Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521259/5/Fra/Bb/Sp

Linz, 20.04.2006

 

 

 

VwSen-521259/5/Fra/Bb/Sp Linz, am 20. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn LA vom 7. März 2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Jänner 2006, Zl. VerkR21-73-2006/BR, betreffend Anordnung eines Fahrsicherheitstrainings zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG iVm § 63 Abs.5 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn angeordnet, der Berufungswerber (Bw) habe innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz- Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004, zu absolvieren. Dieser Bescheid wurden laut vorliegendem Verfahrensakt am 1. Februar 2006 zu eigenen Handen zugestellt.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 7. März 2006 datierte und persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebrachte Berufung, in welcher der Bw die Anordnung des auferlegten Fahrsicherheitstrainings bekämpft.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 21. März 2006 - nachweislich zugestellt am 23. März 2006 - hat der Bw mit schriftlicher Eingabe vom 3. April 2006 angegeben, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er die Berufung zu spät eingebracht habe, da er zuerst einen Termin bei der Fahrschule für ein Fahrsicherheitstraining ausgemacht habe. Dort habe er erfahren, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen geändert haben und ein Fahrsicherheitstraining nun nicht mehr in dieser Form vorgeschrieben sei. Er befinde sich in Privatkonkurs und habe bereits 160 Euro für die unsachgemäße Beförderung seiner Kinder bezahlt, wobei seine Kinder nicht ungesichert, sondern falsch gesichert gewesen seien. Das Fahrsicherheitstraining koste wieder 109 Euro und er habe Probleme soviel Geld aufzubringen. Da sich die gesetzlichen Bestimmungen geändert haben, sehe er die Strafe als sehr hoch an und bitte vom Fahrsicherheitstraining abzusehen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde der gegenständliche Bescheid entsprechend des Postrückscheines am 1. Februar 2006 zu eigenen Handen zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 15. Februar 2006.

 

Trotz der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid hat der Bw die Berufung jedoch erst am 7. März 2006 - somit verspätet - persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht (Datum des Eingangsstempels). Dieser Umstand ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich.

 

Der Bw hat die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. April 2006 nicht in Abrede gestellt, sondern sich dahingehend geäußert, dass ihm bewusst sei, die Berufung verspätet eingebracht zu haben.

Der Bw hat keinerlei Zustellmängel geltend gemacht hat bzw. waren solche auch aus der Aktenlage nicht ableitbar, weshalb der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist. Demnach war die erhobene Berufung ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckt werden kann.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des Bescheides - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen bzw sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

In Anbetracht des Erlasses des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10. Februar 2006, GZ MBVIT-179.716/0001-II/ST4/2006, Seiten 9 und 10, Punkt 7.3., ergeht an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Anregung, den do Bescheid vom 25. Jänner 2006, Zl. VerkR21-73-2006/BR aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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