Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521287/3/Ki/Da

Linz, 26.04.2006

 

 

 

VwSen-521287/3/Ki/Da Linz, am 26. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn N S, E, M, vom 15.3.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.3.2006, VerkR21-149-2006/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Feststellung behoben, dass die Entziehung der Lenkberechtigung bis 21.4.2006 rechtmäßig war.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 4c Abs.2 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde Herrn S die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsphase (2. Perfektionsfahrt) gerechnet ab Bescheidzustellung entzogen und er wurde gleichzeitig aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde nicht aberkannt.

 

Begründet wurde diese Anordnung im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber trotz Setzung einer Nachfrist die zweite Ausbildungsphase nicht zeitgerecht abgeschlossen habe und auch einer bescheidmäßigen Anordnung zur Absolvierung der fehlenden Stufe innerhalb von 4 Monaten nicht nachgekommen sei.

 

2. Herr S hat gegen den angeführten Bescheid fristgerecht Berufung erhoben mit dem Hinweis, dass er am 21.4.2006 die 2. Perfektionsfahrt absolvieren werde. Er ersuche um Überprüfung, ob die Möglichkeit bestehe, dass er seine Fahrberechtigung in der Zeit bis zum 21.4.2006 und somit dem Abschluss der Perfektionsfahrten behalten könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Per Telefax wurde am 25.4.2006 eine Bestätigung der D Fahrschule G E vorgelegt, darin wird bestätigt, dass Herr S die 2. Perfektionsfahrt am 21.4.2006 absolviert hat. Eine telefonische Rückfrage bei der Fahrschule G E ergab die Richtigkeit dieser Bestätigung.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B - unbeschadet des Abs.2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

 

  1. Eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von 2 bis 4 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
  2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von 3 bis 9 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von 6 bis 12 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

 

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Ziff. 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Ziff. 3 hat ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten zu liegen.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, werden eine oder mehrere der im § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, der Führerscheinbesitzer 12 Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von 4 Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von 4 Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 2.-4. Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von weiteren 4 Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 6. Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte.

 

Dem Berufungswerber wurde am 6.7.2004 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Nachdem er trotz Setzung der gesetzlich festgelegten Nachfrist die 2. Perfektionsfahrt nicht absolviert hat, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

Es ist daher der Beurteilung zu Grunde zu legen, dass der Berufungswerber trotz gesetzlich vorgesehener Aufforderung zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht sämtliche Stufen der gebotenen zweiten Ausbildungsphase innerhalb der festgesetzten Frist absolviert hat und er daher der Anordnung zur Absolvierung der fehlenden Stufe nicht gesetzeskonform nachgekommen ist.

 

§ 4c Abs.2 FSG sieht grundsätzlich in solchen Fällen zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung vor. Lediglich wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Zeit den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte, kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen werden.

 

Nachdem solche berücksichtigungswürdige Gründe im vorliegenden Falle nicht festgestellt werden können, ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.

 

Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde sowohl die Sach- als auch die Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung anzuwenden hat. Mittlerweile hat der Berufungswerber nachweislich die fehlende Stufe der Mehrphasenausbildung, nämlich die 2. Perfektionsfahrt, am 21.4.2006 absolviert, sodass er die Mehrphasenausbildung im Gesamten abgeschlossen hat und somit auch der Grund für die Entziehung der Lenkberechtigung weggefallen ist.

 

Es konnte daher der Berufung Folge gegeben werden, wobei jedoch ausdrücklich festzustellen war, dass der Entzug der Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt zu Recht erfolgte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. K i s c h

 

Beschlagwortung:

Entzug der Lenkberechtigung wegen Nichtabsolvierung 1. MPA - Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung anwenden.

 

 

 

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