Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521294/2/Zo/Da

Linz, 03.05.2006

 

 

 

VwSen-521294/2/Zo/Da Linz, am 3. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn O G, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte M, R, S & Partner, L, vom 12.4.2006, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 24.3.2006, Zl. FE 125/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Entzugsdauer auf 8 Monate, gerechnet ab 27.1.2006, herabgesetzt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG und §§ 7 Abs.1 Z1, Abs.3 und 4, 24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 25 Abs.1 und Abs.3, 29 Abs.4 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die BPD Linz ihren Mandatsbescheid vom 16.2.2006 vollinhaltlich bestätigt. In diesem Mandatsbescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 27.1.2006, entzogen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verweist der Berufungswerber darauf, dass zwar bereits zwei Vorentzüge vorliegen, es sich jedoch erstmalig um einen Entzug wegen eines Alkoholdeliktes handelte. Bei den Entzügen im Jahr 1994 für 3 Monate sowie im Jahr 2001 für 8 Monate habe es sich nicht um Alkoholdelikte gehandelt, was entsprechend berücksichtigt werden müsse. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse insbesondere auf die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers und seine Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat Bezug genommen werden und es müsse im Einzelfall die Verwerflichkeit der strafbaren Handlung sowie die seither verstrichene Zeit beachtet werden. Er habe sich in den letzten 7 Jahren wohlverhalten, der Alkoholisierungsgrad habe unter 1,6 Promille betragen, und er habe keinen Unfall verursacht, weshalb die Entzugsdauer auch aus spezialpräventiven Erwägungen herabgesetzt werden müsse.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in die entsprechenden Vorakten der BPD Linz zu Zl. FE 696/2000 sowie FE-1063/94. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Akt ergibt und auch nicht bestritten wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 27.1.2006 um 01.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen L- in Linz auf der Waldeggstraße. Er wurde zu einer Verkehrskontrolle angehalten, die Atemluftuntersuchung ergab einen niedrigsten Wert von 0,78 mg/l.

 

Mit Bescheid vom 9.1.2001, Zl. FE-696/2000, war dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten entzogen worden, weil er am 1.5.2000 eine andere Person mit einem Faustschlag oder einem Kopfstoß attackiert und dadurch das Nasenbein gebrochen habe. Es handelte sich bereits um die vierte Verurteilung des Berufungswerbers wegen fahrlässiger Körperverletzung seit dem Jahr 1996. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde damals vom Landeshauptmann für Oberösterreich mit Bescheid vom 30.5.2001, Zl. VerkR-394.135/3-2001 abgewiesen.

 

Mit Bescheid vom 29.9.1994, Zl. FE-1063/94, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten entzogen, weil er am 18.8.1994 um 00.10 Uhr als Lenker des PKW L- die zulässige Geschwindigkeit überschritten und im Bereich von km 176,4 in einer unübersichtlichen Rechtskurve unter besonders gefährlichen Verhältnissen überholt hatte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist gem. § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 erster Satz FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat am 27.1.2006 als Lenker eines PKW ein Alkoholdelikt begangen. Dies ist jedenfalls verwerflich und es darf nicht übersehen werden, dass derartige Übertretungen die Gefahren des Straßenverkehrs stark erhöhen. Andererseits muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber keinen Verkehrsunfall verursacht und auch kein auffälliges Fahrverhalten begangen hat. Entsprechend der in § 25 und § 26 FSG vorgesehenen Systematik beträgt die Mindestentzugsdauer für die konkrete Übertretung 3 Monate.

 

Es kann aber nicht zur Gänze unberücksichtigt bleiben, dass es sich bereits um den dritten Entzug gegen den Berufungswerber handelt. Die Vorfälle im Jahr 1994 und 2000 liegen zwar bereits lange zurück und sind nur noch von geringerer Bedeutung, dennoch sind sie in die Wertung noch einzubeziehen. Insbesondere kann nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber zwischen 1996 und 2000 vier Mal wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung strafrechtlich verurteilt werden musste. Dies ist doch ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Berufungswerber den rechtlich geschützten Werten zumindest gleichgültig gegenüber steht und seine Aggressionen nur schwer beherrschen kann. Allerdings liegt auch der letzte dieser Vorfälle bereits ca. 6 Jahre zurück. Seither hat der Berufungswerber keine schwerwiegenden gerichtlich strafbaren Handlungen und auch keinerlei Verkehrsübertretungen begangen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Entzugsdauer von 18 Monaten doch wesentlich zu lang. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass diese Entzugsdauer auch dann, wenn es sich bei den Vorentzügen um Alkoholdelikte gehandelt hätte, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wohl zu lange gewesen wäre (siehe z.B. VwGH vom 24.5.2005, Zl. 2004/11/0013).

 

Das zuständige Mitglied des UVS Oberösterreich ist der Ansicht, dass auf Grund des aktuellen Vorfalles vom 27.1.2006 sowie unter Berücksichtigung des doch auffälligen Vorlebens des Berufungswerbers, welches aber andererseits schon längere Zeit zurückliegt, eine Entzugsdauer von 8 Monaten ausreichend ist, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Es war daher seiner Berufung teilweise stattzugeben.

 

Die Anordnung der Nachschulung wurde ohnedies nicht bekämpft, diese ist im § 24 Abs.3 FSG begründet. Der Umstand, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, erfolgte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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