Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521311/10/Fra/Sp

Linz, 04.08.2006

 

 

 

VwSen-521311/10/Fra/Sp Linz, am 4. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H D B, gegen den Feststellungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.4.2006, AZ: F06067567, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und E, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die vorgeschriebene Kontrolluntersuchung, welcher sich der Berufungswerber bis 10. Juli 2006 zu unterziehen gehabt hätte, zu entfallen hat. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt,

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Feststellungsbescheid gemäß § 13 Abs.1 FSG dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und E wie folgt eingeschränkt:

 

"Befristung bis 10.1.2007

Sie haben sich spätestens bis zum 10.1.2007 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen:

  1. Facharztgutachten für Labormedizin wegen z.n. Drogenmissbrauch (Drogenharnanalysen auf THC, Cannabinoide, Kokain, Opiate)
  2. Facharztgutachten Psychiatrie wegen langjährigem Suchtgiftkonsum

Sie haben sich in Abständen von 3, 6 und 9 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens 10.4.2007 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen: Facharztgutachten für Labormedizin wegen z.n. Drogenmissbrauch (Drogenharnanalysen auf THC, Cannabionid, Kokain, Opiate).

 

3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dass die Auflagen aus seiner Sicht in diesem Umfang nicht gerechtfertigt seien, sowohl in moralisch-ethischer als auch in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht. Sie seien auch nicht im Interesse der Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, zB im Straßenverkehr. Er könne zwar gedanklich nachvollziehen, dass sich die Führerscheinbehörde aufgrund seines langjährigen - durchaus polizeilich bekannten - einschlägigen Drogenkonsums Sorge mache, ob er im Allgemeinen die Fähigkeit besitze, gesetzestreu ein Kfz zu lenken. Gerade deshalb habe man ihn - nachdem er einen Antrag auf die Zulassung zum Erwerb eines Führerscheines für die Klassen A, B, C, F gestellt habe - zunächst verpflichtet, a) ein Facharztgutachten für Labormedizin wegen Drogenmissbrauchs (Drogenharnanalyse auf THC, Cannabinode, Kokain und Opiate), b) ein Facharztgutachten Psychiatrie wegen langjährigem Suchtgiftkonsum und c) ein verkehrspsychologisches Gutachten gemäß § 17 FSG-GV bezüglich der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges beizubringen. Diesen Auflagen sei er selbstverständlich nachgekommen, wenn auch mit Bauchweh bezüglich der dabei entstehenden Kosten. Alle drei Hürden habe er mit Bravour genommen, dh sowohl der Psychiater als auch der Verkehrspsychologe habe festgestellt -ua in Verbindung mit einem offensichtlich negativ seienden Drogenharnanalyseergebnis (negativ insoweit: dass die Laborwerte befanden, dass in seinem Körper keinerlei welche auch immer geartete Drogensubstanz festgestellt/nachgewiesen werden könne) - dass er - trotz seines langjährigen einschlägigen Drogenkonsums (als Konsument von Cannabisprodukten) - durchaus in der Lage zu sein scheine, dem § 3 Abs.1 Z3 FSG entsprechend ein Kfz zu lenken. Beide haben allerdings empfohlen, dass er sich während der fortlaufenden Zeit - bis hin zu einem halben (Verkehrspsychologe) bzw. einem Jahr (Psychiater) des weiteren Laborkontrollen/-untersuchungen stellen solle, um seine dann anhaltende Drogenfreiheit unter Beweis zu stellen.

 

Nun habe er inzwischen den Führerschein im Großen und Ganzen (in den Klassen A, B, C und F) bestanden, man habe ihn jedoch unter den in diesem Schreiben anfänglich in Punkt 1 und 2 zusammengefassten Auflagen befristet auf ein Jahr erteilt.

 

Gegen die Befristung bzw. den Grundtenor der Auflagen - nämlich die Überwachung seiner anhaltenden Drogenmissbrauchsfreiheit - erhebe er keineswegs Berufung. Sie erscheinen ihm sinnvoll. Trotzdem möchte er Berufung erheben gegen den Feststellungsbescheid, und zwar in diesen Aspekten:

 

Zu Punkt 1:

Eine Ausdehnung der Drogenharnanalysen - nebst THC bzw. Cannabinoiden - auf Kokain, Opiate, Amphetamine sei seines Erachtens in Anbetracht seiner Lebens- als nachweislichen Vorgeschichte logisch nicht nachvollziehbar und moralisch/ethisch nicht gerechtfertigt.

