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des Landes Oberösterreich
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VwSen-521296/22/Br/Be

Linz, 17.07.2006

 

 

 

VwSen-521296/22/Br/Be Linz, am 17. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, geb., S, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. März 2006, Zl. F 6167/2005, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die gesundheitliche Eignung für den beantragten Berechtigungsumfang festgestellt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs.1 u. 2, § 24 Abs.1 Z2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005 FSG sowie § 3 Abs.1 Z1 u. § 8 Abs.5 Führerscheingesetz -Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl II Nr. 322 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002;

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde I. Instanz wies den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung ab.

Gestützt wurde diese Entscheidung in den Rechtsgrundlagen des § 3 Abs. 1 Z3 und § 8 Abs.2 Führerscheingesetz - FSG iVm § 3 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz- Gesundheitsverordnung - FSG-GV.

 

 

1.1. Begründend wurde diese Entscheidung wie folgt:

"Sie stellten am 28.12.2005 den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz nur erteilt werden, wenn die Person verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt ist.

 

§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung:

 

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Sie wurden am 28.10.2005 wegen Beihilfe zu mehreren schwerwiegenden Verkehrsübertretungen (Geschwindigkeitsüberschreitung, Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes, vorschriftswidriger Wechsel des Fahrstreifens) als Beifahrer eines Pkw zur Anzeige gebracht und auch rechtskräftig bestraft. Laut Anzeige gaben Sie dabei als Rechtfertigung an: "Warum soll ich da was sagen? Er ist mein Freund, mein Bruder, mein Blutsbruder." Auf Grund des Sachverhaltes in der Anzeige ergaben sich Verdachtsmomente, dass bei Ihnen keine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorliegt.

 

Da Sie vom praktischen sachverständigen Arzt hinsichtlich der Sehleistung einer amtsärztlichen Untersuchung zugewiesen wurde, wurde mit Ihnen am 5.1.2006 in diesem Amt ein Gespräch in Hinblick auf diese Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geführt. Dabei gaben Sie an, dass Sie selbst in keiner Weise Schuld wären, alles sowieso nicht der Wahrheit entsprechend würde und die Polizisten Schuld hätten. Da in Ihren Aussagen nicht der kleinste Ansatz einer Einsicht erkennbar war, an den Angaben in der Anzeige keine Zweifel bestanden, wurde der Amtsarzt ersucht, neben der Sehleistung auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu beurteilen. Dazu wurden Sie einer Verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen.

 

Verkehrspsychologische Stellungnahme vom 17.2.2006 KfV:

 

Als eignungsausschließend zeigt sich die Befundlage zur Persönlichkeit. Es sind deutliche Reifungsmängel im Sinne einer geringen sozialen Anpassungsbereitschaft erkennbar. Auch zeigen sich Einschränkungen der Kontroll- und Steuerungsmechanismen des Verhaltens. Das Verhalten erscheint in erster Linie spontan motiviert, die willentliche Selbstkontrolle ist eingeschränkt. Auch zeigen sich Einschränkungen der intellektuellen Flexibilität und Fähigkeit zur Selbstreflexion des eigenen Verhaltens. Darüber hinaus ist eine sehr emotinoale Beziehung zum Kraftfahrzeug und eine hohe Verbindung des Selbstwertgefühles mit dem Kraftfahrzeug (Autokauf lange vor Führerscheinerhalt) zu erkennen. Dies bedingt eine eher konkurrenzorientierte und wenige partnerschaftliche Grundeinstellung bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Angesichts der gegenwärtigen Befundlage ist aus verkehrspsychologischer Sicht mir weiteren, groben Verkehrsauffälligkeiten zu rechnen. Eine Ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann gegenwärtig nicht festgestellt werden. Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist Herr K zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet.

 

Amtsärztliches Gutachten Dr. H vom 25.11.2005:

 

Unter Berücksichtigung der fachspezifischen Ausführungen im Zusammenhang mit Herrn K aktenkundig gewordenen Verhaltensauffälligkeiten wird amtsärztlicherseits im gegenständlichen Fall die Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgesprochen.

 

Voraussetzung für die Wiedereignung wäre ein entsprechende Nachreifung der Persönlichkeit. Dies wäre mittels einer neuerlichen VPU in einem Jahr zu überprüfen.

 

Mit Schreiben der BPD Linz vom 8.3.2006 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme (incl. Kopie des amtsärztlichen Gutachtens) verständigt. Am 15.3.2006 gaben Sie in diesem Amt an, gegen den Bescheid des Rechtsmittel ergreifen zu wollen, da Sie sich inzwischen geändert hätten und nicht ein Jahr auf die neuerliche Möglichkeit zu einer VPU warten zu können.

 

Da die Behörde keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des amtsärztlichen Gutachten hat, somit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse B derzeit nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen."

