Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521278/7/Bi/Be

Linz, 16.06.2006

 

 

 

VwSen-521278/7/Bi/Be Linz, am 16. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau Mag. L P, vom 16. März 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2. März 2006, VerkR21-125-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, aufgrund des Ergebnisses der am 13. Juni 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) die von der BH Vöcklabruck am 31. Juli 1995, VerkR20-2585-1994/VB, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 26 Abs.3 iVm 7 Abs.3 Z4 FSG für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides (bzw bei vorheriger freiwilliger Abgabe des Führerscheins ab diesem Datum) entzogen. Weiters wurde gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet, die Bw habe den Führerschein nach Rechtskraft unverzüglich bei der BH Vöcklabruck oder bei der PI St. Georgen/A abzuliefern.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 10. März 2006.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 13. Juni 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw und der Zeugen RI W L und Insp. C P durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt.

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei richtig, dass sie wegen angeblich überhöher Geschwindigkeit angehalten worden sei; allerdings bestreite sie, 152 km/h gefahren zu sein. Sie zweifle auch, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei, weil nach mehreren Kilometern nach dem 1. Vorschriftszeichen kein weiteres mehr zu sehen gewesen sei. Damit sei sie zu Recht von erlaubten 130 km/h ausgegangen.

Sie fahre als Mutter zweier Kleinkinder prinzipiell nicht schneller als 130 km/h und sei auch in den 11 Jahren ihrer Autofahrerkarriere nie wegen überhöhter Geschwindigkeit belangt worden. Ihr sei auch nie zur Kenntnis gebracht worden, auf welche Weise eine überhöhte Geschwindigkeit durch die Beamten festgestellt worden wäre. Sie habe die Strafverfügung bezahlt, um Ruhe zu haben, was aber kein Anerkenntnis des Tatbestandes darstelle. Sie sei Alleinerzieherin zweier Kleinkinder (1 und 4 Jahre), wohne in einer ländlichen Gegend und sei tagtäglich auf ihr Kraftfahrzeug und den Führerschein angewiesen. Die Versorgung der Kinder sei ohne Fahrzeug unmöglich. Eine solche Bestrafung wäre völlig überzogen und unangebracht.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Bescheid berücksichtigt und die beiden Polizeibeamten unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

Laut Mitteilung der BH Kufstein vom 23. Jänner 2006 wurde die Bw mit do Strafverfügung vom 18. Oktober 2005, GZ VK-17222-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs. 3lit.a StVO 1960 bestraft, weil sie am 13. Juli 2005, 9.35 Uhr, auf der A12, Gemeindegebiet Langkampfen, bei km 8.786, FR Innsbruck, als Lenkerin des Pkw VB-- entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h insofern überschritten habe, als sie 152 km/h gefahren sei, was mittels Messung festgestellt worden sei. Die Bw erhob lediglich gegen die Strafhöhe Einspruch - die Strafe wurde mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 2006, GZ VK-17222-2005, herabgesetzt. Rechtskraft ist eingetreten.

In der mündlichen Verhandlung bestätigten beide Zeugen glaubwürdig, sie seien für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E entsprechend geschult und mit dem verwendeten Gerät mit der Identifikationsnummer 4429, das als eines von zwei Lasermessgeräten bei der Autobahnpolizeiinspektion Wiesing dauernd im Einsatz sei, auch geübt. Die Messung hat Insp. P durchgeführt, wobei nach seinen Schilderungen das Dienstfahrzeug rechts auf dem Pannenstreifen der Richtungsfahrbahn Innsbruck stand. Laut vorgelegtem Messprotokoll war der Standort des Beamten bei der Geschwindigkeitsmessung bei km 9.050 der A12 und die Messentfernung betrug nach den Aufzeichnungen von RI L 264 m. Insp. P bestätigte, er habe den Kühlergrill des Fahrzeuges anvisiert und die Geschwindigkeit mit 156 km/h gemessen, obwohl dort eine baustellenbedingte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h bestanden habe. Er ordnete den Messwert ohne jeden Zweifel dem Pkw der Bw zu und schloss eine Verwechslung mit einem anderen Pkw bei der Messung, der Nachfahrt und der Anhaltung dezidiert aus. RI L, der ebenso wie Insp Pg keine Erinnerung mehr hatte, wer das Dienstkraftfahrzeug damals gelenkt hatte, bestätigte, ihm sei bei der Messung durch Insp. Pg kein Fehler aufgefallen, die von diesem gemessene Geschwindigkeit habe keinen offensichtlichen Widerspruch zur augenscheinlich gefahrenen Geschwindigkeit des genannten Pkw dargestellt. Er habe die Amtshandlung mit der Bw bei der Autobahnraststation Angath durchgeführt. Er hatte sich vor der Anhaltung der Bw nach eigenen Angaben das Kennzeichen des Pkw, die gemessene Geschwindigkeit und die Messentfernung notiert und die laut Zulassung vorgeschriebenen Toleranzabzüge von 3% von der gemessenen Geschwindigkeit vorgenommen, wobei er der Bw eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h zur Last legte. Er verwies auch bei der Zeugeneinvernahme auf seine schriftlichen Aufzeichnungen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat die Entziehungsdauer im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen, zu betragen.

Nach Rechtsprechung des VwGH bezieht sich die bindende Wirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses lediglich auf den Umstand einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50 km/h, aber nicht in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung. Zur Erforschung, ob tatsächlich eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG verwirklicht wurde, hat die Behörde selbständig die eingehaltene Geschwindigkeit zu ermitteln (vgl VwGH 27.1.2005, 2003/11/0169, ua).

Nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes besteht auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens kein Anhaltspunkt für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der beiden Zeugen. Beide sind als Beamte der Autobahnpolizei in der technischen Handhabung von Lasermessgeräten der verwendeten Bauart versiert; für die Annahme einer Fehlmessung, Verwechslung, eines technischen Fehlers oder einer fehlerhaften Handhabung des ordnungsgemäß geeichten Lasermessgerätes besteht kein Anhaltspunkt.

Die Bw hat im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens die der 100 km/h-Beschränkung zugrunde liegende Verordnung nicht angezweifelt, sondern nur Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben. Damit hatte der Unabhängige Verwaltungssenat lediglich die eingehaltene Geschwindigkeit im Hinblick auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG zu ermitteln, während die gegen die Kundmachung der 100 km/h-Beschränkung gerichteten Berufungseinwände der Bw unbeachtlich waren. Die im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens ermittelte Geschwindigkeit betrug 151 km/h, nämlich 3% von 156 km/h, aufgerundet auf volle 5 km/h, dh es war ohne jeden Zweifel von einer Geschwindigkeitsüberschreitung über 50 km/h im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG auszugehen, wobei der Ort der Überschreitung außerhalb eines Ortsgebietes lag und die Geschwindigkeitsfeststellung mit einem einwandfrei funktionierenden und ordnungsgemäß geeichten technischen Hilfsmittel erfolgte.

Damit ist das Verhalten der Bw als bestimmte Tatsache anzusehen, die die vom Gesetzgeber in § 26 Abs.3 FSG vorgesehene Rechtsfolge zwingend nach sich zieht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

151 km/h bei erlaubten 100 km/h auf der Autobahn, einwandfrei 2W FE bestätigt

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