Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521257/10/Sch/Hu

Linz, 03.05.2006

 

 

 

VwSen-521257/10/Sch/Hu Linz, am 3. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D D vom 21.2.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.2.2006, VerkR21-516-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.4.2006 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Datum des Endes der Entziehungszeit wie folgt berichtigt wird: 18.10.2006.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a sowie 62 Abs.4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn D D, F, T, die Lenkberechtigung der Klassen A, B und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines, das ist der 18.10.2005, gemäß §§ 24 und 25 Führerscheingesetz entzogen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.2.2006, VerkR96-5907-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 mit einer Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bestraft worden, weil er am 18.10.2005 um ca. 21.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ... auf einer dort näher umschriebenen Örtlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Alkoholgehalt der Atemluft 0,44 mg/l).

 

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 28.4.2006, VwSen-161192/9/Sch/Hu, abgewiesen.

 

Zur Begründung der nunmehrigen Entscheidung wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Die Voraussetzungen für einen solchen Verweis liegen gegenständlich vor (vgl. dazu VwGH 31.3.2000, 99/02/0219).

 

Wie ebenfalls in der Begründung der obzitierten Entscheidung ausgeführt ist, musste dem Berufungswerber im Jahr 2004 wegen zweier einschlägiger Übertretungen die Lenkberechtigung bereits zweimal entzogen (bzw. die Entziehungsdauer verlängert) werden.

 

Die Begründung des angefochtenen Bescheides setzt sich eingehend mit der verfügten Entziehung an sich, aber auch mit der Dauer derselben auseinander, sodass zur Hintanhaltung von entbehrlichen Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann. Die Dauer der Entziehung im Ausmaß von 12 Monaten kann sich zudem auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei wiederholten Alkoholdelikten innerhalb relativ kurzer Zeit stützen (vgl. etwa VwGH 30.5.2001, 99/11/0159, VwGH 23.10.2001, 2001/11/0295 ua.).

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Die Berufung war daher abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

 

Die Berichtigung eines offenkundigen Schreibfehlers im Spruch des Bescheides erfolgte unter Anwendung des § 62 Abs.4 AVG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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