 

 

 

2. Der Berufungswerber tritt dem in seiner Berufung entgegen indem er sinngemäß ausführte, sein Antrag wäre zu Unrecht abgewiesen worden, weil sein Freund S Y als Lenker des Fahrzeuges, und er nur als Beifahrer eine hohe Strafe bekommen habe. Den Fehler am 28.5.2005 ohne Lenkberechtigung gefahren zu sein sehe er ein und entschuldige sich dafür abermals. Er bitte den Test nochmals machen zu dürfen.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde I. Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Absatz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unter Hinweis auf das im Rahmen des Berufungsverfahrens ergänzend erhobenen schlüssigen Beweisergebnisses unterbleiben.

 

 

3.1. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 24. April 2006 und nochmals im Rahmen einer Parteienvernehmung am 23. Mai 2006 verdeutlicht, dass er mit seiner Berufung den auf Gutachten gestützten Entscheidung auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten habe. Beigeschafft wurde folglich der die Bindung an die Vorfrage bedingende Strafbescheid bzw. der diesbezügliche Verfahrensakt.

Der Berufungswerber unterzog sich folglich einer neuen verkehrspsychologischen Untersuchung und legte diesbezüglich eine Stellungnahme des Dr. S vom 6.6.2006 mit einem positiven Kalkül vor. Dieses wurde wiederum der Landessanitätsdirektion mit dem Ersuchen um Erstattung eines Abschlussgutachtens vorgelegt, welches im Voraus per E-Mail am 11. Juli 2006 einlangte.

Der Behörde erster Instanz wurde diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eröffnet.

 

4.1. Sachverhalt:

 

Als Ausgangslage für den hier zur Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung liegt hier eine "Fluchtfahrt vor der Gendarmerie" an der der Berufungswerber als Beifahrer beteiligt war, zu Grunde. Dies wurde ihm offenbar als Beihilfetat ausgelegt, worauf eine in Rechtskraft erwachsene Bestrafung des Berufungswerbers resultierte.

Wie im Wege der Behörde erster Instanz in Erfahrung gebracht werden konnte, soll diesbezüglich ein Verfahren auf amtswegige Bescheidbehebung durchgeführt worden sein.

 

4.2. Folgender Gutachtensstatus lag der Behörde erster Instanz zu Grunde:

 

VPU-Gutachten (ohne kraftfahrspezifischen Leistungstest):

"Vorgeschichte

Laut Angabe der/des Untersuchten:

 

Über die Bedeutung des Explorationsgesprächs und die Verwendung seiner Angaben informiert, beschreibt der Untersuchte die Vorgeschichte wie folgt:

 

Herr K unterzieht sich nach eigenen Angaben erstmals einer verkehrspsychologischen Untersuchung im Zuge des Antrags auf erstmalige Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B. Einer amtsärztlichen Untersuchung habe er sich in diesem Zusammenhang bereits unterzogen.

 

Die konkreten Umstände des Vorfalles, der zur Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchung führte, beschreibt der Untersuchte wie folgt:

 

Er habe sich vor 2 Jahren ein Auto gekauft, welches eigentlich der Vater nutzen solle, bis er den Führerschein besitze. Am 28.10.2005 sei einer seiner Freunde mit seinem Auto gefahren, er und ein weiterer Freund seien Beifahrer gewesen. Der Fahrer habe seinen Cousin einholen wollen, der vor ihm gefahren sei, weshalb er schneller gefahren sei. Es habe jedoch reges Verkehrsaufkommen geherrscht, weshalb er nicht besonders schnell fahren habe können, jedenfalls nicht die Geschwindigkeiten, die ihm seitens der Exekutive vorgeworfen worden seien. Üblicherweise fahre der Freund auch nicht so schnell.

Der Untersuchte habe auf seinen Freund auch eingewirkt nicht so schnell zu fahren, jedoch ohne Erfolg.

 

Dass ihnen die Exekutive mit Blaulicht gefolgt sei, hätten sie erst spät bemerkt, seien dann jedoch sofort stehen geblieben. Der Untersuchte habe es ihn Folge mit der Angst zu tun bekommen und hätte nicht mehr gewusst, was er in dieser Situation erzählen solle.

 

Seitens der Exekutive wurde laut Zuweisung ein massiv auffälliges Fahrverhalten mit extrem überhöhter Geschwindigkeit und mehreren Fahrmanövern, die eine massive Bedrohung anderer Verkehrsteilnehmer bedeuteten, beobachtet. Auch hätte der Fahrer des Fahrzeuges versucht vor der Exekutive zu flüchten und sei erst kurz im Besitz der Lenkberechtigung gewesen. Der Untersuchte habe sich seiner Verantwortung nicht bewusst gezeigt.

