Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521264/2/Br/Ps

Linz, 20.03.2006

 

 

 

VwSen-521264/2/Br/Ps Linz, am 20. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Prof. F K, M, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.2.2006, VerkR21-600-2-2004, wegen Entzug der Lenkberechtigung, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der o.a. Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 67a AVG; §§ 24 Abs.4 iVm § 8 Abs.2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung, bis zur Absolvierung (gemeint wohl der Absolvierung mit positivem Ergebnis) der mit h. Erkenntnis (Berufungsbescheid) vom 12.9.2005, Zl. VwSen-521072/3/Br/Gam), angeordneten Beobachtungsfahrt zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken aufgefordert, entzogen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den nunmehr ausgesprochenen Entzug auf die Tatsache, dass der Berufungswerber trotz mehrfacher diesbezüglicher Terminkoordinationen eine solche Beobachtungsfahrt nicht binnen der ihm mit dem bezeichneten h. Bescheid auferlegten Frist von zwei Monaten absolviert habe. Rechtlich wurde die Entscheidung auf § 24 Abs.4 FSG gestützt.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Berufungswerber mit seiner per Schreiben vom 20.2.2006 fristgerecht erhobenen Berufung. Sinngemäß vertritt der Berufungswerber darin die Auffassung, dass er mit der Amtsärztin der Behörde erster Instanz Verbindung aufgenommen hätte. Dabei sei ihm als Termin für die Beobachtungsfahrt die Zeitspanne von Mitte bis Ende Februar 2006 genannt worden. Diese Vereinbarung sei offenbar der Behörde nicht weitergeleitet worden.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

3.2. Bereits aus dem h. Berufungsbescheid (Erkenntnis) vom 12.9.2005, VwSen-521072/3/Br/Gam, dem Berufungswerber zugestellt am 21.9.2005, wurde eine Frist von zwei Monaten bis zur Absolvierung der Beobachtungsfahrt zum Nachweis der gesundheitlichen Fahreignung eröffnet. Diese Frist endete demnach bereits am 21. November 2005.

Wie sich weiter aus dem Verfahrensakt ergibt, gab über Anfrage der Behörde erster Instanz die Amtsärztin am 25.11.2005 bekannt, dass der Berufungswerber zu der offenbar bereits koordiniert gewesenen Beobachtungsfahrt krankheitshalber nicht erschienen ist. Mit einem weiteren Aktenvermerk vom 13.12.2005 hielt die Amtsärztin abermals fest, dass der Berufungswerber wegen der Beobachtungsfahrt mit ihr nicht mehr in Kontakt getreten sei.

Am 15.12.2005 forderte die Behörde erster Instanz den Berufungswerber unter Hinweis auf das o.a. Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates nochmals auf, sich der Beobachtungsfahrt zu unterziehen. Auch dieses ließ der Berufungswerber offenkundig ungenützt verstreichen, sodass letztlich der nunmehr angefochtene Entzugsbescheid erlassen wurde.

Unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen wurde seitens der Behörde erster Instanz abermals von der Amtsärztin eine Stellungnahme eingeholt. Diese führte mit der schriftlichen Stellungnahme vom 2.3.2006 zum Ergebnis, dass sich der Berufungswerber auch im Februar betreffend die Beobachtungsfahrt mit ihr nicht mehr in Verbindung gesetzt habe.

 

 

3.3. Demnach liegen hier die Fakten einer nachhaltigen fehlenden Mitwirkungsbereitschaft seitens des Berufungswerbers auf der Hand. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch noch auf den dezidierten Hinweis im h. Erkenntnis, wonach der Berufungswerber gesondert aufmerksam gemacht wurde, zwecks Koordinierung der Beobachtungsfahrt rechtzeitig mit der Behörde erster Instanz Kontakt aufzunehmen. Er hat es aber in der Folge offenbar jeglicher Kooperations- und Mitwirkungsbereitschaft missen lassen.

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.......

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs.4 letzter Satz).

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind demnach u.a. begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber die geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt.

Diese Bedenken sind hier in der Aktenlage, nämlich die ursprüngliche Beurteilung der Amtsärztin, gestützt (vgl. VwGH 10.11.1998, 98/11/0120, VwGH 14.3.2000, 99/11/0185 u.v.a).

Dem Berufungswerber wurde hier ausreichend die Möglichkeit eröffnet, sich der rechtskräftigen Anordnung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.12.2000, 2000/11/0165). Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle war daher nur mehr zu prüfen, ob der Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und - nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist - bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht (VwGH 20.10.2005, 2005/11/0158). Dies ist hier nicht der Fall gewesen.

Beim Aufforderungsbescheid handelt es sich um den h. Berufungsbescheid, welcher in Abänderung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 25.7.2005 erlassen wurde.

 

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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