Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521295/9/Kof/Sp

Linz, 04.07.2006

 

 

 

VwSen-521295/9/Kof/Sp Linz, am 4. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau AW vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H-P J gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22.3.2006, VerkR20-1242-2005, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben.

 

Frau AW wird die Lenkberechtigung für die Klasse B

mit nachfolgender/n Befristung und Auflagen erteilt:

  • befristet bis 26. Juni 2007
  • Tragen einer Brille (Code 01.01)
  • Beschränkung auf Fahrten bei Tag (Code 05.01)
  • Beschränkung auf Fahrten in den Gemeindegebieten

Haibach ob der Donau und St. Agatha (Code 05.02)

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 Z3 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) war im Besitz einer Lenkberechtigung für Klasse B, befristet bis 27.2.2006.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag der Bw auf Erteilung (bzw. Fristverlängerung) der Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.4.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Bw hat am 30.5.2006 - im Beisein des nach § 125 KFG bestellten technischen Sachverständigen und nach § 34 FSG bestellten Fahrprüfer, Herrn Ing. M.A. - eine Beobachtungsfahrt durchgeführt.

 

Gemäß dem vom Sachverständigen erstellten Befund und Gutachten vom 13.6.2006, VT-010036/1565-2006 kann der Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B unter Vorschreibung folgender Auflagen (wieder-)erteilt werden:

Haibach ob der Donau und St. Agatha (Code 05.02)

 

Anschließend hat die Amtsärztin der belangten Behörde das Gutachten vom 26.6.2006, San20-1345-2005 erstellt.

 

Gemäß diesem Gutachten ist die Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B wie folgt geeignet:

Haibach ob der Donau und St. Agatha

 

Die Gutachten des technischen Sachverständigen sowie der amtsärztlichen Sachverständigen sind vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurden daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Der Rechtsvertreter der Bw hat sich - Niederschrift bei der belangten Behörde vom 29.6.2006 - mit diesen beiden Gutachten ausdrücklich einverstanden erklärt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

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