Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521258/2/Bi/Be

Linz, 06.06.2006

 

 

 

VwSen-521258/2/Bi/Be Linz, am 6. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau K P, R, E, vertreten durch M & M Rechtsanwälte OEG, H, L, vom 20. Februar 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. Februar 2006, VerkR21-166-2005/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge, Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zu erbringen und den Führerschein unverzüglich abzuliefern sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer ebenso wie das Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge auf 15 Monate, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 13. März 2005, unter Einrechnung von Haftzeiten herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) die von der BH Linz-Land am 4. Mai 1995, VerkR20-302-1994/LL, für die Klassen Av und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 und 25 Abs.1 FSG für den Zeitraum von 24 Monaten ohne Einrechnung von Haftzeiten, gerechnet ab 13. März 2005 (Zustellung des Mandatsbescheides) entzogen. Ihr wurde gemäß § 32 Abs.1 FSG bis zum Ablauf der Entziehungsdauer, gerechnet ab Bescheidzustellung, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Weiters wurde gemäß §§ 8 und 24 Abs.3 FSG ausgesprochen, dass sich die Bw zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten amtsärztlich untersuchen zu lassen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen habe, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende. Sie habe gemäß § 29 Abs.3 und 32 Abs.2 FSG die über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der BH Linz-Land abzuliefern, widrigenfalls sie sich strafbar mache. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 14. Februar 2006.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, grundsätzlich stelle zwar eine Verurteilung wegen Verstößen nach dem SMG eine Tatsache dar, die gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führen könne, aber in ihrem Fall seien wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden, die zu einer kürzeren Dauer der Entziehung führen hätten müssen. Das Gericht habe zwar festgestellt, dass sie im Sommer 2003 verschiedene Cannabis-Produkte konsumiert und verkauft habe, aber sie habe nie in einem solchen Zustand ein Fahrzeug gelenkt, sei auch nie in einem solchen Zustand von der Polizei angehalten worden oä. Bislang sei sie gänzlich unbescholten gewesen. Zum derzeitigen Zeitpunkt konsumiere sie keinerlei Suchtmittel mehr, erwarte ein Kind und sei bereit und gewillt, ihr Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Das Problem des Suchtgiftkonsums habe sie vollständig in den Griff bekommen, ein Konsum und Weiterverkauf sei für sie nicht mehr denkbar, daher seien negative Auswirkungen, die sich für den Straßenverkehr ergeben könnten, in keinster Weise zu befürchten. Sie gehe davon aus, das aufgrund ihres vollkommen geänderten Lebenswandels eine von ihr ausgehende Gefährdung nicht angenommen werden könne. Die von der Erstinstanz im angefochtenen Bescheid angeführte äußerst gefährliche Sinnesart stehe in keinem zwingenden Zusammenhang, weil sie sich im Verkehr immer verantwortungsvoll verhalten habe und aus der Tatsache, dass sie Suchtgift an andere Personen verkauft habe, nicht geschlossen werden könne, dass die sich auch im Straßenverkehr rücksichtslos verhalte. Der Drogenverkauf sei bedingt gewesen durch den eigenen Drogenkonsum, den sie aber eingestellt habe. Sie habe nie aggressives Verhalten oä gezeigt.

Ihre Situation habe sich nun völlig verändert, weil sie ein Kind erwarte und erkannt habe, dass sie erhöhte Verantwortung für ihr Leben übernehmen müsse. Eine Entziehung für 24 Monate habe erhebliche negative Auswirkungen auf ihr Leben und scheine unangemessen lang, auch im Hinblick darauf, dass das Gericht die Freiheitsstrafe zumindest teilweise bedingt nachgesehen habe. Eine gefährliche Neigung sei bei ihr auch nicht mehr gegeben. Bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung habe keine Verkehrsunzuverlässigkeit mehr bestanden. Sie habe sich seit der Tat wohl verhalten.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 15. September 2005, 10 Hv 55/05v, des Verbrechens nach § 28 Abs.2 4.Fall, Abs.3 1.Fall und Abs.4 Z3 SMG iVm § 15 StGB (zumindest 31fach), der Verbrechen nach § 28 Abs.1 SMG iVm § 15 StGB und der Vergehen nach § 27 Abs.1 2. und 6.Fall SMG schuldig erkannt und nach § 28 Abs.4 SMG unter Anwendung der §§ 28 StGB und 43a Abs.3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe acht Monate beträgt.

