Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521306/3/Zo/Da

Linz, 06.06.2006

 

 

 

VwSen-521306/3/Zo/Da Linz, am 6. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G K, vom 25.4.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12.4.2006, VerkR21-234-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 AVG, § 24 Abs.1 und Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen C1, C und E entzogen. Begründet wurde dies mit der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers und es wurde die Entziehungsdauer für die Dauer der Nichteignung festgesetzt. Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit Erteilung der Lenkberechtigung am 27.6.2005 nicht geändert habe. Er sei Kraftfahrer und daher auf die Lenkberechtigung der Klassen C und E existenziell angewiesen. Bei richtiger Würdigung der vorliegenden ärztlichen Gutachten hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 befähigt sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Führerscheinakte des Berufungswerbers aus dem Jahr 2001, Zl. VerkR20-1409-2001, sowie aus dem Jahr 2005, Zl. VerkR20-2145-2005. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist seit 21.5.1996 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, wobei diese von Anfang an befristet war und ihm die Verwendung von Brillen vorgeschrieben wurde. Am 26.4.2001 wurde diese Lenkberechtigung wiederum um fünf Jahre verlängert, wobei sich bereits aus dem im damaligen Akt befindlichen Gutachten ergibt, dass bei ihm eine funktionelle Einäugigkeit vorliegt.

 

Am 28.7.2005 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen C1, C und E befristet und unter der Vorschreibung der Verwendung einer Brille erteilt. Grundlage für diese Erteilung der Lenkberechtigung war offenkundig das Gutachten der sachverständigen Ärzte Dr. H - Dr. K vom 15.4.2005, in welchem die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und der Gruppe 2 bestätigt wird. Diesem Gutachten liegt wiederum eine augenfachärztliche Stellungnahme vom 9.3.2005 zu Grunde, wonach beim Berufungswerber u.a. eine funktionelle Einäugigkeit mit Sehbehelfe vorliege. Trotz dieser Diagnose bestätigte der Augenfacharzt allerdings die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch für die Klassen C und E mit Sehbehelf. Die bereits angeführten sachverständigen Ärzte Dr. H und Dr. K erstellten am 27.6.2005 neuerlich ein Gutachten hinsichtlich der Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, wobei in diesem Gutachten die Eignung für die Gruppe 1 festgestellt wurde, die Gruppe 2 jedoch durchgestrichen ist.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen C1, C und E entzogen. Grundlage dieses Bescheides ist ein amtsärztliches Gutachten vom 12.4.2006, wonach beim Berufungswerber eine funktionelle Einäugigkeit vorliegt und deshalb entsprechend der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nur eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 möglich ist. Im Akt befindet sich eine neuerliche augenfachärztliche Stellungnahme vom 22.3.2006, wiederum von Dr. B, in welcher die funktionelle Einäugigkeit mit Sehbehelf nochmals festgestellt wurde, allerdings wiederum eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch für die Klassen C und E angeführt ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gem. § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gem. § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

5.2. Die Erstinstanz hat zutreffend erkannt, dass gem. § 8 Abs.5 FSG-GV im Falle einer funktionellen Einäugigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ausgeschlossen ist (siehe auch VwGH vom 16.11.2004, Zl. 2004/11/0203). Dennoch war der angefochtene Bescheid aufzuheben, weil sich offenkundig der Gesundheitszustand des Berufungswerbers seit Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C und E nicht geändert hat. Wie sich aus dem Wortlaut der § 24 Abs.1 "nicht mehr gegeben" bzw. § 24 Abs.4 FSG "noch gegeben" ergibt, ist eine Einschränkung oder Entziehung der Lenkberechtigung auf Grund dieser Rechtsgrundlage nur dann möglich, wenn sich die Voraussetzungen seit der Erteilung der Lenkberechtigung geändert haben. Ist dies nicht der Fall, so ergibt sich aus der Rechtskraft des Erteilungsbescheides, dass dieser - soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 68 Abs.3 AVG vorliegen - nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens oder einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes entzogen oder eingeschränkt werden darf (siehe dazu VwGH vom 20.4.2004, Zl. 2003/11/0189). Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

Beschlagwortung:

funktionelle Einäugigkeit; Rechtskraft; Änderung der Erteilungsvoraussetzungen

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