Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521280/4/Sch/Hu

Linz, 20.06.2006

 

 

 

VwSen-521280/4/Sch/Hu Linz, am 20. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn B H vom 28.3.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.3.2006, FE-968/2005, wegen Verbots des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu Recht erkannt:

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.8.2005, FE-968-2005, wurde Herrn B H, M, L, gemäß §§ 7, 24, 25, 29 und 32 Führerscheingesetz (FSG) das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 10 Monaten ab Bescheidzustellung verboten. Gleichzeitig wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 2.9.2005 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 16.3.2006, FE-968/2005, den oa Mandatsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Lenkverbotes auf 8 Monate herabgesetzt wurde. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der gegenständlichen Entscheidung der Erstbehörde liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 19.6.2005 um ca. 1.35 Uhr den auf seinen Vater zugelassenen Pkw - offenkundig ohne dessen Wissen - in Betrieb genommen und in den Linzer Stadtteilen Ebelsberg bzw. Pichling gelenkt hat. Bei dieser Fahrt befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, die Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt hat beim Berufungswerber um 8.18 Uhr des Vorfallstages eine Alkoholkonzentration von 0,32 mg/l ergeben. Die Erstbehörde hat eine Rückrechnung dieses Wertes auf den Lenkzeitpunkt veranlasst, das diesbezügliche amtsärztliche Gutachten weist einen errechneten Wert von 0,763 mg/l aus.

 

Diese Alkofahrt des Berufungswerbers ist nicht ohne Folge geblieben. Bei einem Überholmanöver war er nämlich mit einem anderen Fahrzeuglenker kollidiert. Deshalb ist er vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 6.10.2005 wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit des betroffenen Fahrzeuglenkers nach § 89 (§ 81 Abs.1 Z2) StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden.

 

4. Der Berufungswerber wendet in seinem Rechtsmittel zum einen eine in der Bescheidbegründung enthaltene offenkundig aktenwidrige Uhrzeitangabe ein. Im gesamten vorangegangenen Aktenvorgang ist von einem Lenkzeitpunkt um 1.35 Uhr die Rede, die erwähnte Bescheidbegründung enthält diesbezüglich die Uhrzeit 0.35 Uhr. Der Berufungswerber hat zwar damit einen Flüchtigkeitsfehler der Behörde aufgezeigt, in der Sache selbst ist für ihn damit aber nichts gewonnen. Es kann keinerlei Zweifel daran bestehen, um welchen inkriminierenden Sachverhalt es sich gegenständlich handelt und daher diese Ungenauigkeit keine Entscheidungsrelevanz entwickeln kann. Zudem ist das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers insofern bemerkenswert, als er sich laut eigenen Angaben in der polizeilichen Niederschrift vom 26.6.2005 selbst an keinerlei Uhrzeit seiner Alkofahrt erinnern konnte. Die einzige von ihm stammende Zeitangabe ist jene, zu welcher der Aufbruch zu einer Party erfolgte.

 

Des weiteren rügt der Berufungswerber, dass ihm die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker aufgetragen wurde. Entgegen seiner Rechtsansicht ist diese behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs.1 FSG iZm Lenkverboten ausdrücklich vorgesehen. Dieser ordnet nämlich die Anwendung u.a. des § 24 Abs.3 leg.cit. an, wo zwingend bei einer Übertretung des § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 eine solche Nachschulung vorgesehen ist.

 

Der beim Berufungswerber festgestellte Atemluftalkoholgehalt ist jener des § 99 Abs.1a StVO 1960 (mehr als 0,6 mg/l, aber weniger als 0,8 mg/l).

 

Der weitere Einwand des Berufungswerbers, dass nämlich auf die Frage eines allfälligen Nachtrunks nicht eingegangen worden sei, ist ebenso wenig stichhältig. Davon war nämlich seitens des Berufungswerbers während des gesamten erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht die Rede. Nicht einmal in der Berufungsschrift wurde ein solcher dezidiert behauptet, geschweige denn in irgend einer Form quantifiziert oder glaubhaft gemacht.