Zugrunde gelegt wird, dass die Bw den bestehenden Vorschriften zuwider

1) gewerbsmäßig Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs.6 SMG) ausmacht, in Verkehr gesetzt bzw zu 1.t. (gemeint s.) in Verkehr zu setzen versucht hat, und zwar

a. im Zeitraum von Anfang Juni bis 14.11.2003 in Marchtrenk durch den Verkauf von 1250g Haschisch, 105g Speed, zumindest 10g Kokain und 170 Stück Ecstasytabletten an C.H.,

b. im Zeitraum von Dezember 2003 bis Dezember 2004 in Enns durch den Verkauf von zumindest 2800g Haschisch/Marihuana, 2800 Stück Ecstasytabletten, 150g Speed und 20g Kokain an E.K.,

c. im Zeitraum von Winter 2003 bis Juli 2004 in Enns durch den Verkauf von 700g Haschisch, 150 Stück Ecstasytabletten udn zumindest 20 g Kokain an F.P.,

d. im Zeitraum von Winter 2003 bis Herbst 2004 in Enns durch den Verkauf von zumindest 60g Haschisch, 80 Stück Ecstasytabletten, 30g Speed und 6g Kokain an A.I.,

e. im Zeitraum von Herbst 2003 bis Jänner 2005 in Enns und anderen Orten in Österreich durch den Verkauf von zumindest 80g Haschisch, 10 Stück Ecstasytabletten und 2g Speed an H.G.,

f. im Zeitraum von Oktober 2004 bis Februar 2005 in Enns durch den Verkauf von zumindest 300g Haschisch und 2g Kokain an J.G.,

g. im Zeitraum von Anfang 2004 bis Sommer 2004 in Enns durch den Verkauf von 50g Haschisch an F.K.,

h. im Zeitraum von Sommer 2003 bis Jänner 2005 in Enns durch den Verkauf von zumindest 50g Haschisch an H.F.,

i. im Zeitraum von Sommer 2004 bis Mitte Jänner 2005 in Enns durch den Verkauf von 60g Haschisch an W.W.,

j. im Zeitraum von Juli/August 2003 bis Mitte Februar 2005 in Traun durch den Verkauf von 400g Haschisch/Marihuana an E.T.,

k. im Zeitraum von Frühjahr 2004 bis Jänner 2005 in Enns, Leonding und anderen Orten in Österreich durch den Verkauf von 18g Kokain und 5g Haschisch an M.L.,

l. im Zeitraum von Herbst 2003 bis Sommer 2004 in Enns und anderen Orten in Östereich durch den verkauf von zumindest 20g Haschisch, 2g Speed und 0,5g Kokain an R.W.,

m. im Zeitraum von März bis November 2004 in Enns durch den Verkauf von 20g Haschisch an F.R. und M.W.,

n. im Zeitraum von Jänner bis November 2004 in Enns durch den Verkauf von 3g Kokain an T.P.,

o. am 14.11.2005 in Micheldorf durch den Verkauf von 10g Haschisch an E.C.L.,

p. im Zeitraum von Herbst bis Winter 2004 in Bad Hall durch den Verkauf von 7g Haschisch an M.L.,

q. im Sommer 2004 in Enns durch den Verkauf von 15g Haschisch an D.S.,

r. im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2004 in Linz durch den Verkauf von zumindest 10g Haschisch und 4 Stück Ecstasytabletten an J.D.,

s. im Juni 2004 in Enns durch den Verkauf von 500 Stück Ecstasytabletten, wobei die Tat bei Versuch geblieben ist.

2) Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz zu erwerben versucht und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar

a. im November 2004 in Linz durch den Ankauf von 100g Kokain, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist,

b. am 15.2.2005 in Enns durch den Besitz von 800g Haschisch.

3) Suchtgift besessen und teilweise anderen überlassen hat, und war

a. im Zeitraum von Sommer 2003 bis 15.2.2005 in Enns, Linz und anderen Orten in Österreich durch den Konsum von Haschisch, Marihuana, Kokain, Ecstasytabletten und Speed,

b. am 15.2.2005 in Enns durch den Besitz von 1g Kokain, 49,5g Haschisch und 63 Stück Ecstasytabletten,

c. im Zeitraum von November bis Ende 2003 in Enns durch Überlassen geringer Mengen Kokain an E.P., E.K. und M.L.

Bei der Bw wurde eine Verwahrungs- und Untersuchungshaft von 15.2.2005, 15.30 Uhr, bis 1.4.2005, 11.15 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Für die Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und ihr die Weisung erteilt, die begonnene Therapie fortzusetzen und dies unaufgefordert 1/4jährlich dem Gericht nachzuweisen. Von zwei weiteren Tatvorwürfen nach § 28 SMG und § 288 StGB wurde die Bw freigesprochen.