 

Laut Untersuchtem würden die Angaben der Exekutive nicht der Realität entsprechen. Auf die Frage warum er in diesem Fall keinen Einspruch gegen die Strafe erhoben habe, erklärte er, dass er sich im Dienstleistungszentrum des Landes (genauere Angaben waren dem Untersuchten nicht möglich) diesbezüglich erkundigt habe. Dort sei ihm erklärt worden, dass die Strafe im Falle einer Berufung auch hinaufgesetzt werden könne, weshalb er Angst bekommen habe.

 

Grundsätzlich verstehe er nicht, warum er für das Fehlverhalten eines anderen bestraft werde.

 

Ca. 1 Jahr vorher sei der Untersuchte bei einer Fahrt ohne Führerschein aufgefallen. Zur Motivation für die Fahrt gibt der Untersuchte an, er habe "nur eine Runde fahren" wollen.

 

Weitere Auffälligkeiten werden verneint.

 

Der Untersuchte lebe seit 15 Jahren in Österreich und lebe noch bei den Eltern. Er sei ledig, keine Kinder.

Er habe in Österreich bereits den Kindergarten, 4 Jahre Volksschule und die 5 Jahre Hauptschule besucht, ohne letztere jedoch abzuschließen, er habe die Schule nach der dritten Klasse entgegen seinen Absichten abrechen müssen.

 

Berufsausbildung sei keine erfolgt, er habe zwar 1 1/2 Jahre eine Lehrstelle gesucht, jedoch keine gefunden. Er habe jedoch einen "EDV-Kurs" absolviert.

 

Seit einer Woche sei der Untersuchte arbeitslos, nachdem er zuletzt 3 Monate als Gebäudereiniger gearbeitet habe. Davor habe er als Bäcker, Ofenarbeiter, als Tischler, als Spengler, und im Baugewerbe gearbeitet.

 

In seiner Freizeit gehe er gerne spazieren und kümmere sich um Autos (putzen und reparieren). Auf die Frage, was ihn denn an der Beschäftigung mit Autos fasziniere, meinte der Untersuchte, dass er dieses Hobby besser finde, als "Leute zu verarschen".

 

Bezüglich seiner Konsumgewohnheiten gibt der Untersuchte an ca. 5 Zigaretten täglich zu rauchen und keinen Alkohol zu trinken. Er "hasse" betrunkene Menschen und brauche selbst keinen Alkohol um Spaß zu haben.

 

Bezüglich gesundheitlicher Probleme wird eine deutliche Fehlsichtigkeit auf einem Auge angegeben, er könne mit diesem nicht Lesen und keine kleinen Dinge sehen.

Dauermedikationen, der Konsum illegaler Suchtmittel oder Vorstrafen werden verneint.

 

Die Seiten des als normal verlaufen bezeichneten kraftfahrspezifischen Leistungstests bleiben an dieser Stelle der Gutachtenswiedergabe ausgespart.

 

[Interpretation der Testbefunde zu den fahrverhaltensrelevanten Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmalen2 sowie Interpretation der Befunde aus Anamnese, Exploration und Verhaltensbeobachtung3

(Fußnoten 2 u. 3):

2 Der Zusammenhang zwischen den Testbefunden und dem Verkehrsverhalten ist wissenschaftlich nachgewiesen (vgl. Anmerkungen auf der Rückseite des Deckblatts).

3 Die aus Anarnnese, Exploration und Verhaltensbeobachtungabgeleiteten Schlussfolgerungen sind durch eine umfangreiche Fachliteratur abgesichtert (vlg. Anmerkungen auf der Rückseite des Deckblatts)].

 

Aus diagnostischer Sicht ergeben sich keine Zweifel an den Schilderungen der Exekutive bezüglich des Vorfalls der zur Zuweisung zur verkehrspychologischen Untersuchung führte, da kein Einspruch gegen die erhobenen Vorwürfe erfolgte.

Die aktuellen Darstellungen des Untersuchten scheinen eher taktischen Überlegungen entsprungen. In der Vorgeschichte findet sich auch eine Fahrt ohne im Besitz der Lenkberechtigung zu sein.

 

Die Vorgeschichte gestaltet sich somit massiv auffällig und lässt auf eine deutlich emotionale Beziehung zum Fahrzeug und eine Verbindung des Selbstwertgefühls mit dem Fahrzeug schließen (Autokauf lange vor Führerscheinerhalt, Beschäftigung mit Autos als einziges angegebenes Hobby).

 

Auch eine mangelnde Normorientiertheit und soziale Anpassungsbereitschaft ist erschließbar, auch aus dein bisherigen beruflichen Werdegang (Hauptschulabbruch, fehlende Berufsausbildung, häufige Wechsel der Arbeitsstelle).

 

Die Ergebnisse eines verkehrsbezogenen Tests zur Erfassung der allgemeinen Persönlichkeitsstruktur (VPT2) sind in den Skalen AP, AS und SK nur abgeschwächt zu interpretieren, da sie durch eine hohe Offenheit des Antwortverhaltens (Skala OS) im Normvergleich zu Ungunsten des Untersuchten verzerrt werden können.

