Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521299/6/Ki/Ps

Linz, 09.06.2006

 

 

 

VwSen-521299/6/Ki/Ps Linz, am 9. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, N, D, vom 29. März 2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23. März 2006, Zl. VerkR21-102-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Juni 2006 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich Punkt I. der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom 22. Februar 2006 um Ausdehnung einer Lenkberechtigung (Wiedererteilung nach Fristablauf) für die Klassen A, B und F wird mangels Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgewiesen. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Ihnen bis zur behördlichen Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf."

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 3 Abs.1 Z3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Herr W S hat am 22. Februar 2006 einen Antrag um "Ausdehnung einer Lenkberechtigung" für die Klassen A, B und F gestellt. Seine bisherige Lenkberechtigung war mit 2. März 2006 befristet gewesen.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. März 2005, Zl. VerkR21-102-2006, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen A, B und F ab dem Datum der Zustellung des Bescheides entzogen und ausgesprochen, dass ihm bis zur behördlichen Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (Punkt I.). Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Bescheides bis zur behördlichen Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung, verboten (Punkt II.). Einer allfälligen gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Punkt III.).

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass am 21. März 2006 von der Amtsärztin gutächtlich festgestellt worden sei, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht ausreichend ist. Auf Grund von im Rahmen einer Beobachtungsfahrt aufgetretenen Mängel sei das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht gewährleistet und der Berufungswerber sei somit nicht geeignet Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und F sowie Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, der Berufungswerber verweist darauf, dass er ohne Unfall oder Anzeige eine Fahrleistung von ca. 8.000 bis 10.000 km pro Jahr aufweise. Bezüglich negativer Beobachtungsfahrt führte er aus, er sei nicht gewöhnt nach einem halben Jahrhundert unter Prüfungszwang zu fahren und er habe die ganze Angelegenheit unterschätzt.

 

Seine Gattin und er würden ziemlich abgelegen auf ihrem Bauernhaus wohnen. Da er alle Angelegenheiten noch selber machen müsse und nebenbei seine Frau, die in ihren Bewegungen sehr eingeschränkt ist, schon seit einigen Jahren betreue, sei er auf das Auto fast angewiesen. Das Auto sei für ihn ein notwendiger Gebrauchsartikel.

 

Er strebt die Wiedererteilung der Lenkberechtigung an.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Juni 2006. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie die amtsärztliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems teil.

 

5. Dem Berufungswerber wurde laut seinen eigenen Angaben vor ca. zweieinhalb Jahren die Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand (mehr als 1,6 %o) entzogen. Im Anschluss an diese Entziehung wurde unter Zugrundelegung einer verkehrspsychologischen Untersuchung vom Jänner 2004, welche auch eine Beobachtungsfahrt umfasste, die Lenkberechtigung des Berufungswerbers in verschiedenen Punkten eingeschränkt und es wurde diese überdies mit 2. März 2006 befristet.

 

Zufolge seines Antrages vom 22. Februar 2006 wurde Herr S wiederum amtsärztlich untersucht und es wurde im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung eine Beobachtungsfahrt durchgeführt, diese Beobachtungsfahrt fand am 20. März 2006 im Beisein der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems und des gemäß § 125 KFG 1967 bestellten technischen Sachverständigen Ing. A statt.

 

Im Gutachten vom 23. März 2006, Zl. VT-010036/1526-06-Ang/Da, wurde festgestellt, dass auf Grund von im Befund beschriebenen Gefahrensituationen und eines zur Verhinderung eines Verkehrsunfalls unumgänglichen Fahrlehrereingriffes aus Sicht des technischen Amtsachverständigen als Ergebnis der Beobachtungsfahrt von einer Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen A, B und F auszugehen sei. Auf Grund der im Befund beschriebenen Problemstellungen, Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer, Gefahrensituationen und Übertretungen von Verkehrsvorschriften sei sowohl eine fachliche Nichteignung zu konstatieren als auch anzuführen, dass die in der verkehrspsychologischen Untersuchung dargelegten Einschränkungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht kompensiert werden. Da sich die Problemstellungen auch auf Herrn S bekannten Straßenabschnitten sowie im geringen Geschwindigkeitsbereich zeigten (insbesondere die mangelnde Überblicksgewinnung an Kreuzungen), werde auch eine Nichteignung zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen bzw. Motorfahrrädern gesehen bzw. auch keine Eignung mit örtlicher Einschränkung gesehen.

 

Die amtsärztliche Sachverständige hat sich dieser gutächtlichen Äußerung angeschlossen und letztlich eine gesundheitliche Nichteignung festgestellt.

 

Im Rahmen der am 8. Juni 2006 durchgeführten Berufungsverhandlung wurde der Fall erörtert bzw. wurden Befund und Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen diskutiert. Der Berufungswerber konnte den Feststellungen des Sachverständigen grundsätzlich nichts entgegen halten.

 

Vom Angebot im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung eine weitere Beobachtungsfahrt durchzuführen, hat der Berufungswerber mit der Begründung nicht Gebrauch gemacht, dass er sich durch die im Fahrzeug mitfahrenden kontrollierenden Personen in seiner Leistung beeinträchtigt fühlen würde.

 

Ausdrücklich erklärte die Amtsärztin, dass die gesundheitliche Nichteignung derzeit lediglich auf Defizite im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zurückzuführen sind. In Anbetracht der negativen Leistungen im Rahmen der Beobachtungsfahrt vom 20. März 2006 müsse auch eine Nichteignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen angenommen werden.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die unter anderem gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG ist Personen, die unter anderem nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, von der Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten bzw. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S derzeit in Anbetracht der festgestellten kraftfahrspezifischen Leistungsdefizite gesundheitlich nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu lenken. Das vorliegende amtsärztliche Gutachten, welches sich auf das Ergebnis einer am 20. März 2006 durchgeführten Beobachtungsfahrt stützt, ist diesbezüglich schlüssig und konnte im Rahmen der Erörterung bei der mündlichen Berufungsverhandlung verifiziert werden. Ein Angebot im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung eine weitere Beobachtungsfahrt durchzuführen, hat Herr S nicht angenommen und es ist daher nicht möglich festzustellen, ob aufgetretene kraftfahrspezifische Leistungsdefizite durch entsprechende Geübtheit und Praxis kompensiert werden könnten. Aus diesem Grunde konnte der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

Zur Spruchänderung bezüglich Punkt I. wird festgestellt, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers durch Fristablauf (inklusive durch der von der Behörde festgestellten Berechtigung, bis einschließlich 27. März 2006 Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A, B und F zu lenken) abgelaufen ist. Demnach handelt es sich im vorliegenden Falle nicht um die Entziehung einer Lenkberechtigung, sondern um die Abweisung des Antrages um Wiedererteilung.

 

In Anbetracht der festgestellten Defizite war auch ein Verbot gemäß § 32 FSG auszusprechen.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung (§ 64 Abs.2 AVG) erfolgte ebenfalls zu Recht, zumal, wie die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu Recht festgestellt hat, Personen, welche die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht besitzen, im Interesse der Sicherheit aller anderen Straßenbenützer unverzüglich von der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang mit der Lenkung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden müssen. Wegen Gefahr im Verzuge musste daher der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

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