Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104282/12/Br

Linz, 04.02.1997

VwSen-104282/12/Br Linz, am 4. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2.

Dezember 1996, Zl.: VerkR96-66-1996, wegen mehrerer Übertretungen der StVO 1960 u. einer Übertretung nach dem KFG 1967, nach der am 4. Februar 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird in den Punkten 1.) [hier nur gegen das Strafausmaß gerichtet] und 10. keine Folge gegeben; In den Punkten 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) mit der Maßgabe Folge gegeben, daß in Punkt 2.) das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wird, zu 3.) der Spruch zu lauten hat, "auf der B, etwa auf der Höhe des B, im Ortsgebiet von A die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um zumindest 30 km/h überschritten zu haben", und die Geldstrafe in diesem Punkt auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden ermäßigt wird und als Strafnorm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 heranzuziehen ist; 4.) bis 6.) das Straferkenntnis in diesen Punkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wird; Der Spruchteil der Präambel des Straferkenntnisses bleibt unverändert (Dies bezieht sich jedoch nicht auf die in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Tatvorwürfe).

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, 44a Z1 bis 5 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr.

52, idF BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich im Punkt 3) auf 400 S. Für das Berufungsverfahren wird dem Berufungswerber im Hinblick auf den Punkt 1.) ein Kostenbeitrag in der Höhe von 2.000 S und in Punkt 10.) ein Kostenbeitrag von 100 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

III. Dem Berufungswerber werden ferner für das meteorologische Gutachten die mit 790 S zu bestimmen gewesenen Kosten als Barauslagenersatz auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1, 2 u. 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 2. Dezember 1996, Zl.: VerkR96-66-1996, wider den Berufungswerber wegen mehrerer Übertretungen der StVO und dem KFG Geldstrafen (insgesamt: 26.500 S) ausgesprochen und im Spruch nachfolgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie lenkten am 01. 01. 1996 gegen 02.05 Uhr den PKW VW GOLF mit dem Kennzeichen auf der L 514 A Straße im Ortsgebiet von A aus Richtung kommend markteinwärts sowie auf verschiedenen anderen Straßen im Ortsgebiet A wobei Sie 1. sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden, 2. auf dem Güterweg H die Doppelkurven zwischen den Objekten S Nr. 1 und 4 in möglichst gerader Linie durchfuhren, wodurch Sie die Fahrbahnmitte wiederholt überfuhren, obwohl der Kurvenverlauf durch Gebäude teilweise unübersichtlich, eine rechtzeitige Wahrnehmung anderer Verkehrsteilnehmer nicht möglich ist, aufgrund der geringen Fahrbahnbreite zudem auf halbe Sicht zu fahren ist und haben somit das in unübersichtlichen Kurven und bei ungenügender Sicht erforderliche Fahren am rechten Fahrbahnrand mißachtet, 3. fuhren auf dem Güterweg H im Ortsgebiet A unter besonders gefählichen Verhältnissen mit einer Geschwindigkeit bis 90 km/h beschleunigen (richtig wohl beschleunigten) nach dem Abbiegen vom Güterweg H in den Ortschaftweg P wieder Ihren PKW und überquerten vom Ortschaftsweg P kommend die L 514 Straße mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h wobei an der Kreuzung Ihr PKW regelrecht abhob, knapp 50 m vor der Kreuzung mit der L 514 A eine Sichtweite nach links zum bevorrangten Verkehr von gut 100 m besteht und sich dieser bevorrangte Verkehr mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h bis zur Ortstafel A nähern darf, das Ortsgebiet A etwa 25 m vor dieser Kreuzung beginnt, sodaß mit einer durchschnittlichen Annäherungsgeschwindigkeit von 80 km/h zu rechnen ist, Sie jedoch Ihr Fahrzeug keinesfalls anhalten hätten können, wenn sich auf der L 514 A Straße in Längsrichtung ein Fußgänger bewegt hätte, da dieser erst wesentlich später in den ausleuchtenden Bereich durch die Scheinwerfer gekommen wäre und somit ein Anhalten vor einem Fußgänger nicht mehr möglich gewesen wäre, wodurch Sie die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit abermals unter besonders gefährlichen Verhältnissen überschritten haben, beschleunigten nach dem Abbiegevorgang von der S in die B bei welchem Sie die Geschwindigkeit erheblich reduzieren mußten, auf der B den PKW abermals stark und erhöhten die Geschwindigkeit bis auf 100 km/h, wobei die B in Ihrer Fahrtrichtung rechtsseitig durchgehend verbaut ist, sich mehrere Einbindungen in der B befinden, die Ausfahrten auf Sichtweiten für eine übergeordnete Straße von 50 km/h ausgelegt sind, Fahrzeuge somit dann nicht mehr sicher in die B einfahren können, wenn auf dieser eine Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren wird und verursacht diese hohe Geschwindigkeit ein enormes Kollisionsrisiko, wobei mit hohen Verletzungsfolgen zu rechnen ist, weshalb Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wiederum unter besonders gefährlichen Verhältnissen überschritten haben, 4. im Bereich des Objektes S Nr. 24 die unübersichtliche Linkskurve schnitten, indem Sie mit der gesamten Fahrzeugbreite auf der linken Fahrbahnhälfte fuhren, und zwar besteht in dieser Linkskurve eine Sichtweite zum linken Fahrbahnrand von ca. 60 m, hätten durch das Geradeausleuchten der Scheinwerfer Fußgänger und andere unbeleuchtete Verkehrsteilnehmer auf einer Länge von etwa 30m am linken Fahrbahnrand wahrgenommen werden können, wodurch Sie auf grund der eingehaltenen Geschwindigkeit bei einer Querung durch einen unbeleuchteten Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger keinesfalls Ihr Fahrzeug rechtzeitig vor diesem anhalten hätten können (bei einer Sichtweite von 30 m, einer Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h und einer Reaktionszeit von einer Sekunde hätten Sie einen Fußgänger mit knapp 90 km/h niedergestoßen) weshalb Ihnen kaum eine Reaktion möglich gewesen wäre und haben somit unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen, 5. es unterließen, dem zwischenzeitlich mittels eingeschaltetem Blaulicht als Einsatzfahrzeug gekennzeichneten Dienstfahrzeug Platz zu machen, 6. aufgrund Ihrer Fahrweise im vorgenannten Kreuzungsbereich auf der S auf die linke Fahrbahnhältnisse gerieten und somit die Rechtsfahrordnung nicht beachteten, 7. auf der M im Ortsgebiet A in Richtung K Bezirksstraße fuhren, beim Objekt M Nr.11 die Fahrzeugbeleuchtung ausschalteten und die Fahrt ohne Beleuchtung fortsetzten, obwohl sich in diesem Bereich eine Wohnsiedlung befindet, die Wohnungsinhaber die M benützen müssen, wobei andere Verkehrsteilnehmer im besonderen Fußgänger weder Ihr Fahrzeug aufgrund der fehlenden Beleuchtung nicht wahrnehmen hätten können bzw. auch Sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gesehen hätten und beinhaltete diese Übertretung ein derart hohes Risiko, daß tödliche Verletzungsfolgen nicht auszuschließen waren, wodurch diese Übertretung ein sehr hohes Gefahrenpotential beinhaltete, 8. in der Folge die G im Ortsgebiet A befuhren, obwohl für diese Straße ein "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainer" besteht, 9. von der B kommend auf dem sogenannten Baumlehrpfad neben dem P in Richtung W fuhren, obwohl für diesen Weg ein "Fahrverbot, (in beiden Richtungen)" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainer" besteht, und 10.den PKW auf dem B in unmittelbarer Nähe des Altstoffsammelzentrums unversperrt abgestellt haben und haben somit nicht dafür gesorgt, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann".