 

Die Ergebnisse spiegeln jedoch die Schlüsse aus dem Explorationsgespräch wieder. So zeigt sich aufgrund der deutlichen Normabweichungen eine verminderte soziale Anpassungsbereitschaft (Skala AP). Auch erkennbar ist eine vorwiegend spontane Verhaltenssteuerung und eingeschränkte willentliche Selbstkontrolle und Konsequenz (Skala SK). Ein geringer Wert des Skala SR weist auf eine geringe intellektuelle Flexibilität und eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit zur Selbstreflexion eigenen (Fehl-)Verhaltens hin.

 

Die Risikobereitschaft (FRF) ist zusammenfassend nicht erhöht.

 

Ein Test zur Erfassung verkehrsspezifischer Einstellungen (VIP) ist angesichts der fehlenden Fahrpraxis nur eingeschränkt interpretierbar. Es lassen sich deshalb keine Aussagen zur Selbsteinschätzung der eigenen Verhaltensmöglichkeiten als Kraftfahrer oder hinsichtlich der Bereitschaft zur aggressiven Interaktion mit anderen Verkehrsteilnehmern tätigen (Skalen US, Al).

 

Die emotionale Beziehung zum Kraftfahrzeug ist jedoch sehr deutlich ausgebildet (Skala EA).

 

Hinweise für unangepasste alkoholspezifische Einstellungen ergeben sich nicht (TAAK).

 

Zusammenfassung der Befunde/Gutachten

 

Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind in ihrer Gesamtheit normal ausgebildet und würden den Anforderungen im Sinne der Fragestellung genügen.

 

Als eignungsausschließend zeigt sich jedoch die Befundlage zur Persönlichkeit. Es sind deutliche Reifungsmängel im Sinne einer geringen sozialen Anpassungsbereitschaft erkennbar. Auch zeigen sich Einschränkungen der Kontroll- und Steuerungsmechanismen des Verhaltens. Das Verhalten erscheint in erster Linie spontan motiviert, die willentliche Selbstkontrolle ist eingeschränkt. Auch zeigen sich Einschränkungen der intellektuellen Flexibilität und Fähigkeit zur Selbstreflexion eigenen Verhaltens.

 

Darüber hinaus ist eine sehr emotionale Beziehung zum Kraftfahrzeug und eine hohe Verbindung des Selbstwertgefühls mit dem Kraftfahrzeug zu erkennen. Dies bedingt eine eher konkurrenzorientierte und wenig partnerschaftliche Grundeinstellung bei der Teilnahme am Straßenverkehr.

 

Angesichts der gegenwärtigen Befundlage ist aus verkehrspsychologischer (gemeint wohl "Sicht") mit weiteren, groben Verkehrsauffälligkeiten zu rechnen. Eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann gegenwärtig nicht festgestellt werden.

 

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist Herr G K zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B

 

derzeit nicht geeignet.

 

Mit einer Nachreifung im Persönlichkeitsbereich kann angesichts des noch jungen Alters des Untersuchten grundsätzlich gerechnet werden. Eine ausreichende Nachreifung für die positive Beantwortung der Eignungsfrage erscheint aus psychologischer Sicht jedoch nicht vor Ablauf zumindest eines Jahres wahrscheinlich, weshalb eine neuerliche Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen vor dieser Zeit nicht empfohlen werden kann.

 

Das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung wurde mit dem Untersuchten besprochen.

 

Für die Untersuchungsstelle:

Mag. W S

Verkehrspsychologe gem. § 20 FSG-GV"

 

 

4.3. Amtsärztliches Gutachten: [vom 5.1.2006]:

 

"Amtsärztliche Untersuchung nach § 8 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG)

 

Betrifft: K G, geb.;

Fachärztliche Stellungnahmen von (folgende Punkte wurden angekreuzt):

x - Augen v. 27.12.2005 beigeschlossen;

Verkehrspsychologische Untersuchung

x - kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit

x - Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

wegen

Siehe Zuweisung vom 05.01.2006.

Verkehrspsychologische Stellungnahme - KfV - vom 17.02.2006 beigeschlossen.

Klinischer Status

Visus ohne Korrektur: RA - 1,2 LA - unter 0,125

Visus mit Brille: RA - LA -

Visus mit Kontaktlinsen: RA - LA -

05.01.2006 Pat. in jugendl. AEZ, kardioresp. komp., der restl. Status grob klinisch.-neurolog. unauff., kognitiv äußerst einfach strukturiert (spricht schlecht deutsch, obwohl seit 15 Jahren in Österreich lebend), Verhalten gänzlich uneinsichtig gegenüber der Verfahrensweise der Behörde - warum solle er jetzt die Konsequenzen für die Verfehlungen eines anderen tragen etc..., Erscheinungsbild insgesamt ungepflegt mit kariösem Gebiß, öligem Haar und verschlissener Kleidung.

