Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521276/2/Kof/Pe

Linz, 12.04.2006

 

 

 

VwSen-521276/2/Kof/Pe Linz, am 12. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. AHPW vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Prof. AG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3.3.2006, VerkR21-552-2005, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 27 Abs.1 Z3 iVm § 24 Abs.1 Z2 FSG,

BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.3, 13 Abs.2 und 24 Abs.1 Z2 FSG die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erteilte Lenkberechtigung durch Vorschreibung von zwei näher bezeichneten Auflagen eingeschränkt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 21.3.2006 erhoben und vorgebracht, dass er am 7.2.2006 beim Landratsamt Passau auf seine Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung verzichtet hat.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Das Landsratsamt Passau hat mit Schreiben vom 16.3.2006 bestätigt, dass der Bw am 7.2.2006 rechtskräftig auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet hat.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z3 FSG ist daher diese Fahrerlaubnis erloschen.

 

Die Einschränkung einer Lenkberechtigung, z.B. durch Auflagen, kann nur bei einer bestehenden - nicht jedoch bei einer erloschenen - Lenkberechtigung erfolgen.

 

Anders ausgedrückt:

Da der Bw mittlerweile nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung ist, kommt eine Einschränkung durch Vorschreibung von Auflagen nicht (mehr) in Betracht.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

 

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