Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521273/2/Zo/Da

Linz, 12.04.2006

 

 

 

VwSen-521273/2/Zo/Da Linz, am 12. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E G, geb. , A, vom 16.3.2006, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8.3.2006, VerkR21-85-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung begleitender Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als die Entzugsdauer sowie die Dauer des im Punkt 3 angeordneten Fahrverbotes auf 7 Monate - gerechnet ab 15.3.2006 - herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, §§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 25 Abs.1, 24 Abs.3 und 32 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für 11 Monate, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das war der 15.3.2006) entzogen. Für den gleichen Zeitraum wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Berufungswerber vor Ablauf der Entziehungsdauer einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung) zu unterziehen hat und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung und zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen hat. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Der Berufungswerber wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern und einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Entzugsdauer zu lang sei, weil er seiner Ansicht nach vor dem Unfall weniger als 0,8 %o gehabt habe. Er habe vor dem Alkotest zu Hause noch ein Bier und zwei große Schnaps getrunken. Das habe er dem Polizeibeamten auch gesagt, in der Anzeige sei aber nur ein Bier angeführt.

 

Hinsichtlich der Fahrerflucht wies der Berufungswerber darauf hin, dass er versucht habe, die ihm persönlich bekannte Unfallgegnerin zu erreichen, ihm dies aber nicht gelungen sei. Er habe sich dabei weiters nichts gedacht, weil es sich um eine Nachbarin gehandelt habe. Auch die Polizei habe diese erst am nächsten Tag erreichen können. Die Fahrerflucht wäre für ihn auch nicht von Vorteil, weil sein Kraftfahrzeug als LKW zum Verkehr zugelassen ist und deshalb nicht unter das Bonus-Malus-System fällt.

 

Er ersucht um Herabsetzung der Entzugsdauer, weil er privat jedenfalls auf seinen Führerschein angewiesen ist.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie eine Abfrage im Führerscheinregister. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze aus dem Akt ergibt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Gegen den Berufungswerber wurde eine Anzeige erstattet, weil er am 16.10.2005 um 15.30 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen LL- in Ansfelden auf der Weißkirchnerstraße bis zum Objekt Maderspergerstraße 8 lenkte. Er versuchte dort auf einen Mietparkplatz einzuparken, wobei er zweimal gegen den rechts von diesem Parkplatz abgestellten PKW stieß. Nach dem Einparken verließ er die Unfallstelle, ohne mit der Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Er wurde zu einem Alkotest aufgefordert, welcher um 16.08 Uhr ein Ergebnis von 1,03 mg/l ergab.

 

Diese Anzeige wurde, soweit aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ersichtlich ist, erst am 1.2.2006 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übermittelt. Diese leitete daraufhin sowohl das Verwaltungsstrafverfahren als auch das Führerscheinentzugsverfahren ein. Mit Straferkenntnis vom 8.3.2006, Zl. VerkR96-2040-2006, wurde der Berufungswerber wegen dieses Vorfalles rechtskräftig bestraft. Konkret wurde ihm vorgeworfen, dass er das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad 1,03 mg/l) gelenkt hatte, nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt hatte, weil er sich von der Unfallstelle entfernt hatte und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hatte, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hatte. Er wurde deshalb gem. § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro wegen des Alkoholdeliktes sowie zu einer Geldstrafe von 100 Euro wegen der Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 und zu einer Geldstrafe von 150 Euro wegen der Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 bestraft. Der nunmehrige Berufungswerber hat hinsichtlich des Straferkenntnisses einen Berufungsverzicht erklärt, weshalb das Straferkenntnis unmittelbar mit der Verkündung rechtskräftig wurde.