Auffälligkeiten/bzw. freiwillige Angaben des/der Untersuchten:

05.06.2006 Anzeige 04.11.2005 Tatzeit 28.10.2005 23:40 bis 23:43 (s.Kopie) - der Betr. war Beifahrer bei spektakulären Verkehrsübertretungen seines

Freundes.

Keine Medikamente, keine Alkohol-/Drogenentwöhnung oder Psychiatrie, keine ärztl.

Behandlung

 

Vorgangsweise:

- VPU komplett mit Hauptaugenmerk auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wg. des dringenden Verdachtes auf gravierende Reifungsmängel nebst soziopathisch gefärbter Persönlichkeitsdevianz (s.o.)

-FA f. Augenheilkunde bereits beigebracht. (es besteht fkt. Einäugigkeit bei ausreichendem Visus re. ohne Korr.)."

Ergebnis der Befunde Augen-Fa-Befund - Dr. H - vom 27.12.2005 beigeschlossen."

 

BEGRÜNDUNG:

 

"neg. VPU v. 10.02.2006 - eignungsausschließend

 

(zur Vorgeschichte s. Aktenlage mit Anzeige bezügl. des Vorfalles v. 28.10.2005 - der Betr. war Beifahrer während z.T. spektakulärer Verkehrsübertretungen seines Freundes)

 

fkt. Einäugigkeit (lt. augenfachärztl. Befund v. 27.12.2005 insgesamt stabiler ophthalmolog. Status, ohne Korr. ausreichender Visus re.)

 

Eindruck zum Zeitpunkt der ho. Untersuchung am 05.01.2006:

 

Pat in jugendl. AEZ, kardioresp. komp., der restl. Status grob klinisch-neurolog. unauff., wirkt kognitiv eher einfach strukturiert (spricht schlecht deutsch, obwohl lt. eigener Angaben seit 15 Jahren in Österreich lebend), Verhalten gänzlich uneinsichtig gegenüber der Verfahrensweise der Behörde - "warum solle er jetzt die Konsequenzen für die Verfehlungen eines anderen tragen...", das Erscheinungsbild insgesamt ungepflegt mit kariösem Gebiß, öligem Haar und verschlissener Kleidung.

 

Aus diagnostischer Sicht ergeben sich keine Zweifel an den Schilderungen der Exekutive bezüglich des Vorfalls, der zur Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchung führte, da kein Einspruch gegen die erhobenen Vorwürfe erfolgte. Die aktuellen Darstellungen des Untersuchten scheinen eher taktischen Überlegungen entsprungen. In der Vorgeschichte findet sich auch eine Fahrt ohne im Besitz der Lenkberechtigung zu sein.

 

Die Vorgeschichte gestaltet sich somit massiv auffällig und läßt auf eine deutlich emotionale Beziehung zum Fahrzeug und eine Verbindung des Selbstwertgefühls mit dem Fahrzeug schließen (Autokauf lange vor Führerscheinerhalt, Beschäftigung mit Autos als einziges angegebenes Hobby).

 

Auch eine mangelnde Normorientierheit und soziale Anpassungsbereitschaft ist erschließbar, auch aus dem bisherigen beruflichen Werdegang (Hauptschulabbruch, fehlende Berufsausbildung, häufige Wechsel der Arbeitsstelle).

 

Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind in ihrer Gesamtheit normal ausgebildet und würden den Anforderungen im Sinne der Fragestellung genügen.

 

Als eignungsausschließend zeigt sich jedoch die Befundlage zur Persönlichkeit. Es sind deutliche Reifungsmängel im Sinne einer geringen sozialen Anpassungsbereitschaft erkennbar. Auch zeigen sich Einschränkungen der Kontroll- und Steuerungsmechanismen des Verhaltens. Das Verhalten erscheint in erster Linie spontan motiviert, die willentliche Selbstkonrolle ist eingeschränkt. Auch zeigen sich Einschränkungen der intellektuellen Flexibilität und Fähigkeit zur Selbstreflexion eigenen Verhaltens. Darüber hinaus ist eine sehr emotionale Beziehung zum Kraftfahrzeug und eine hohe Verbindung des Selbstwertgefühls mit dem Kraftfahrzeug zu erkennen. Dies bedingt eine eher konkurrenzorientierte und wenig partnerschaftliche Grundeinstellung bei der Teilnahme am Straßenverkehr.

 

Angesichts der gegenwärtigen Befundlage ist aus verkehrspsychologischer mit weiteren, groben Verkehrsauffälligkeiten zu rechnen. Eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann gegenwärtig nicht festgestellt werden.

 

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist Herr G K zurn Lenken von KFZ der Klasse B

 

derzeit nicht geeignet.

