Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521290/2/Kof/Sp

Linz, 20.04.2006

 

 

 

VwSen-521290/2/Kof/Sp Linz, am 20. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn T M vertreten durch Herrn Notar Dr. ES gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.3.2006, VerkR21-5360-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

I. Herrn TM wird bis einschließlich 14. Oktober 2006

  • die Lenkberechtigung für die Klassen A, Bund F entzogen
  • das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten und
  • das Lenken von Motorfahrrädern

nur für Fahrten vom Wohnort

bis zum Arbeitsplatz und zurück gestattet.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

7 Abs.4 FSG, BGBI. 1/120/1997 zuletzt geändert durch BGBI. 1/32/2006.

§ 31 Abs.1 Z1 FSG.

§ 31 Abs.1 Z3 FSG.

II. Betreffend die Anordnungen, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

  • eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen,
  • ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen sowie
  • sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen

ist der erstinstanzliche Bescheid -mangels Anfechtung -in Rechtskraft - erwachsen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

- eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

- ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken

von Kraftfahrzeugen beizubringen und

für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründetet Berufung vom 28.3.2006 eingebracht.

Beantragt wird

- die Verkürzung der Entziehungsdauer auf acht Monate und

- die Einschränkung des Lenkverbotes für Motorfahrräder und vierrädrige

Leichtkraftfahrzeuge auf alle Fahrten, mit Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle

und retour.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 A VG) erwogen:

Dem Bw wurde wegen der Begehung eines sog. "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten, vom 23.3.2002 bis einschließlich 23.7.2002, entzogen.

Der Bw lenkte am 14.12.2005 um 20.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von T.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,98 mg/I ergeben hat.

 

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Obendrein hat der Bw diesen Sachverhalt in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i. V.m.) § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema; Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182; vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur; vom 25.2.2003,2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kfz-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

Der Bw hat innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren und neun Monaten zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen.

Der VwGH hat in derartigen Fällen Entziehungsdauern

als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der für den Bw positiven Stellungnahme der Polizeiinspektion N. vom 1.2.2006 ist es für den UVS gerechtfertigt und vertretbar, die Entziehungsdauer auf 10 Monate, gerechnet ab 14.12.2005 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) herab- bzw. festzusetzen.

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig sind, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Dem Bw war daher das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges bis zum Ablauf der Entziehungsdauer zu verbieten.

Gemäß § 32 Abs.1 Z3 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges nur unter örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Ein Verbot oder eine Beschränkung des Lenkens von Motorfahrrädern muss - im Gegensatz zum Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen - nicht generell zusätzlich zur Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen werden, sondern nur in krassen Fällen;

Grundtner, KFG, 5. Auflage, FN1 zur - dem § 32 FSG gleichgelagerten - Rechtslage nach § 75a AbS.1 KFG (Seite 560).

 

Im Übrigen entspricht es - soweit ersichtlich - sowohl der bisherigen, als auch der aktuellen Behördenpraxis, bei der Entziehung der Lenkberechtigung generell auch das Lenke von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, nicht jedoch in jedem Fall das Lenken von Motorfahrrädern zu verbieten.

 

Diesbezüglich ist nochmals auf den für den Bw positiven Bericht der Polizei Polizeiinspektion N. vom 1.2.2006 zu verweisen, wonach der Bw bei seinem Arbeitgeber (Bäckerei M. in P.) einen guten Ruf genießt.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar -wie in der Berufung beantragt - dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern für die Fahrt vom Wohnort bis zum Arbeitsplatz und zurück zu gestatten.

Die vom Bw eingebrachte Berufung richtet sich nicht gegen die

da der Berufungsschriftsatz an keiner Stelle auf diese Spruch-Punkte des erstinstanzlichen Bescheides eingeht.

Diese im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Spruchpunkte sind daher in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 20.4.2004, 2004/11/0018 mit Vorjudikatur.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

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