 

Wer sich auf einen Nachtrunk beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 25.4.1985, 85/02/0019 u.a.).

 

Hinsichtlich der in Zweifel gezogenen ordnungsgemäßen Eichung des verwendeten Gerätes wurde seitens der Berufungsbehörde eine entsprechende Bestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen eingeholt. Demgemäß war das Gerät zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht und endet die gesetzliche Nacheichfrist mit 31.12.2006.

 

Zur Rückrechnung der Atemluftalkoholkonzentration des Rechtsmittelwerbers vom Messzeitpunkt auf den Lenkzeitpunkt ist zu bemerken, dass diese vom Amtsarzt anhand eines aus zahlreichen Erfahrungswerten und wissenschaftlichen Abhandlungen sich ergebenden durchschnittlichen Wert durchgeführt wurde. Naturgemäß bleibt ein solcher Rückrechnungswert stets ein durchschnittlicher, da der konkrete Alkoholabbauwert einer bestimmten Person nicht bekannt sein kann. Solche Abbauwerte können grundsätzlich von etwa 0,1 %o pro Stunde (0,05 mg/l pro Stunde) bis 0,2 %o bzw. 0,1 mg/l, bisweilen auch darüber, reichen. Wenn ein Sachverständiger bei seiner Berechnung von einem vertretbaren Mittelwert ausgeht, kann seine Berechnung der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

In diesem Zusammenhang ist noch anzufügen, dass ein Alkomatmessergebnis den Nachweis des Ausmaßes der Alkoholbeeinträchtigung erbringt. Die Vornahme eines Abzuges vom festgestellten Atemalkoholgehalt im Ausmaß von Fehlergrenzen ist nicht vorgesehen. Der Gegenbeweis kann nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes erbracht werden (VwGH 20.5.1993, 93/02/0092 u.a.).

 

Wenn der Berufungswerber schließlich noch darauf verweist, wegen des Vorfalles und der begangenen Fahrerflucht nicht nach § 4 Abs.2 StVO 1960, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt, bestraft worden zu sein, so kann dies dahingestellt bleiben. Da der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker bei dem Vorfall nicht verletzt worden ist, dürfte die Bestrafung wohl wegen der Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 erfolgt sein, diese Frage ist aber für den Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens ohne Belang.

 

Zur Dauer des verfügten Lenkverbotes ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Mindestdauer von drei Monaten vorsieht (vgl. § 32 Abs.1 iVm § 25 Abs.3 FSG). Das vom Berufungswerber gesetzte Alkoholdelikt stellt ohne Zweifel eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dar, welche im Verein mit ihrer Wertung gemäß Abs.4 leg.cit. die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließt.

 

Gemäß letzterer Bestimmung sind für Wertung der entsprechenden Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Der Berufungswerber war nach der gegebenen Sachlage bei seiner Fahrt nicht nur stark alkoholbeeinträchtigt, er hat daneben auch noch einen anderen Fahrzeuglenker im Zuge eines Überholmanövers derartig gefährdet, dass sogar eine gerichtliche Verurteilung gefolgt ist. Der Rechtsmittelwerber hat also bei der Fahrt konkret gefährlichen Verhältnisse herbeigeführt und ist nicht etwa "nur" im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgefallen. Die Sorglosigkeit des Berufungswerbers ist auch noch damit dokumentiert, dass er nicht einmal im Besitze einer Lenkberechtigung war. Er hat sich also über mehrere im Interesse der Verkehrssicherheit wichtige Bestimmungen hinweggesetzt. Angesichts einer derartigen Einstellung kann nicht prognostiziert werden, dass bei ihm die Verkehrszuverlässigkeit schon nach relativ kurzer Zeit wieder gegeben sein wird, vielmehr erscheint auch der Berufungsbehörde die von der Erstbehörde festgesetzte Dauer des Lenkverbotes angemessen.

 

Dem Rechtsmittel konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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