 

Mit einer Nachreifung im Persönlichkeitsbereich kann angesichts des noch jungen Alters des Untersuchten grundsätzlich gerechnet werden. Eine ausreichende Nachreifung für die positive Beantwortung der Eignungsfrage erscheint aus psychologischer Sicht jedoch nicht vor Ablauf zumindest eines Jahres wahrscheinlich, weshalb eine neuerliche Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen vor dieser Zeit nicht empfohlen werden kann.

Das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung wurde mit dem Untersuchten besprochen.

 

Unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten fachspez. Ausführungen im Zusammenhang mit Hrn. K aktenkundig gewordenen Verhaltensauffälligkeiten wird amtsärztl.seits in gegenständl. Fall die Nichteignung zum Lenken v. KFZ ausgesprochen. Voraussetzung für eine Wiedereignung wäre eine entspr. Nachreifung der Persönlichkeit; dies wäre mittels einer neuerlichen VPU in einem Jahr zu überprüfen.

 

L, am 2.3.06 Dr. G H Polizeiarzt" (e.h. unterfertigt).

 

 

 

4.3.1. Hinzuweisen ist an dieser Stelle, wonach aus dem am 2.3.2006 fertig gestellten amtsärztlichen Gutachten vom Amtsarzt offenbar bereits der gesondert unterfertigte "klinische Status" bzw. "Auffälligkeiten bzw. freiwillige Angaben des/der Untersuchten" unter handschriftlichem hinzufügen des Datums 5.1.2006, der Zuweisung zur VPU (als "Begleitinformation VPU" bezeichnet) beigeschlossen wurden. Es handelt sich dabei offenbar um das Datum der stattgefundenen Untersuchung, wobei bereits vorweg ein Teilkalkül formuliert und gesondert mit Datum versehen wurde, wobei das amtsärztliche Gutachten letztlich erst nach Vorliegen der verkehrspsychologischen Stellungnahme mit 2.3.2006 abgeschlossen wurde bzw. abgeschlossen werden konnte.

 

Klinischer Status

Visus ohne Korrektur: RA - 1,2 LA - unter 0,125

Visus mit Brille: RA - LA -

Visus mit Kontaktlinsen: RA - LA -

 

05.01.2006 Pat. in jugendl. AEZ, kardioresp. komp., der restl. Status grob klinisch.-neurolog.

unauff., kognitiv äußerst einfach strukturiert (spricht schlecht deutsch, obwohl in Österreich

geboren), Verhalten gänzlich uneinsichtig gegenüber der Verfahrensweise der Behörde -'

warum solle er jetzt die Konsequenzen für die Verfehlungen eines anderen tragen etc...,

Erscheinungsbild insgesamt ungepflegt mit kariösem Gebiß, öligem Haar und verschlissener Kleidung

 

Auffälligkeiten/bzw. freiwillige Angaben des/der Untersuchten:

05.06.2006 Anzeige 04.11.2005 Tatzeit 28.10.2005 23:40 bis 23:43 (s.Kopie) - der Betr. war Beifahrer bei spektakulären Verkehrsübertretungen seines Freundes.

Keine Medikamente, keine Alkohol-/Drogenentwöhnung oder Psychiatrie, keine ärztl..

Behandlung

 

Vorgangsweise: - VPU komplett mit Hauptaugenmerk auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wg. des dringenden Verdachtes auf gravierende Reifungsmängel nebst soziopathisch gefärbter Persönlichkeitsdevianz (s.o.) - FA f. Augenheilkunde bereits beigebracht. (es besteht fkt. Einäugigkeit bei ausreichendem Visus re. ohne Korr.)

 

 

4.4. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde nachfolgende positive VPU-Stellungnahme vorgelegt. Darin wird ausgeführt:

 

BEURTEILUNG DER VERKEHRSPSYCHOLOGISCHEN BEFUNDE

 

Herr G K, geboren am, erbrachte in der verkehrspsychologischen Untersuchung bezüglich Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, durchgeführt am 7. Juni 2006, folgende psychometrisch erhobene Ergebnisse:

 

Verhaltensuntersuchung bezüglich Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

 

1. Unterdurchschnittliche, also niedrige, außerhalb des Streuungsbereiches der statistischen Norm liegende Messwerte in den Verhaltensbereichen spontane Aggression, reaktive Aggression, Erregbarkeit und gesamtes Aggressionspotential [3) FAF]. Auch die physische Risikobereitschaft [5); FRF] ist derzeit unterdurchschnittlich ausgeprägt.