 

a1: Erstens sei amtsbekannt, dass er langjähriger Drogenkonsument - wenn dann überzeugter Cannabisprodukte-Konsument war. Er hatte/habe zwar im Verlauf seines bisher 50-jährigen Lebens in früherer Jugend (als mit 18 bis 21 Jahren) auch alle anderen bis dahin handelsüblichen Drogen ausprobiert, aber ansonsten mit jenen Drogen, wie Amphetaminen, Kokainen, Opiaten und deren verschiedensten Derivaten - mehr oder weniger schon aus prinzipiellen Gründen nichts am Hut. Demgemäß sei er keineswegs danach süchtig, in irgendeiner Form beeinträchtigt oder sonst wie abhängig. Insoweit erscheine es ihm auch übertrieben, ihn auf andere Drogen testen zu müssen, wenn man ohnehin wisse, dass er - wenn - dann bloß auf Cannabisprodukte reflektierte.

 

a2: Zweitens sei medizinisch-klinisch amtsbekannt, dass bis auf Cannabinoide (also Produktstoffe aufgrund des Cannabiskonsums) im Harn alle weiteren Drogensubstanzen - wie Opiate, Amphetamine, Kokaine - binnen kürzester Zeit (dh binnen 24, spätestens 48 Stunden) ausgewaschen - dh nicht mehr nachweisbar seien. Diesen Fakt wisse er, seit er in den Jahren 1998 bis 2000 im Rahmen einer
4-jährigen Haftstrafe sich einer 2-jährigen Drogentherapie unterzogen habe (in der Justizanstalt Favoriten bzw. sodann Außenstelle JA-Münchendorf) und dort 3 bis 5 Mal pro Woche zur Harnabgabe verpflichtet gewesen sei.

 

Insoweit erscheine es ihm erst recht übertrieben, wenn man von ihm freiwillig abzugebende Drogenharnanalysen auch im Umfang zu Opiaten, Kokainen, Amphetaminen verlange, wo er selbst es doch sei, der bestimme, wann er sich diesem Drogenharntest aussetzen will bis zu einem "äußersten" Testergebnisabgabetermin. Das heißt, selbst wenn er derartige Substanzen wie Opiate, Kokaine, Amphetamine (irgendwelche Derivate davon) zu sich genommen hätte, würden sie niemals nachweisbar sein. Insoweit ergebe sich die Frage, warum suche man danach bei ihm.

 

a3: Drittens ist es eine Kosten-Nutzen-Frage; immerhin kostet ein solch vorgeschriebener Harndrogenanalysetest pro Testobjekt 30 Euro, dh insgesamt belaufe sich dann für ihn eine Testserie für eine vorgeschriebene Kontrolluntersuchung auf 120 Euro; alle vier insgesamt erwarteten Testreihen kosten ihm dann 480 Euro. 480 Euro seien für einen Notstands- bzw. aufgestockten Sozialhilfeempfänger viel Geld, der sich jeden Cent dann vom Mund absparen müsse, denn die monatlichen Fixkosten laufen automatisch weiter und können nicht verändert werden. Insoweit erscheine es ihm übertrieben, in Anbetracht seiner Einkommensverhältnisse die Kosten zum Erhalt seines dann unbefristeten Führerscheines auf ein 4-faches zu heben - allein im Bereich der Drogenharnanalysen, ohne dass jene in Relation zu irgendeinem relevanten Ergebnis (zB als realer Beweis für eine Drogenfreiheit bezüglich Opiaten, Kokain und Amphetaminen) stehen.

 

Zu Punkt 2:

Dass man kurz vor Ablauf der Befristungsperiode von einem Jahr erneut ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten verlange wegen seines langjährigen Drogenkonsums empfinde er auch bloß als eine weitere, für seine Einkommenssituation unerträgliche finanzielle Belastung, die in keiner Relation zum tatsächlichen Geschehen stehe. Wenn er bereits zuvor der Zulassung zum Führerschein ein psychiatrisches Gutachten beibringen habe müssen, um den Führerschein überhaupt erwerben zu dürfen - dieses fachärztliche Gutachten für ihn positiv ausgefallen ist, deswegen er sodann zum Erwerb und letztendlich Erhalt des Führerscheines zugelassen wurde -, ergebe sich für ihn die Frage, warum er nach dem Erwerb/Erhalt des Führerscheines nun abermals genau das gleiche Gutachten ein zweites Mal beibringen solle. Es werde so quasi begutachtet, ob man ihm bzw. der Gesellschaft/Umwelt zumuten könne, dass er ein Kfz lenke. Da der Psychiater (Prim. Dr. Werner Schöny) bereits zuvor der Führerscheinerwerbsphase begutachtete, dass aus psychiatrischer Sicht demnach kein Einwand gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sei, was solle er dann noch anderes begutachten, nachdem er den Führerschein der Klassen A, B, C und E erworben und ein Jahr bereits besessen haben werde? Insoweit erschiene ihm diese Einforderung, kurz vor Ablauf der Befristung noch ein zweites Mal zum Psychiater zu gehen, um festzustellen, ob es verantwortet werden könne, ihn ein Kfz lenken zu lassen (nachdem er es ohnehin zwischenzeitlich dann lenkte) als stark überzogen; bloß als eine bürokratische sowie finanzielle Belastung. Er hoffe auf ein objektives Einsehen, eine gerechte Beurteilung der gesamten Causa, demnach einem Stattgeben seiner Berufung in diesen beiden Punkten.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG in der Fassung 9. Novelle, BGBl. I Nr. 32/2006, anzuwenden:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z1 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet ist, dass er sich unter anderem ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Für den Berufungsfall sind darüber hinaus die folgenden Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung - FSG-GV in der im Berufungsfall maßgebenden Fassung der 4. FSG-GV-Novelle, BGBl. Nr. II Nr. 64/2006, maßgebend:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.....................

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde

.....................

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Gemäß § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV können ärztliche Kontrolluntersuchungen in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflage gemäß § 8 Abs.3 FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden.

 

4.2. Vorerst war zu prüfen, gegen welche Einschränkungen der Lenkberechtigung sich das Rechtsmittel richtet. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel ua Folgendes vor: "Nun habe ich inzwischen den Führerschein im Großen und Ganzen ........... befristet auf ein Jahr. Gegen diese Befristung bzw. den Grundtenor der Auflagen - nämlich die Überwachung meiner anhaltenden Drogenmissbrauchsfreiheit - erhebe ich keineswegs Berufung; und trotzdem möchte ich Beschwerde/Einspruch/Berufung führen/erheben gegen den Feststellungsbescheid, und zwar in diesen Aspekten: ........ eine Ausdehnung der Drogenharnanalysen - nebst THC bzw. Cannabinioden - auf Kokain, Opiate, Amphetamine ist meines Erachtens - .......... nicht gerechtfertigt .............. erscheint es mir erstrecht übertrieben, wenn man von freiwillig abzugebenden Drogenharnanalysen auch im Umfang zu Opiaten, Kokainen, Amphetaminen verlangt ........... erscheint mir die Einforderung kurz vor Ablauf der Befristung, noch ein zweites Mal zum Psychiater zu gehen, ........... stark überzogen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat teilte dem Bw mit Schreiben vom 15. Mai 2006, VwSen-521311/2/Fra/Sp mit, das Rechtsmittel im Hinblick auf die oa Formulierungen dahingehend zu interpretieren, dass es sich nicht gegen die Befristung der Lenkberechtigung bis 10.1.2007 richtet, sondern gegen die Auflage, ein Facharztgutachten für Labormedizin auf Kokaine und Opiate sowie gegen die Auflage, ein psychiatrisches Facharztgutachten vorzulegen.

 

Der Bw teilte mit Schreiben vom 25.5.2006 dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass dieser seine Anliegen in seiner schriftlichen Berufung völlig korrekt, insoweit (nur zur Bestätigung), dass sich seine Berufung gegen diese beiden Auflagen richtet, interpretiert. Des weiteren gibt er zu bedenken:

