Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521279/3/Zo/Ps

Linz, 12.04.2006

 

 

 

VwSen-521279/3/Zo/Ps Linz, am 12. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, geb. , R, L, vom 15. März 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Februar 2006, Zl. VerkR21-118-2006/LL, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG, § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Linz-Land den Berufungswerber aufgefordert, sich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen. Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 15. Jänner 2006 in Linz einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei welchem er mit einem Fußgänger kollidiert sei. Er sei Brillenträger und im Besitz einer slowenischen Lenkberechtigung, in welcher das Tragen einer Brille aber nicht eingetragen sei. Im Jahr 1982 sei ihm eine österreichische Lenkberechtigung befristet erteilt worden, wobei der Grund für die Befristung bereits damals eine Augenerkrankung gewesen sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber bringt vor, dass er im Besitz eines gültigen slowakischen Führerscheines sei und die EU-Richtlinie vorschreibe, dass auch alle anderen Mitgliedstaaten der EU diese Lenkberechtigung ohne weitere Nachprüfungen anerkennen müssten. Er habe vor Erteilung der Lenkberechtigung die notwendige amtsärztliche Untersuchung in der Slowakei absolviert.

 

Weiters sei der Bescheid insoweit falsch, als darin von einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 die Rede sei. Eine Lenkberechtigung für eine Gruppe 1 habe es in Österreich noch nie gegeben. Sollte sich der Begriff "Gruppe 1" auf die deutsche Lenkberechtigung beziehen, so sei dies falsch, weil diese Gruppe für Motorräder gelten würde und er ohnedies nicht im Besitz eines Führerscheines für Motorräder ist. Er sei im Übrigen im Besitz einer slowakischen Lenkberechtigung und nicht - wie die Erstinstanz angeführt habe - einer slowenischen Lenkberechtigung.

 

Er habe den konkreten Verkehrsunfall nicht verschuldet, der Fußgänger habe die Fahrbahn außerhalb des Fußgängerüberganges überquert und sei plötzlich und unerwartet in seine Fahrlinie gegangen. Er verstehe daher nicht, weshalb er mit diesem Bescheid als Straftäter behandelt werde, obwohl noch nicht einmal die gerichtliche Verhandlung bezüglich des konkreten Verkehrsunfalls durchgeführt wurde.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde von der Erstinstanz mitgeteilt, dass der Berufungswerber die amtsärztliche Untersuchung bereits absolvierte und auch schon einen Augenfacharztbefund vorgelegt hat. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sacherhalt zur Gänze aus dem Akt ergibt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber war im Besitz einer österreichischen Lenkberechtigung, welche ihm am 8. Juli 1982 erteilt wurde. Diese war wegen einer Augenerkrankung befristet und dem Berufungswerber wurde die Verwendung eines Sehbehelfes vorgeschrieben. Nach Ablauf der Befristung am 2. Juni 1992 wurde die Lenkberechtigung nicht mehr verlängert.

 

Dem Berufungswerber wurde am 22. April 1999 eine deutsche Lenkberechtigung für die Klassen A, A1, B, C1, B und E, C1 und E, M und L ausgestellt. Am 6. September 2005 erwarb er eine slowakische Lenkberechtigung für die Gruppen B1 und B, wobei in diesem Führerschein keine Einschränkungen (z.B. die Verwendung eines Sehbehelfes) eingetragen sind.

 

Am 15. Jänner 2006 war der Berufungswerber in Linz als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen LL- an einem Verkehrsunfall mit einem Fußgänger beteiligt. Eine Gerichtsverhandlung hinsichtlich des Verkehrsunfalls ist noch nicht erfolgt und das Verschulden am Unfall ist ungeklärt. Bei der Unfallaufnahme stellte der Polizeibeamte fest, dass der Berufungswerber sehr starke Brillen trug.

 

Am 30. März 2006 unterzog sich der Berufungswerber der amtsärztlichen Untersuchung bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Er legte auch eine augenfachärztliche Stellungnahme vom 4. April 2006 vor. Diese ergab zusammengefasst eine starke Sehbehinderung des Berufungswerbers, welche allerdings mit Sehbehelfen ausreichend korrigiert werden kann.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Fristen einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG begründete Bedenken dahingehend voraus, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr (ohne Einschränkung) besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (siehe z.B. VwGH vom 13. August 2003, 2002/11/0103).

 

Auf Grund der Feststellungen des Polizeibeamten konnte die Erstinstanz davon ausgehen, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen offenkundig sehr starke Brillen benötigt. Diese waren aber in seinem slowakischen Führerschein nicht eingetragen, sodass ihm die Lenkberechtigung ohne entsprechende Einschränkung erteilt wurde. Bereits im Jahr 1982 wurde ihm die Lenkberechtigung nur eingeschränkt erteilt und schließlich die Befristung wegen einer Augenerkrankung nicht mehr verlängert. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestanden tatsächlich begründete Bedenken, ob der Berufungswerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ohne Einschränkung besitzt. Die Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung erfolgte daher zu Recht. Letztlich hat auch die durchgeführte augenfachärztliche Untersuchung die starke Sehbeeinträchtigung des Berufungswerbers bestätigt.

 

Anzuführen ist, dass dem Berufungswerber ohnedies nur vorgeschrieben wurde, sich innerhalb von vier Wochen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Verpflichtung ist er bereits am 30. März 2006 nachgekommen.

 

Der Berufungswerber ist dahingehend im Recht, dass die slowakische Lenkberechtigung auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten und damit in Österreich anzuerkennen ist. Unabhängig davon haben sich aber für die Führerscheinbehörde konkrete Bedenken dahingehend ergeben, ob der Berufungswerber noch gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist. Nachdem in der slowakischen Lenkberechtigung das Verwenden eines Sehbehelfes nicht vorgeschrieben wurde, obwohl diese aber offenkundig erforderlich ist, war die Erstinstanz berechtigt, die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 zu prüfen. Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass im Führerscheingesetz die Lenkberechtigungen der Klasse A, B und F in der "Gruppe 1" zusammengefasst werden. Der Begriff "Gruppe 1" bezieht sich auf diese Führerscheinklassen und der Berufungswerber ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B, sodass die Erstinstanz zutreffend den Ausdruck "Gruppe 1" verwendet hat.

 

Abschließend ist der Berufungswerber noch darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in keinem Zusammenhang mit der Verschuldensfrage am Verkehrsunfall vom 15. Jänner 2006 steht. Es ist eben seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Interesse der Verkehrssicherheit zu überprüfen. Diese Überprüfung ist unabhängig davon, ob den Berufungswerber am konkreten Verkehrsunfall ein Verschulden trifft oder nicht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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