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde die Tatvorwürfe auf die Anzeige des Gendarmeriepostens A und auf die von ihr in der Folge, eingeholte gutachterliche Stellungnahme eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen.

Straferschwerend wurden zehn verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (davon eine einschlägige), mildernd demgegenüber das Geständnis zum Punkt 1.) gewertet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der durch seine ag. Rechtsvertreter gegen die Punkte 1.) - hier nur gegen das Strafausmaß - 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) und 10.

fristgerecht erhobenen Berufung. Die Punkte 7.) bis 9.) blieben ausdrücklich unbekämpft und sind demzufolge in Rechtskraft erwachsen.

Er bestreitet in den angefochtenen Punkten im Ergebnis die Tatvorwürfe - was jedoch im Schlußvortrag relativiert wurde und primär auf die rechtliche Qualifizierung beschränkt wurde - insbesondere deren Begehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Ferner rügt er die unterbliebene Einholung eines meteorologischen Gutachtens im Hinblick auf die damalige Wettersituation, macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Mit diesem Vorbringen kam dem Berufungswerber im Ergebnis weitgehend Recht zu! 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafen bzw. keine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Abhaltung eines Ortsaugenscheines schien angesichts des umfangreichen und konkreten Tatsachenbestreitens und der Vielzahl an vorgeworfenen Übertretungshandlungen zwingend erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl.: VerkR96-66-1996, vom 23. Dezember 1996, anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher neben dem Berufungswerber und deren Rechtsvertreter(in) auch ein Vertreter der Erstbehörde teilnahm. Ferner durch Vernehmung der Zeugen RevInsp.Z, Insp. M, D. S, sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten und durch Befahren der verfahrensspezifischen Straßenzüge und deren Dokumentation auf Video im Beisein der Verfahrensparteien und des Zeugen RevInsp. Z. An der Kreuzung B mit der T Bezirksstraße wurde die Gefahren- und Anfahrsichtweite und Straßenbreite mittels Meßrades vermessen.

