Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521256/6/Kof/He

Linz, 05.04.2006

 

 

 

VwSen-521256/6/Kof/He Linz, am 5. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn MZ,
vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft W-Höchstgeschwindigkeit gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.2.2006, VerkR20-497-2006, wegen Lenkberechtigung für die Klasse B - Kontrolluntersuchungen, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 4.4.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Datum "22.03.06" zu entfallen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 Z2 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I/32/2006 iVm § 14 Abs.5 FSG-GV, BGBl. II/32/1997 zuletzt geändert durch BGBl II/64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) im Jahr 1997 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B durch die Auflage:

"Es ist in monatlichen Abständen eine Harntoxilogie auf Cannabisnoide, Opiate, Amphetamine und Benzodiapzine bis spätestens: 22.03.06, 22.04.06, 22.05.06, 22.06.06, 22.07.06, 22.08.06, 22.09.06, 22.10.06, 22.11.06 und 22.12.06 - mit einer Toleranzfirst von jeweils einer Woche vorzulegen."

eingeschränkt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.2.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw bringt in der Berufung vor, durch das - von ihm selbst vorgelegte - Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Dr. M.M. vom 30.11.2005 sei nachgewiesen, dass beim Bw

Am 4.4.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher Frau Mag. L.L., Kanzlei Rechtsanwältin Dr. W.S. in L. - als Substitut des Rechtsvertreters des Bw - teilgenommen hat.

Die Rechtsvertreterin des Bw hat dabei nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

"Der Bw ist seit nunmehr über 10 Monaten nicht mehr drogenabhängig. Das fachärztliche Gutachten Dr. M. belegt eindeutig eine dauerhafte Abstinenz, sodass die Notwendigkeit von Drogentests trotz der Vergangenheit des Bw in keiner Weise gegeben ist.Sollte der UVS dennoch der Ansicht sein, dass derartige Kontrolltests aufgrund der rechtlichen Situation notwendig sind, so sind sie zumindest nicht in der vorgesehen Häufigkeit, nämlich monatlich, notwendig. Dies wird insbesondere auch wieder durch das fachärztliche Gutachten Dr. M. dokumentiert. Es kann durchaus ein Auslangen mit Testabständen von zumindest zwei Monaten gefunden werden und würde dies auch in Einklang mit der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur stehen. Im übrigen wird angemerkt, dass der Bw gegen Drogentests an sich keinerlei Einwendungen erhebt.

Die Problematik für den Bw besteht in den damit verbundenen Kosten, da er damit in seiner Existenz bedroht ist.

In diesem Sinne wird beantragt der Berufung Folge zu leisten, in eventu die Abstände der Kontrollen auf zumindest zwei Monate zu erweitern."

Aus dem - bereits zitierten - Gutachten des Herrn Dr. M.M. vom 30.11.2005, ergibt sich dass der Bw

Der Bw

Gemäß § 24 Abs. 1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Vorraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z3 leg.cit. - gesundheitliche Eignung) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen einzuschränken.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, welche suchtmittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Gemäß dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Dr. M.M. vom 30.11.2005 ist der Bw derzeit drogenfrei und bestehen keinerlei Hinweise auf einen gegenwärtigen Drogenmissbrauch.

Unter dem in § 14 Abs.5 FSG-GV enthaltenen Begriff " Missbrauch" von Suchtmitteln ist ein in der Vergangenheit begangener gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln zu verstehen; VwGH vom 20.3.2001, 2000/11/0264.

Die Vorschreibung der Kontrolluntersuchungen iSd § 14 Abs.5 FSG hat daher aufgrund des vom Bw in der Vergangenheit - für einen Zeitraum von insgesamt sechs Jahren(!) - begangenen gehäuften Missbrauchs von Suchtmitteln zu erfolgen.

Gemäß dem im Verfahrensakt enthaltenen Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 16.12.2005 sind diese Kontrolluntersuchungen monatlich - bis Dezember 2006 - durchzuführen.

Gegen diese monatliche Vorschreibung hat der Bw in der Berufung keinen einzigen Einwand vorgebracht.

Bei der UVS-Verhandlung hat die Rechtsvertreterin des Bw - allerdings ohne nähere inhaltliche Begründung - vorgebracht, dass mit Testabständen von zumindest zwei Monaten ebenso ein Auslagen hätte gefunden werden können.

Das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Bw ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten; VwGH vom 7.4.1992, 91/11/0010 mit Vorjudikatur.

Durch eine bloß gegenteilige Behauptung, die einer Sachverständigengrundlage entbehrt, kann das Gutachten eines Amtsachverständigen nicht entkräftet werden. Solche präzisen sachlich fundierten Einwendungen gegen die Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens hat der Bw nicht erhoben;

VwGH vom 25.4.1989, 88/11/0083 = ZfVB 1990/1/108 mit Vorjudikatur.

Der Bw war - wie bereits dargelegt - insgesamt sechs Jahre suchtmittelabhängig bzw. hat über diesen Zeitraum damit gehäuften Missbrauch betrieben und hat sich über einen Zeitraum von insgesamt neun Monaten Entwöhnungsbehandlungen sowie Therapien unterzogen.

Es ist daher absolut nachvollziehbar, dass in einem derart gravierenden Fall die Kontrolluntersuchungen sehr "engmaschig" - somit monatlich - durchzuführen sind.

Der Bw bringt weiters vor, die Kosten für diese Kontrolluntersuchungen würden ihn in seiner Existenz bedrohen.

Der Besitzer einer Lenkberechtigung hat die ihm vorgeschriebenen Befunde über die Kontrolluntersuchungen auf eigene Kosten beizubringen;

VwGH vom 22.3.2002, 2001/11/0137 mit Vorjudikatur.

Dabei ist es belanglos, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt; VwGH vom 23.1.2001, 2000/11/0217 und vom 25.8.1998, 98/11/0174, jeweils mit Vorjudikatur.

 

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Vorschreibung: Vorlage der Kontrolluntersuchung bis spätestens "22.3.2006" - mit einer Toleranzfrist von einer Woche, war - da dieser Termin mittlerweile bereits verstrichen ist - aufzuheben.

Im Übrigen war die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 24.04.2007, Zl.: 2006/11/0090-6

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