Aus der Begründung des Urteils geht hervor, dass die Bw seit Sommer 2003 Cannabisprodukte (Marihuana und Haschisch), aber auch Speed, Kokain und Ecstasytabletten, konsumiert hat, wobei sie am 15.2.2005 noch im Besitz von 1g Kokain, 49,5g Haschisch und 63 Stück Ecstasytabletten war. Sie konsumierte teils alleine, teils mit anderen Personen, wobei sie geringe Mengen Kokain von November bis Ende 2003 E.P., E.K. und M.L. unentgeltlich zur Verfügung stellte. Sie war von Sommer bis November 2003 mit A.T. liiert, durch den sie in die Drogenszene kam, wobei sie sich schon im Juni 2003 entschloss, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Zunächst bezog sie Suchtgift von A.T., von November 2003 bis März 2004 von E.K., ab Ende 2003 auch von E.P. Sie verkaufte Suchtgift in einer Menge, die zumindest das 31fache der Grenzmenge nach § 28 Abs.6 SMG ausmachte. Der Kauf von 100g Kokain im November 2004 scheiterte nur an der schlechten, nicht wiederverkaufbaren Qualität. Die Bw war bei der Festnahme am 15.2.2005 noch im Besitz von 800g Haschisch, das sie zu Hause aufbewahrte, um es später weiterverkaufen zu können. Die angelasteten Mengen waren für das Gericht aufgrund des Beweisverfahrens unbedenklich, die Gewerbsmäßigkeit ergibt sich aus dem Geständnis der Bw, dem Umfang der Verkäufe und der zugegeben erzielten Gewinne im Zusammenhang mit ihrer damaligen finanziellen Situation. Bei der Berechnung der Qualität des verkauften Suchgifts war von einem Mittelwert der Wirkstoffmengen auszugehen. Bei Cannabis wurde ein Reinheitsgehalt von 6%, der mit den Untersuchungsergebnissen der sichergestellten Mengen in Einklang zu bringen ist, bei Kokain 30%, bei Speed 20% und bei Ecstasy 25%, der sich ebenfalls mit dem Untersuchungsergebnis der sichergestellten Tabletten ergibt, angenommen. Daraus ergibt sich für die Bw bei 5.837g Haschisch 350,02g reine Wirkstoffmenge (dh die 17,5fache Grenzmenge), bei 3.214 Stück Ecstasy 200,87g reine Wirkstoffmenge (dh die 6,6fache Grenzmenge), bei 79,5g Kokain eine reine Wirkstoffmenge von 23,85g (dh die 1,5fache Grenzmenge) und bei 289g Speed eine reine Wirkstoffmenge von 57,8g (dh die 5,78fache Grenzmenge), daher war ihr insgesamt die 31fache Grenzmenge anzulasten. Hinsichtlich der Strafe war bei der Bw die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen erschwerend, mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben. Da beim großen Umfang der Suchtgiftverkäufe weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen eine gänzlich bedingte Strafnachsicht in Betracht kommt, war zumindest ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu vollziehen, um sie in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und auch dem Suchtgifthandel erfolgreich entgegenwirken zu können. Als flankierende Maßnahme schien die Bewährungshilfe und die angeführte Weisung notwendig und zweckmäßig.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht
mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG idF BGBl.I Nr.15/2005, der mit 1. Juli 2005 in Kraft trat, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 SMG begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Gemäß Abs.3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Die Bw wurde ua wegen Verbrechen nach § 28 Abs.2 4.Fall, Abs.3 1.Fall und Abs.4 Z3 SMG (iVm § 15 StGB im Hinblick auf lediglich ein Faktum) rechtkräftig verurteilt und hat daher ohne jeden Zweifel eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 FSG verwirklicht.

Gemäß § 28 Abs.2 4.Fall SMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs.6) in Verkehr setzt.

Gemäß § 28 Abs.3 1.Fall SMG ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer die im Abs.2 bezeichnete Tat gewerbsmäßig begeht.

Gemäß § 28 Abs.4 Z3 SMG ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen, wer die im Abs.2 bezeichnete Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, dessen Menge zumindest das 25fache der Grenzmenge (§ 28 Abs.6) ausmacht.