 

2. Durchschnittliche, also normgerechte, innerhalb des Streuungsbereiches der statistischen Norm liegende Messwerte in den Verhaltensbereichen "soziale Anpassung" und "Selbstbehauptung" [1); 16PF/E], "Besonnenheit" und "Begeisterungsfähigkeit" [1); 16PF/F], "Flexibilität" und "Pflichtbewusstsein" [1); 16PF/G], "Zurückhaltung" und "Selbstsicherheit" [1); 16PF/H], "Selbstvertrauen" und "Besorgtheit" [1); 16PF/O], "Spontaneität" und "Selbstkontrolle" [1); 16PF/Q3], "innere Ruhe" und "innere Gespanntheit" [1); 16PF/Q4]. Durchschnittliche Messwerte liegen auch in den Verhaltensbereichen Selbstaggression in Verbindung mit depressiven Verhaltenskomponenten, Aggressionshemmung [3); FAF] und im Bereich der Offenheit der Äußerungen hinsichtlich Darstellung des eigenen Verhaltens [3); FAF] vor. Auch die soziale und finanzielle Risikobereitschaft [5); FRF], Einstellungen, die in Verbindung mit verkehrsauffälligem Verhalten stehen [2); KFP30] und das Ausmaß der Tendenzen zur Bagatellisierung des eigenen Trinkverhaltens [4); ATV] sind derzeit der statistischen Norm entsprechend ausgeprägt.

 

3. Überdurchschnittliche, also hohe, außerhalb des Streuungsbereiches der statistischen Norm liegende Messwerte in den Verhaltensbereichen "emotionale Störbarkeit" [1) 16PF/C] und "Sicherheitsinteresse" [1); 16PF/Q1]. Auch im Bereich der Einstellungen, die mit einer psychischen Alkoholdisposition in Zusammenhang stehen [4); ATV] liegt derzeit ein überdurchschnittlicher Messwert vor.

 

VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE STELLUNGNAHME

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Verhaltensbereich niedrige Prozentränge (Ausnahme: bipolare 16PF-Skalen) anzustreben sind.

Die Ergebnisse der Verhaltensuntersuchung zeigen, dass im Vergleich mit den statistischen Verhaltensnormen der entsprechenden Altersgruppe das allgemeine, übliche Verhaltensmuster des Probanden bemerkenswert durch den Faktor "emotionale Störbarkeit" (16PF/C) bestimmt ist. Auch Einstellungen, die mit einer psychischen Alkoholdisposition in Zusammenhang stehen, also Fehlhaltungen, die unter anderem zu gesteigertem Alkoholkonsum führen können, sind derzeit in überdurchschnittlichem Maße ausgeprägt (ATV).

Darüber hinaus waren keine Verhaltensmuster erkennbar, welche mit verkehrsauffälligem Verhalten, konkret mit mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in Verbindung gebracht werden können. Es konnten sonst ausschließlich, Einstellungen, Haltungen und Verhaltensmuster beobachtet und psychometrisch erhoben werden, welche die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestätigen.

Die Tatsache derzeit gegebener "emotionale Störbarkeit" und "Haltungen, die zu gesteigertem Alkoholkonsum führen können" rechtfertigt nicht die Vermutung einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Dies auch deshalb nicht, weil als kompensierendes Verhalten ein "überdurchschnittlichen Sicherheitsinteresse" (16PF/Q1) diagnostiziert werden konnte.

 

Aufgrund der Hinweise aus der Exploration, der Verhaltensbeobachtung in der Untersuchungssituation und der Befundergebnisse kann dem Probanden für das Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zugesprochen werden.

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Herr G K

daher derzeit für das Lenken von Kraftfahrzeugen

geeignet.

 

W, am 8. Juni 2006

 

Dr. H S

(Verkehrspsychologe gemäß § 20 FSG-GV)"

 

4.5. In dem auf Basis dieser verkehrspsychologischen Ausgangslage abermals durchgeführten amtsärztlichen Begutachtung, wird nunmehr von einer ausreichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und damit von einer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B ausgegangen. Unter Berücksichtigung der augenfachärztlich festgestellten funktionellen Einäugigkeit und dem Hinweis auf FSG-GV ( § 8 Abs.5) ist eine zeitliche Befristung von 5 Jahren erforderlich.

Das augenfachärztliche Gutachten von Dr. X wurde mit folgenden Daten zitiert:

"Anamnese: der Patient verwendet keine Brille. Status beide Augen äußerlich reizlos, Hornhaut bds. klar, höherer Astigmatismus links, Pupillen o.B., Linsen klar, Fundi: Papillen, Gefäße, Peripherien unauffällig, Visus: ohne Korrektur rechts 1,0, links unter 0,06, mit Korrektur: links mit +2,0 sph 0,06. Orthophorie, Stereo Test positiv, normale Gesichtsfeldaußengrenzen. Diagnose: Visus normalis o.d., Amblyopie o.s., einseitige Amblyopie linksseitig. Empfehle Kontrolluntersuchungen alle 5 Jahre. Der Patient ist geeignet ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 zu führen."

 

 

4.6. Das nunmehr vorliegende Beweisergebnis ist schlüssig und deckt sich mit den Eindrücken die vom Berufungswerber im Rahmen dessen Vernehmung gewonnen werden konnten. Dieser erwies sich als kooperativ und durchaus problemorientiert. Jedenfalls kann somit nicht mehr von der fehlenden Reife und Verkehrsanpassungsbereitschaft des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden.

