Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521310/8/Kof/Sp

Linz, 05.07.2006

 

 

 

VwSen-521310/8/Kof/Sp Linz, am 5. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn HW vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. EH gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.4.2006, FE-1603/2005 betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B - Kontrolluntersuchungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Vorlagetermine: "8.6.2006", "8.6.2007" und "8.3.2008" aufgehoben werden.

 

 

Herr HW hat

  • sich am 8.9.2006, 8.12.2006, 8.3.2007 und 8.9.2007 einer laborfachärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde (im Original) bei der Behörde vorzulegen:

Kontrolluntersuchungen auf negativen Drogenharn (Cannabis) sowie

  • den Führerschein der Behörde zur Neuausstellung vorzulegen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 Z2 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006 iVm
§ 14 Abs.5 FSG-GV, BGBl. II/32/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II/64/2006

§ 24 Abs.1 letzter Satz FSG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) im Jahr 2001 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B durch die Auflage:

"Sie haben sich in regelmäßigen Abständen von drei Monaten - erstmals am 8.6.2006 - weiters 8.9.2006, 8.12.2006, 8.3.2007, 8.6.2007, 8.9.2007 und am 8.3.2008 einer laborfachärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter Vorlage des Führerscheines folgende Befunde (im Original) bei der Behörde vorzulegen:

Kontrolluntersuchungen auf negativen Drogenharn (Cannabis)"

eingeschränkt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2.5.2006 eingebracht und den erstinstanzlichen Bescheid nur

insoweit angefochten, als in zeitlicher Hinsicht über die Dauer eines Jahres hinausgehend eine Auflage behördlicherseits vorgekehrt wird, dass für die Dauer von zwei Jahren ab Bescheiderlassung die Vorlage von Harnbefunden (negativer Drogenharn) angeordnet wird.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Bw diese nicht beantragt hat.

Der Vorlagetermin "8.6.2006" ist mittlerweile verstrichen und wird daher aufgehoben.

Die Vorlagetermine: "8.9.2006", "8.12.2006" und 8.3.2007" wurden vom Bw in der Berufung nicht bekämpft und sind daher in Rechtskraft erwachsen.

Zu den Vorlageterminen: "8.6.2007", "8.9.2007" und "8.3.2008" ist festzustellen:

Die amtsärztliche Sachverständige beim Amt der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion, Frau Dr. E.W. hat folgende gutachtliche Stellungnahme vom 24.5.2006, San-234802/1-2006 erstattet:

(Der Name des Bw wird durch die Wendung "Bw" ersetzt)

 

 

 

 

"Es wurde durch den UVS ......... das Ersuchen erstellt, ein amtsärztliches Gutachten darüber zu erstellen, ob die Vorlage der Kontrolluntersuchung auf negativen Drogenharn (Cannabis) am 8.6.2007, 8.9.2007 und 8.3.2008 erforderlich sei.

Aus der fachärztlichen Stellungnahme von Herrn Dr. R. L., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Arzt für psychotherapeutische Medizin vom 27.2.2006, wurde ein anamnestisch schädlicher Gebrauch von Cannabis mit glaubhafter Abstinenz seit 11/2005. F12.1 (ICD 10) festgestellt.

Weiters ist aus dieser Stellungnahme abzuleiten, dass es sich beim Bw offensichtlich um mehrjährigen Konsum von Cannabis gehandelt habe, zuletzt hauptsächlich in Form von selbstproduziertem Cannabiskraut (Marihuana).

Das Motiv für Cannabiskonsum wurde vom Patienten in der Form beschrieben, als er (fast schon im Sinne eines Medikamentes) diese Substanz zur Linderung körperlicher Beschwerden, insbesondere von Magen- und Rückenschmerzen eingesetzt habe.

Als Konsumationsfrequenz wurde bis November 2005 ca. dreimal pro Woche angegeben. Seit dieser Zeit wurde angeblich Abstinenz eingehalten.

Auch für die Zukunft hätte er vor, konsequent abstinent von illegalen Drogen und natürlich insbesondere von Cannabis zu bleiben.

Weiters ist aus der fachärztlichen Stellungnahme abzuleiten, dass derzeit keinerlei Hinweis auf das Vorliegen einer manifesten, psychiatrischen Erkrankung im speziellen auch keine Suchterkrankung bestehe.

Von einer gewissen Toleranzentwicklung im Hinblick auf Cannabis sei jedoch nach langjährigem Konsum auszugehen.

Aus fachärztlicher Sicht wurde deshalb eine Befristung der Lenkerberechtigung vorgeschlagen und ebenso eine gelegentliche Überprüfung der Cannabis-Metabolite im Harn.

Aus ho. Sicht wird festgestellt, dass es sich beim Bw offensichtlich bereits um eine Konsumationsfrequenz von Cannabis, bis zu dreimal wöchentlich gehandelt hat und das Cannabiskraut bereits selbst produziert wurde und fast schon im Sinne eines Medikamentes konsumiert wurde.

Es ist deshalb aus ho. Sicht für den Nachweis einer glaubhaften Abstinenz eine länger dauernde Überprüfung der Cannabis-Metabolite im Harn erforderlich. Diesbezüglich wird eine Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der glaubhaften Abstinenz seit 11/2005 angeregt.

Es könnte auch statt der vorgeschlagenen Kontrolluntersuchungen für 8.6.2007 bzw. 8.9.2007 und 8.3.2008 diese durch eine einzige Kontrolluntersuchung zwischen April 2007 und November 2007 unverzüglich bis zu 2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde dieser vorgelegt werden."

Diese gutachtliche Stellungnahme der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

 

Die Vorlagetermine "8.6.2007" und "8.3.2008" waren somit aufzuheben.

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen einzuschränken.

Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 leg.cit. ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die suchtmittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ........... unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 (wieder) zu erteilen.

Der Bw hat - siehe die gutachtliche Stellungnahme der amtsärztlichen Sachverständigen, welche von ihm nicht bestritten wurde - jahrelang ca. dreimal pro Woche Cannabis konsumiert.

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass beim Bw iSd § 14 Abs.5 FSG-GV "gehäufter Suchtmittelmissbrauch" vorliegt und dadurch die Auflage:

"ärztliche Kontrolluntersuchungen" vorzuschreiben ist.

Der Rechtsvertreter des Bw hat - mit Stellungnahme vom 29.6.2006 - sowohl gegen die erwähnte gutachtliche Stellungnahme, als auch gegen den Vorlagetermin: "8.9.2007" keinen Einwand erhoben.

Insgesamt gesehen verbleiben daher die Vorlagetermine:

"8.9.2006", "8.12.2006", "8.3.2007" und "8.9.2007".

Die Vorlage des Führerscheines zur Neuausstellung ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 24 Abs.1 letzter Satz FSG) ausdrücklich vorgeschrieben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

 

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