 

Der nunmehr angefochtene Entzugsbescheid wurde dem Berufungswerber am 15.3.2006 zugestellt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

5.2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner Berufung ausschließlich gegen die Länge des Führerscheinentzuges und ersucht um eine Herabsetzung, weil er nach seinen Angaben zum Zeitpunkt des Lenkens weniger als 0,8 %o gehabt hätte und auch tatsächlich keine Fahrerflucht hätte begehen wollen. Die Punkte 4 und 5 des angefochtenen Bescheides (Nachschulung, Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung sowie Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines) hat der Berufungswerber nicht bekämpft. Diese sind damit in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Berufungswerber wurde - wie bereits angeführt - mit einem rechtskräftigen Straferkenntnis bestraft, weil er am 16.10.2005 das KFZ LL- in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,03 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt hatte. Auch die Bestrafung hinsichtlich der Fahrerflucht ist rechtskräftig. Das Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich des Nachtrunkes sowie die Relativierung der Fahrerflucht stehen in Widerspruch zu diesem rechtskräftigen Straferkenntnis. Die Führerscheinbehörde - und damit auch der UVS - sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Feststellungen in einem rechtskräftigen Straferkenntnis gebunden. Die bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens rechtskräftig geklärten Fragen sind im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht nochmals neu zu beurteilen (siehe z.B. VwGH vom 21.10.2004, Zl. 2002/11/0166).

 

Es ist damit für den UVS erwiesen, dass der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen hat. Diese Verwaltungsübertretung stellt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG dar. Alkoholdelikte sind grundsätzlich als besonders verwerflich anzusehen und stellen eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Im konkreten Fall ist es sogar zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen, sodass die Gefährlichkeit des Alkoholdeliktes nachdrücklich dokumentiert wurde. Der Berufungswerber ist im Anschluss an diesen Verkehrsunfall seinen Verpflichtungen als unfallbeteiligter Lenker nicht nachgekommen. Auch das beweist, dass der Berufungswerber den verkehrsrechtlichen Bestimmungen gegenüber zumindest gleichgültig eingestellt ist.

 

Weiters ist zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber bereits mit Bescheid vom 14.7.2000 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes für die Dauer von fünf Monaten entzogen werden musste. Bereits am 14.1.1994 wurde dem Berufungswerber erstmalig die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes für die Dauer von vier Wochen entzogen. Es handelt sich damit bereits um das dritte Alkoholdelikt des Berufungswerbers, was zu einer entsprechend langen Entzugsdauer führen muss. Allerdings ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass die beiden Alkoholdelikte bereits 12 bzw. 5 Jahre zurückliegen.

 

Der gegenständliche Vorfall ereignete sich bereits am 16.10.2005, der Entzugsbescheid wurde jedoch erst am 15.3.2006 erlassen. In diesem Zeitraum von fünf Monaten befand sich der Berufungswerber im Besitz der Lenkberechtigung und hat aktenkundig keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen. Dieser Umstand ist bei der Abwägung jedenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

 

Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber für einen Zeitraum von einem Jahr nicht mehr verkehrszuverlässig ist, dieser Zeitraum ist jedoch von der Begehung des Deliktes, also vom 16.10.2005 zu berechnen. Es war daher die Entzugsdauer auf 7 Monate herabzusetzen. Es ist aus dem Akt nicht nachvollziehbar, warum die Anzeige erst 3 1/2 Monate nach dem Vorfall bei der Erstinstanz einlangte, jedenfalls hat aber der Berufungswerber diesen Umstand nicht zu verantworten.

 

Auch die Dauer des "Mopedfahrverbotes" reduziert sich entsprechend. Die Anordnung dieses Fahrverbotes ergibt sich aus der Bestimmung des § 32 Abs.1 FSG. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung erfolgte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht, weil verkehrsunzuverlässige Fahrzeuglenker aus Gründen der Verkehrssicherheit vom Verkehr ferngehalten werden müssen. Die angeordnete Nachschulung, die Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung und zur Erbringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde vom Berufungswerber nicht bekämpft und ist daher ohnedies rechtskräftig. Diese Anordnungen sind im § 24 Abs.3 FSG gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

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