Dahingestellt kann bleiben, dass dem Berufungswerber von den Erstgutachtern offenbar zu Unrecht Verwaltungsübertretungen zugerechnet wurden, bzw. vom Amtsarzt dem Verkehrspsychologen "Verwaltungsstraftaten" in Verbindung mit einer vorweg negativ dargestellten Persönlichkeitsbeurteilung des Berufungswerbers" quasi als Vorinformation für dessen verkehrspsychologisches Gutachten übermittelt wurde. Alleine dies könnte bereits die Basis für das negative Kalkül des Psychologen zumindest beeinflusst haben. In diesem Zusammenhang muss wohl bemerkt werden, dass sich der Hinweis auf die wissenschafliche Absicherung des VPU-Testverfahrens zumindest relativiert (s die zit. Fußnoten in der verkehrspsychlol. Stellungnahme v. Mag. S).

Da der Berufungswerber der deutschen Sprache nicht im vollem Umfang mächtig ist, ergaben sich mit Blick auf die Mitwirkungsprofile auch im Rahmen des Berufungsverfahrens Verzögerungen und Hindernisse bei der schriftlichen und fernmündlichen Kontaktaufnahme. Dies etwa, dass er auf Briefsendungen nicht reagierte und sich die noch am 23. Mai 2006 für Kontaktaufnahmen bekannt gegebene Handynummer nach kurzer Zeit bereits wieder als nicht mehr verfügbar herausstellte.

Das ursprünglich negative Kalkül der Gutachter ist jedoch aus der Sicht der Berufungsbehörde nun zweifelsfrei widerlegt. Dessen Grundlage - wie oben bereits dargelegt - bildete die dem Berufungswerber als Beifahrer offenkundig zu Unrecht zugerechnete Fluchtfahrt in Verbindung mit vermeintlichen weiteren Übertretungen der StVO durch den "Fluchtlenker".

Wahrscheinlich wurden wegen des eingeschränkten sprachlichen Mitteilungsvermögens des Berufungswerbers in Verbindung mit seiner fehlenden Bereitschaft diesbezüglich gegenüber dem Amtsarzt der Behörde erster Instanz eine Schuld einzusehen, auch vom VPU-Gutachter negative Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit gezogen, was letztlich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem die gesundheitliche Eignung ausschließenden Kalküls führte.

Der im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewordene Amtsarzt würdigte hier offenkundig in unzulässiger Weise nicht nur die der Behörde vermeintlich vorgelegene - unzutreffende - Faktenlage, wenn er im Gutachten etwa meinte, "aus diagnostischer Sicht ergeben sich keine Zweifel an den Schilderungen der Exekutive bezüglich des Vorfalls, der zur Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchung führte, da kein Einspruch gegen die erhobenen Vorwürfe erfolgte." Diese verfehlte Annahme bildete die Basis für die Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchung und darüber hinaus wurde im Ergebnis auch noch zusätzlich, ein kommentiertes Statement dem Verkehrspsychologen, sozusagen für die Meinungsbildung übermittelt, welches durchaus wiederum ursächlich für dessen negatives Kalkül gewesen sein könnte. Offenkundig wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Kreislauf der Negativbeurteilung ausgelöst, wobei dieser mangels ausreichender Artikulationsmöglichkeit vom Berufungswerber nicht rechtzeitig durchbrochen werden konnte.

Nunmehr liegt der Berufungsbehörde eine klare und nachvollziehbare die gesundheitliche Eignung bestätigende Gutachtensbasis vor.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. § 3 Abs.1 FSG:

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8

und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10

und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die

Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

§ 8 Abs.1 FSG: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von

einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann.

 

5.1. Nach § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2).

§ 8 Abs.5 FSG-GV:

Fehlt ein Auge oder ist es praktisch blind oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist.

 

5.2. Demnach wird dem Berufungswerber ab Vorliegen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen die beantragte Lenkberechtigung auf 5 (fünf) Jahre befristet (gerechnet v. Datum des aä. Gutachtens per 26.6.2006) zu erteilen sein.

Wenngleich sich hier der Berufungsgegenstand von der vom Berufungswerber noch nachzuweisenden fachlichen Eignung an sich völlig losgelöst darstellt und die auf einem Gutachten basierende Prüfungsentscheidung darüber hinaus unanfechtbar ist, erachtete es die Berufungsbehörde geboten unter Hinweis auf die Einheitlichkeit des Erteilungsverfahrens einer Lenkberechtigung, im Ergebnis lediglich einen die derzeitige gesundheitliche Eignung feststellenden Bescheidausspruch zu erlassen und in diesem Umfang jedoch die Behörde erster Instanz zu binden.

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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