Das Argument der Bw, sie habe selbst nie einen Pkw in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt, ist insofern unbeachtlich, als von einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z1 oder 2 FSG nie die Rede war, sondern die Verkehrsunzuverlässigkeit aus § 7 Abs.3 Z11 FSG resultiert. Ob die Bw selbst Suchtgift konsumiert hat, ist für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache irrelevant, weil nur die (durch die Verurteilung nach § 28 Abs.2, 3 und 4 SMG (ex lege) verbindlich dokumentierten) strafbaren Handlungen eine bestimmte Tatsache darstellen, während der Eigenkonsum ohne Begehung einer strafbaren Handlung im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 oder 2 FSG lediglich im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung relevant ist. Ob die Bw zur Begehung der strafbaren Handlungen ein Kraftfahrzeug verwendet hat, ist insofern nicht von Belang, als die Verkehrsunzuverlässigkeit nicht nur dann anzunehmen ist, wenn von der betreffenden Person angenommen werden muss, dass sie iSd § 7 Abs.1 Z1 FSG die Verkehrssicherheit insbesondere durch einen durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gefährden wird, sondern bei der Bw vor allem angenommen werden muss, dass sie sich ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die Rechtsansicht, der Betroffene habe während einer Untersuchungs- und Strafhaft keine Gelegenheit, sich zu bewähren, sodass die Haftzeiten nicht in die Entziehungsdauer einzurechnen wären, im Widerspruch zur Judikatur insofern steht, als Haftzeiten für die nach den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG zu erstellenden Prognose nicht ohne Bedeutung seien - sie sind in die Prognose einzubeziehen, weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Zwecken dient (vgl VwGH 21.2. 2006, 2003/11/0025, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Aus diesen Überlegungen sind auch eventuelle Haftzeiten, die sich aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt nicht ersehen lassen, in die Entziehungsdauer einzurechnen.

Zur Entziehungsdauer ist im Rahmen der gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmenden Wertung zu sagen, dass die Bw bislang unbescholten war, wobei sie allerdings von zumindest Juni 2003 bis 15. Februar 2005 Suchtgift gewerbsmäßig, also zum Zweck der Beschaffung einer zusätzlichen Einnahmequelle, die auch ihren eigenen Konsum finanzierte, verkaufte und zwar nicht nur Haschisch bzw Marihuana, sogenannte "leichte Drogen", sondern auch Speed, Kokain und Ecstasytabletten, die sie an verschiedene Personen, teilweise auch unentgeltlich, abgab und so im eigenen Interesse deren Abhängigkeit unterstützte. Die als "Sinnesart" umschriebene Einstellung bedeutet bei der Bw nicht die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, sondern spiegelt sich in der ohne Rücksicht auf die Folgen für die Abnehmer des von ihr verkauften bzw in Verkehr gesetzten Suchtgiftes zum Zweck des eigenen finanziellen Vorteils durch Schaffung und Aufrechthaltung einer fortlaufenden Einnahmequelle und Finanzierung der eigenen Sucht dokumentierten Lebenseinstellung der Bw wieder, die in den fast zwei Jahren ihrer "Karriere" als Drogenhändlerin große Mengen Suchtgift umgesetzt und damit eine große Gefahr für die Gesundheit von Menschen in Kauf genommen hat.

Unter Bedachtnahme auf die Judiktur des Verwaltungsgerichtshofs ist aber zu bemerken, dass seit der Verhaftung der Bw am 15. Februar 2005 mittlerweile fast 16 Monate vergangen sind, wobei zwar das Gerichtsverfahren - die Bw war nur bis 1. April 2005 in Haft, das Urteil ist mit 15. September 2005 datiert - im Hinblick auf ihr Wohlverhalten seither ausschlaggebend gewesen sein dürfte, aber seit dem Urteil nichts nachteiliges über sie bekannt ist. Für die Zukunftsprognose ist auch wesentlich, dass die Bw erstmals die Folgen der Begehung einer solchen Straftat selbst verspürt hat, was sie - neben der ihr vom Gericht aufgetragenen Therapie und der Verantwortung für das Kind, das sie erwartet - davon abhalten könnte, eine derartige Drogenkarriere wieder aufzunehmen.

Die Entziehungsdauer spiegelt die prognostizierte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit wieder, wobei die Annahme einer solchen für 16 Monate, gerechnet ab der Verhaftung am 15. Februar 2005, bzw 15 Monate, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 13. März 2005, aufgrund der oben zusammengefassten Überlegungen und unter Einrechnung der Haftzeiten jedenfalls angemessen ist. Dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Bw laut ihren Berufungsausführungen "erhebliche negative Auswirkungen auf ihr Leben" hat(te), musste ihr schon bei Begehung der strafbaren Handlungen klar sein, hat sie aber davon nicht abzuhalten vermocht.

Da die Verkehrsunzuverlässigkeit das einzige Kriterium für die Verhängung eines Lenkverbotes gemäß § 32 FSG darstellt, ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 24 Abs.3 1.Satz FSG war insofern gerechtfertigt, als die Bw laut Urteil über fast zwei Jahre selbst Suchgift konsumiert hat und ihr die kontrollierte Weiterführung einer entsprechenden Therapie aufgetragen wurde. Damit bestehen aber auch Bedenken hinsichtlich ihrer gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die sie im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens zu widerlegen hat. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet, ist gesetzlich begründet.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

24 Monate ab Zustellung des Mandatsbescheides = 25 Monate ab Tat, lang weil unbescholten, zeitbedingte Freiheitsstrafe, Therapie, erwartet Kind - Herabsetzung auf 15 Monate ab Zustellung des Mandatsbescheides gerechtfertigt

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