  1. Der Drogen- als Harntest zum Wirkstoff Amphetamin werde tatsächlich im Bescheid nicht erwähnt; wahrscheinlich habe man ihn übersehen, denn bei der ersten Testserie (zuvor der Führerscheinerwerbserlaubnis) habe er sehr wohl auch zur möglichen Einvernahme von Amphetaminsubstanzen einen Harntest abliefern müssen, deswegen sei er automatisch davon ausgegangen, dass sich die anderen abzugebenden Testserien auch über den Wirkstoff Amphetamin erstrecken.
  2. In der Stellungnahme des Herrn Univ.Doz.Prim.Dr. WS wird ausgeführt, als Vorschlag, er spreche sich dafür aus, dass auch eine klinische Kontrolle in einem Jahr (nach dem Erwerb des Führerscheines) vorzuschreiben wäre (nebst den Laborkontrollen); aber seiner Ansicht nach verstehe man unter einer "klinischen Kontrolle" kein abermalig-beizubringendes psychiatrisches Gutachten, sondern die Begutachtung von einem klinischen Arzt - zB als Amtsarzt oder sonstiger zugelassener Arzt, der die klinische Lenkfähigkeit eines Lenkberechtigten diagnostiziert (einen solchen Test man auch zuvor des Erwerbes des Führerscheines oder in besonderen Fällen zB nach einem Herzinfarkt, einem Schlaganfall oder nach dem Erreichen eines bestimmten Alters ... etc. absolvieren müsse). Ein solcher Test hätte Sinn - auch nach dem Erwerb des Führerscheines zB in einem Jahr; er ist bei Weitem nicht so kostspielig für ihn.

 

Der Oö. Verwaltungssenat holte in der Folge ein amtsärztliches Gutachten gemäß
§ 8 FSG darüber ein, ob es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, die Lenkberechtigung durch die angefochtenen Auflagen einzuschränken.

 

Frau Dr. Wimbauer erstattete daraufhin das Aktengutachten vom 4. Juli 2006, San-234829/1-2006-Wim/Br. Dieses lautet wie folgt:

"Folgende fachärztlichen Befunde sind aktenkundig:

  • Psychiatrische Stellungnahme von Herrn HR Univ.-Doz. Prim. Dr. WS vom 28.12.2005: Zusammenfassende Beurteilung: Herr B H D verweist auf eine sehr bunte Lebensgeschichte. Im Dezember 2005 findet sich zwar eine akzentuierte Persönlichkeit, aber keine klinische Störung, vor allem kein Hinweis auf manifestes Suchtverhalten. Die intellektuelle Ausstattung ist grundsätzlich gut, es finden sich keine Hinweise auf diesbezügliche Einschränkungen. Seine soziale Situation ist zwar sehr pointiert, aber nicht grob pathologisch. Die Laborwerte hinsichtlich Drogenkonsum, die vorgewiesen werden, sind unauffällig. Aus psychiatrischer Sicht ist demnach zur Zeit kein Einwand gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben. Wegen der Drogenvorgeschichte sind jedoch Laborkontrollen und auch eine klinische Kontrolle in einem Jahr empfohlen.
  • Weiters ist ein Laborbefund von Dr. Ri vom 10.4.2006 aktenkundig mit der Untersuchung von Drogen-Metaboliten im Harn, wobei sich Opiate, Cannabionoid - Haschisch, Cocain-Metabolite, Amphetamine als negativ erwiesen.
  • Weiters verkehrspsychologische Stellungnahme vom 17.12.2005, Kuratorium für Verkehrssicherheit: Zusammenfassung der Befunde und Gutachten: Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus, erscheint Herr H D B zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 "geeignet". Bemerkung: Es wird jedoch empfohlen, die Lenkberechtigung nur in Abhängigkeit von unauffälligen, relevanten Laborwerten und einer befürwortenden psychiatrischen Stellungnahme wiederzuerteilen. Empfohlen wird auch während des nächsten halben Jahres die Drogenfreiheit mittels weiterer Laboruntersuchungen zu überprüfen.

 

Beurteilung aus ho. Sicht:

Wie aus der psychiatrischen Stellungnahme von Herrn HR Univ.-Doz. Prim. Dr. W S hervorgeht, handelt es sich bei Herrn B um eine sehr bunte Lebensgeschichte, ua auch seit vielen Jahren um Probleme mit Drogen, Zustand nach regelmäßigen Cannabiskonsum, Inhaftierung wegen Drogenhandels etc, sodass aus ho. Sicht auf jedem Fall von einem Zustand nach zumindest gehäuften Missbrauch von Suchtmittel ausgegangen werden muss. Es ist deshalb bei Obgenanntem eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie erforderlich, um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur unter ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu erteilen oder wiederzuerteilen. Da bei Obgenanntem nun auch die Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Gruppe 2 in Betracht gezogen wird, welche in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung für Personen nach gehäuftem Suchtmittelmissbrauch gar nicht vorgesehen ist, und nur in Ausnahmefällen nach ausreichend begründeter fachärztlicher Stellungnahme wieder erteilt werden kann, sind aus ho. Sicht die in der fachärztlichen Stellungnahme geforderten Maßnahmen, wie regelmäßige Laborkontrollen der Drogen-Metabolite im Harn (Opiate, Cannabinoid, Cocain, Amphetamine) und eine klinische Kontrolle in einem Jahr auf jeden Fall erforderlich. Dies wurde bereits im Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz durch den Polizeiarzt I. Instanz ausführlich und ausreichend begründet und wird auch aus ho. Sicht so gesehen.

