Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104263/4/Br

Linz, 27.01.1997

VwSen-104263/4/Br Linz, am 27. Jänner 1997 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. Franz P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. November 1996, Zl.

VerkR96-3713-1996, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurden von der Bezirkshauptmannschaft Perg, mit der Strafverfügung vom 24. September 1996, Zl. VerkR96-3713-1996, wegen dreier Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz Geldstrafen von 3.000 S, 300 S und 300 S im Nichteinbringungsfall 60 und zweimal zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 30.

September 1996 durch Hinterlegung beim Postamt 4311 Schwertberg zugestellt.

2.1. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 erhob der Berufungswerber Einspruch. Dieser wurde mittels FAX an die Erstbehörde an diesem Tag um 15.39 Uhr übermittelt.

Inhaltlich werden darin die zum Tatvorwurf führenden Umstände erläutert und zu rechtfertigen versucht.

3. Da sich die Berufung bloß gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen; mangels eines gesonderten Antrages konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes und durch Vornahme von ergänzenden Erhebungen durch die Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme zum h.

Verspätungsvorhalt. Aus der nunmehrigen Aktenlage ergibt sich der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Die Erstbehörde hat mit ihrem Schreiben an den Berufungswerber vom 28. Oktober 1996 mitgeteilt, daß sein Einspruch offenkundig als verspätet anzusehen sein wird. Dem Berufungswerber wurde damit Parteiengehör eingeräumt.

4.1.1. In diesem Zusammenhang teilte der Berufungswerber mit, daß er das hinterlegte Schriftstück (die Strafverfügung) erst am 10. Oktober 1996 von der Post behoben habe.

Daher sei der Einspruch als rechtzeitig zu erachten.

4.2. Die Erstbehörde wies in der Folge den Einspruch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurück.

Begründend führte die Erstbehörde aus, daß der Einspruch bis spätestens 15. Oktober 1996 der Post zur Beförderung übergeben werden hätte müssen.

4.2.1. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 25.

November 1996 - abermals durch Hinterlegung - zugestellt.

4.3. In der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 10.

Dezember 1996 erhobenen Berufung (fälschlich als Einspruch bezeichnet) brachte der Berufungswerber vor, daß er bis zum 10. Oktober 1996 ortsabwesend gewesen wäre. Der Einspruch sei daher als rechtzeitig zu qualifizieren. Auch dieser Schriftsatz wurde per FAX, nämlich am 10. Dezember 1996, an die Erstbehörde geleitet.

4.3.1. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 9.

Jänner 1997 mitgeteilt, daß ihm laut Aktenlage der Zurückweisungsbescheid vom 20. November 1996 am 25. November 1996 durch Hinterlegung beim Postamt 4311 Schwertberg zugestellt worden sei und die dagegen erhobene Berufung erst am 10. Dezember 1996 und somit voraussichtlich verspätet bei der Erstbehörde eingebracht worden sei, weil die Frist mit Ablauf des 9. Dezember 1996 endete. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber wiederum am 13. Jänner 1997 durch Hinterlegung zugestellt und laut Mitteilung des Postamtes Schwertberg (v. 27. Jänner 1997) vom Berufungswerber bereits am 14. Jänner 1997 behoben. Eine Stellungnahme erstattete der Berufungswerber bis zum heutigen Tag jedoch nicht.

4.4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.4.1. Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann angesichts der Hinterlegung nach dem zweiten Zustellversuch - im konkreten Fall war dies der Montag der 25. November 1996 und endete diese mit Ablauf des Montag dem 9. Dezember 1996.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Die Berufung wurde jedoch erst am 10. Dezember 1996 verfaßt und an die Erstbehörde befördert.

5. Grundsätzlich sei noch bemerkt, daß von einer Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen ist.

Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.

Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs.2 ZustG).

5.1. Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (§ 17 Abs.3 ZustG).

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

5.1.1. Unbestritten blieb, daß sich der Empfänger zur fraglichen Zeit an der Abgabestelle (Wohnung) aufhielt, sodaß gemäß § 17 Abs.1 ZustellG eine Hinterlegung vorgenommen werden durfte. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs.3 ZustellG nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die (berufliche) Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (vgl. Erkenntnis vom 12. September 1985, Slg.

11.850/A). Es ist nie behauptet worden, daß eine derartige vorübergehende Abwesenheit am Tag des ersten Zustellversuches vorgelegen hätte; daher bewirkt die Hinterlegung nach dem zweiten erfolglosen Zustellversuch die rechtswirksame Zustellung (vgl. Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 4, Seite 1.230, sowie auch VwGH 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0128).

5.2. Dem Zurückweisungsbescheid wäre daher wohl auch inhaltlich nicht mit Erfolg entgegenzutreten gewesen. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat und wohl auch die Erstbehörde ist daher gesetzlich verpflichtet gewesen der/dem Berufung/Einspruch den Erfolg zu versagen.

Eine Entscheidung in der Sache ist/war daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

5.2.1. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. B l e i e r

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