Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521312/10/Br/Ps

Linz, 12.06.2006

 

 

VwSen-521312/10/Br/Ps Linz, am 12. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S K, geb., wh. H, S, vertreten durch die Rechtsanwälte P, T, B, H, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. April 2006, Zl. III-FE-234/2006, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe geändert, dass dem Berufungswerber in der genannten Dauer verboten wird von seiner vom Ordnungsamt Halle erteilten Fahrerlaubnis, Zl., in Österreich Gebrauch zu machen und darüber hinaus ihm in der genannten Dauer auch noch verboten wird in Österreich ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm 64 Abs.2 idF BGBl. I Nr. 117/2002 und § 7 Abs.3 Z3 und § 30 Abs.1 u. § 32 Abs.1 Z1 FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz dem Berufungswerber verboten, von seinem ausländischen Führerschein (gemeint seiner deutschen Fahrerlaubnis) für die Klassen 3-4-5 in der Dauer von fünf Monaten - gerechnet ab 12.4.2006 - in Österreich Gebrauch zu machen.

Gestützt wurden diese Aussprüche auf § 7 Abs.3 Z3 iVm § 24 Abs.1 Z1, § 30 und § 32 FSG.

Einer Berufung wurde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs.1 Ziffer 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs. 3 Ziffer 3 FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

§ 25 Abs. 3 FSG bestimmt, bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei (3) Monaten festzusetzen.

 

Besitzern einer ausländischen Lenkberechtigung kann gemäß § 30 FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 FSG auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Sie lenkten am 12.04.2006 um 22.21 Uhr, in Wels, A 8, StrKm 10,87, das Kraftfahrzeug der Marke P mit dem behördlichen Kennzeichen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Nachdem Sie gemerkt hatten, dass Sie für Ihr Fahrziel die falsche Route gewählt hatten, wendeten Sie kurzer Hand nach dem Tunnelportal Steinhaus, Fahrtrichtung Graz, in Höhe des StrKm 4,571 Ihr Kraftfahrzeug und fuhren anschließend bis zum Tunnelportal Noitzmühle, Fahrtrichtung Graz in Höhe StrKm 10,870 entgegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung.

 

Auf Grund dieser erwiesenen bestimmten Tatsachen, ihrer Wertung und der von Ihnen im Straßenverkehr gezeigten Sinnesart verfügen Sie sohin über die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr und lässt sich auch eine negative Prognose für Ihr zukünftiges Verhaften im Straßenverkehr ableiten. Um Sie von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutz der Allgemeinheit setzt die Behörde daher als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre, die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse der öffentlichen Sicherheit wegen Gefahr im Verzuge geboten ist und Ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft jederzeit möglich ist, handelt es sich bei der Aberkennung Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG 1991 und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden."

 

 

2.1. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit der fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen, jedoch nicht näher begründeten Berufung. Es wird lapidar die Aufhebung des Verbotes beantragt.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhaltes in Verbindung mit dem gewährten Parteiengehör und der Übermittlung der Anzeige an den Rechtsvertreter des Berufungswerbers unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 letzter Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt.

Den Rechtsvertretern des Berufungswerbers wurde mit dem h. per E-Mail vom 15.5.2006 übermittelten Schreiben die Sachlage dargelegt. Über deren Ersuchen vom 17.5.2006 wurde am 18. Mai 2006 die Anzeige der Polizei übermittelt und zusätzlich auch die Rechtslage, auf die das Verbot gestützt wurde, dargelegt. Eine Reaktion darauf erfolgte trotz einer Urgenz am 6. Juni 2006 und einer telefonischen Rücksprache am 7. Juli 2006 bis zum heutigen Tage nicht.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

4.1. Gemäß den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung darf eine solche im Sinne des § 3 Abs.1 FSG nur Personen erteilt (und daher auch nur belassen) werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

...

(4) Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

...

Nach § 30 Abs.1 FSG kann (= muss, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

Nach § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges, ausdrücklich zu verbieten ...;

 

 

4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, erfolgt das Befahren einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (§ 46 Abs. 4 StVO 1960) grundsätzlich unter besonders gefährlichen Verhältnissen (s. unter vielen VwGH 11. April 2000, 99/11/0351, VwGH 7. April 1992, 91/11/0116 und VwGH 17. November 1992, 92/11/0158). Das zwingt zur Annahme der vorübergehenden fehlenden Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.3 FSG mit der Prognoseannahme, dass diese in fünf Monaten wieder als gegeben angenommen werden kann.

Mit Blick auf die Unteilbarkeit der Verkehrszuverlässigkeit war das Verbot auch noch auf Fahrzeuge auszudehnen, die ohne eine Lenkberechtigung gelenkt werden dürfen (VwGH 11.7.2000, 2000/11/0011).

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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