(Die fachärztliche Stellungnahme müsste auch nach den Bestimmungen der FSG-GV (Durchführungserlass) noch dezidiert die Fragestellung beantworten:

Drogen: Besteht (bestand) Missbrauch oder Abhängigkeit?

Alkohol: Besteht Missbrauch oder Abhängigkeit?

Diese Diagnose wurde mangels diesbezüglicher Beantwortung in der oa fachärztlichen Stellungnahme nach den ICD-10 Kriterien aus ho. Sicht gestellt, wäre jedoch streng genommen durch den Facharzt zu stellen und für eine allfällige weitere mögliche Berufung auf alle Fälle durch den Facharzt zu ergänzen. Inhaltlich sind oa Kontrolluntersuchungen wie ausführlich fachärztlich und amtsärztlich begründet auf jeden Fall erforderlich."

 

Der Oö. Verwaltungssenat wahrte mit Schreiben vom 12. Juli 2006, VwSen-521311/8/Fra/Hu, das Parteiengehör. Es wurde dem Bw eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens für eine Stellungnahme eingeräumt. Diese Frist ist ungenützt verstrichen.

 

Der Polizeiarzt Dr. FG führt in seinem Gutachten gemäß § 8 FSG vom 10.1.2006 unter der Rubrik "Befundwürdigung" ua aus, dass beim Bw eine äußerst negative Vorgeschichte bestehe und Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz 1977, 1986, 1989, 1990, 1995, 1998, 2000 sowie 2004 erfolgt seien. In engerer Anlehnung an das psychiatrische Gutachten und in Anbetracht der ausgeprägten Drogenvorgeschichte scheine ihm nur eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung auf vorerst 12 Monate denkbar mit Beibringung von Drogenharnanalysen auf Amphetamin, Cannabinoid, Kokain und Opiate nach 3, 6, 9 sowie 12 Monaten. Nach diesen 12 Monaten habe eine psychiatrische Kontrolluntersuchung sowie eine amtsärztliche Untersuchung zu erfolgen. Die Maßnahmen sollen dazu dienen, in Anbetracht der angestrebten Führerscheinklasse 2 mit C und D mit erhöhter Lenkverantwortung neuerliche Rückfälle in frühere Konsumgewohnheiten rechtzeitig zu erfassen.

 

Prim. Dr. S empfahl in seiner psychiatrischen Stellungnahme wegen der Drogenvorgeschichte des Bw Laborkontrollen und eine klinische Untersuchung in einem Jahr.

 

Auch der Verkehrspsychologe empfahl, während des nächsten halben Jahres die Drogenfreiheit mittels weiterer Laboruntersuchungen zu überprüfen.

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage muss der Berufung der Erfolg versagt werden. Die Amtsärztin hat in ihrem oa Gutachten eindeutig aufgezeigt, auf welchem Weg sie zu ihrer Schlussfolgerung, dass die oa Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, gelangt ist und was sie ihrem Gutachten zugrunde gelegt hat. Das Gutachten ist ausreichend begründet, weshalb es beweiskräftig ist und der Entscheidung zugrundezulegen war. Er hat diesem Gutachten nichts entscheidungswesentliches entgegengesetzt. Der Bw ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass nach § 14 Abs.5 FSG-GV Personen, die alkohol-, suchmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, erst nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe1 zu erteilen ist.

 

Zu den vom Bw relevierten Kosten der Untersuchungen ist festzustellen, dass diese vor den Erfordernissen der Verkehrssicherheit in den Hintergrund zu treten haben. Abschließend ist nochmals festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine Auflage betreffend die Vorlage von Befunden auf Amphetamine umfasst.

 

Die Auflage betreffend Kontrolluntersuchung, welche bis 10.7.2006 durchgeführt hätte werden müssen, war zu beheben, weil nichts vorgeschrieben werden kann, was bereits in der Vergangenheit liegt. Eine "Ausdehnung" der Befristung, sodass sich der Bw im Abstand von je drei Monaten wiederum vier Kontrolluntersuchungen zu unterziehen hätte, ist unzulässig, da der Bw die Befristung der Lenkberechtigung nicht angefochten hat und diese sohin in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

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