Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521308/2/Sch/Hu

Linz, 09.05.2006

 

 

 

VwSen-521308/2/Sch/Hu Linz, am 9. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A H vom 27.4.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.4.2006, Zl. VerkR21-195-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Frau A H, A, S , gemäß § 26 Abs.4 iVm § 7 Abs.3 Z4 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung vom 20.3.2006, AMS2-S-066693, über die Berufungswerberin eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 2.2.2006 an einer näher umschriebenen Örtlichkeit im Bereich der A1 als Lenkerin eines Pkw`s die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten habe.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG stellt der Umstand eine bestimmte Tatsache dar, die die Verkehrszuverlässigkeit des Inhabers einer Lenkberechtigung ausschließt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für diese Übertretung hat der Gesetzgeber im Falle der Erstmaligkeit mit zwei Wochen festgesetzt (vgl. § 26 Abs.3 FSG).

 

Die von der Berufungswerberin begangene Übertretung fällt - neben der zu verhängenden Verwaltungsstrafe - unter die obzitierte gesetzliche Regelung zur Entziehung der Lenkberechtigung. Der Gesetzgeber hat diese Folge des Geschwindigkeitsdeliktes als zwingend angeordnet, sodass einer Behörde weder dahingehend, ob die Lenkberechtigung überhaupt entzogen wird, noch im Hinblick auf die Dauer der Entziehung irgendein Dispositionsrecht zukommt.

 

Aufgrund dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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