Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521275/2/Sch/Hu

Linz, 08.05.2006

 

 

 

VwSen-521275/2/Sch/Hu Linz, am 8. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J D vom 17. März 2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. März 2006, VerkR21-744-2005/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf drei Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde Herrn J D, S, T, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg am 20. September 2000, 2000/SL-004938, für die Klassen A, B, C, D, E und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass ihm gemäß § 25 Abs.1 FSG für den Zeitraum von vier Monaten, beginnend ab 23. Februar 2006 (Zustellung des Mandatsbescheides) keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Zudem wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer gemäß § 32 Abs.1 FSG verboten. Gemäß § 64 Abs.1 AVG wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber ist mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 31.1.2006, 26 Hv 135/05 f, wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs.1 Z4 und 130 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs.1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden.

 

Demnach hat er in Linz

  1. im Zeitraum von Oktober 2004 bis 10. August 2005 fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von mehr als Euro 3000,--, nämlich ca. 1500 Stück Holzpaletten im Gesamtwert von Euro 7830,--, der Firma G W GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, wobei er diese Taten in der Absicht beging, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
  2. seit November 2000 bis zum 4. Jänner 2006 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber dem am ... geborenen D P und der am ... geborenen A P gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe Dritter gefährdet gewesen wäre.

 

Aufgrund der zugrundeliegenden Polizeianzeige, die der Führerscheinbehörde übermittelt wurde, hat diese ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet (siehe Verfügung vom 5.10.2005).

 

Der Berufungswerber stellt in seinem Rechtsmittel in Abrede, dass die von ihm gesetzten Delikte die Grundlage für die Entziehung einer Lenkberechtigung bilden könnten.

 

4. Vorweg ist dem Berufungswerber dahingehend zuzustimmen, dass die im Gerichtsurteil unter Punkt 2. angeführte Verurteilung keine Auswirkungen auf die Verkehrszuverlässigkeit einer Person nach dem Führerscheingesetz zu bewirken vermag.

 

Unbeschadet dessen aber schließt im konkreten Fall das vom Berufungswerber begangene Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls seine Verkehrszuverlässigkeit aus. Dieses Delikt ist zwar im Katalog des § 7 FSG nicht expressis verbis enthalten, dieser ist aber kein taxaktiver, sondern ein demonstrativer. Eine Gleichwertigkeit gilt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann, wenn schwerere Vermögensdelikte im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug begangen wurden (VwGH 24.4.2001, 99/11/0197, 24.8.1999, 99/11/0188, 14.12.1999, 99/11/0124 ua.).

 

Der Berufungswerber hat nach den gerichtlichen Feststellungen über einen Zeitraum von fast einem Jahr immerhin rund 1500 Stück Holzpaletten entwendet, welcher Vorgang unter Zuhilfenahme eines Lkw erfolgte. Konkret bestahl der Berufungswerber seinen Arbeitgeber unter Zuhilfenahme eines Lkw desselben. Die gestohlenen Paletten wurden dann unter Verwendung eines falschen Namens an einen Dritten verkauft. Da bekanntlich schon eine Palette kaum ohne Verwendung eines entsprechenden Kraftfahrzeuges über eine nennenswerte Strecke transportiert werden kann, gilt dies erst recht bei der vom Berufungswerber entwendeten beträchtlichen Menge von etwa 1500 Stück.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind die in den Abs. 1 und 3 beispielsweise angeführten Tatsachen einer Wertung zu unterziehen. Entscheidend hiebei ist die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Wie schon oben angeführt, hat der Berufungswerber die strafbaren Handlungen über einen relativ langen Zeitraum fortgeführt und erst deshalb beendet, da er auf frischer Tat betreten wurde. Der Abschluss der strafbaren Handlungen (10.8.2005) liegt noch keine so geraume Zeit zurück, dass eine Wertung in der Form erfolgen könnte, als ein längeres Wohlverhalten vorläge, das eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht mehr notwendig machen würde.

 

Dem Berufungswerber wurde im Übrigen bereits einmal die Lenkberechtigung im Jahr 2003 für die Dauer eines Monats entzogen.

 

Im Hinblick auf das von der Erstbehörde ausgesprochene Lenkverbot für nicht führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge ist zu bemerken, dass § 32 Abs.1 FSG bezüglich Verkehrszuverlässigkeit die Anwendung des § 7 FSG gebietet. Die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen, für die eine Lenkberechtigung erforderlich ist, umfasst sohin ex lege auch Kraftfahrzeuge, für die eine Lenkberechtigung nicht erforderlich wäre.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kommt es auch nicht darauf an, dass Leichtkraftfahrzeuge zum Transport von größerem Diebsgut wohl nicht geeignet sind. Der Gesetzgeber stellt nämlich nicht darauf ab, welche Gegenstände konkret ein Dieb mit einem Kraftfahrzeug transportieren möchte, sondern allgemein auf den Umstand, dass eben ein Kraftfahrzeug die Begehung von Diebstählen an sich erleichtert, und zwar durch die größere Mobilität.

 

Die Berufungsbehörde vermeint allerdings unbeschadet dessen, dass beim Rechtsmittelwerber mit der Mindestentziehungsdauer im Sinne des § 25 Abs.3 FSG von drei Monaten das Auslangen gefunden werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber bei der Festsetzung dieser Mindestdauer wohl jene Fälle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung umfasst sehen wollte, die keine außergewöhnlichen zusätzlichen negativen Komponenten aufgewiesen haben.

 

Der Diebstahl und die Veräußerung von Holzpaletten unter Verwendung eines Lkw in einer größeren Menge wird in der Regel demgegenüber nur durch die entsprechende günstige Gelegenheit ermöglicht. Bei einem Erlös von etwa 5 Euro pro Holzpalette ist der Bereicherungsvorgang des Diebes wohl auch ein etwas mühsamer.

 

Der Berufung konnte daher im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung Folge gegeben, das darüber hinaus gehende Berufungsbegehren war jedoch abzuweisen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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