5. Der Berufungswerber lenkte zur fraglichen Zeit seinen Pkw von E kommend in Richtung A. In seinem Fahrzeug befand sich als Beifahrer der Zeuge D. S und eine weitere Person am Rücksitz, wobei ersteren der Berufungswerber nach Hause bringen wollte. Im Bereich des östlichen Ortseinganges versah eine Gendarmeriestreife Verkehrsüberwachungsdienst, wobei der Berufungswerber an dieser Stelle vorbeifuhr und das Funkstreifenfahrzeug rein zufällig hinter dem Berufungswerber zu fahren kam. Durch Nichtanzeigen eines Abbiegevorganges durch Blinken (Einbiegen zum Kirchenplatz) seitens des Berufungswerbers wurde die Entscheidung zur Nachfahrt zum Zwecke einer Fahrzeugkontrolle getroffen, welche einige hundert Meter später unter Verwendung von Blaulicht erfolgte, aufgenommen. Als der Berufungswerber die Nachfahrt bemerkte, entschloß er sich, offenkundig wegen des Bewußtseins seiner Alkoholbeeinträchtigung, der erwarteten Anhaltung durch "Flucht" zu entziehen und befuhr in der Folge die genannten Straßenzüge im Raume des Ortsgebietes von A.

Wie sich anläßlich des Berufungsverfahrens nachvollziehen ließ, konnte der Abstand zum Fahrzeug des Berufungswerbers zum Teil verringert werden, wobei das Gendarmeriefahrzeug, im Bereich des Bahnhofes einmal bis zu 100 km/h erreichte.

Der Abstand zum "verfolgten Fahrzeug" wurde dabei nur phasenweise verringert. Der Abstand des Dienstfahrzeuges zum Fahrzeug des Berufungswerbers konnte auf Grund der zahlreichen Abzweigungen und stets wechselnden Fahrgeschwindigkeiten nahezu nie konstant gehalten werden. An der Kreuzung vor der M beträgt von der Position vier Meter vor der Haltelinie die Sicht nach rechts zumindest 50 Meter und nach links über den Bahnübergang mehr als 50 Meter.

Das Fahrzeug des Berufungswerbers wurde an dieser Kreuzung stark abgebremst. Der Berufungswerber gesteht entlang dieses Straßenzuges (B) eine Fahrgeschwindigkeit von zumindest 80 km/h ein. Das Befahren der Strecke, isbesondere der Kreuzungsbereich Ortschaftsweg mit der L514 ist in Fahrtrichtung des Berufungswerbers nach beiden Richtungen hin übersichtlich, jedoch in einer straßenbaulich bedingten Aufwölbung gestaltet, sodaß bereits beim Befahren mit bloß 50 km/h eine stark spürbare vertikale Bewegungstendenz am Fahrzeug entsteht. Bei einer - aufgrund der Nachfahrt annehmbaren - Überquerung von zumindest 80 km/h mag dies wohl eine nachteilige Auswirkung auf das Fahrzeug aus technischer Sicht, nicht jedoch eine "besondere Gefährlichkeit" zum Inhalt gehabt haben. Ferner ist es durchaus logisch die an sich unübersichtlichen Doppelkurven, welche auf Grund der in der "Fluchtabsicht" gelegenen Motivation schneller als erlaubt durchfahren wurden, wobei dies geradezu typisch möglichst in der "Ideallinie" geschehen konnte, wobei jedoch der Lichtkegel eines Gegenverkehrs sehr wohl rechtzeitig wahrgenommen werden hätte können, sodaß auch in diesem Verhalten "besonders gefährliche Verhältnisse" nicht erblickt werden konnten. Zur Nachtzeit stellt sich eine solche Fahrt eben empirisch anders dar.

5.1. Insgesamt war daher die Verantwortung des Berufungswerbers nachvollziebar, während die Anzeige in vielen ihrer ursprünglich fünfzehn Punkten zumindest keine für einen Beweis ausreichende Substanz aufweist. In der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren konnten schließlich auch die Angaben der Gendarmeriebeamten eine doch recht schlüssige Übereinstimmung mit der Verantwortung des Beschuldigten, welcher sich durchaus einsichtig und geständig zeigte, festgestellt werden. Unzutreffend ist jedoch, daß eine Staubentwicklung auf dem unbefestigtem Straßenteil, wo der Berufungswerber schließlich auch das Licht ausschaltete und damit sich der Anhaltung vorerst entziehen konnte, nicht möglich gewesen sein soll. Gemäß dem meteorologischen Gutachten herrschten trockene Straßenverhältnisse und es ist demnach nur unschwer nachvollziehbar, daß bei gefrorenem Boden eine Staubaufwirbelung sehr wohl möglich ist. Seit dem 27. Dezember 1995 gab es im Raum S keinen Niederschlag und es herrschten stets Minustemperaturen. Diesbezüglich sind die Angaben des Zeugen RevInsp. Z, welcher von einer vom Berufungswerber auf Grund dessen überhöhten Fahrgeschwindigkeit verursachten dichten Staubwolke sprach, durchaus logisch und vor allem glaubhaft.

Nicht nachvollziebar war auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens anläßlich der Berufungsverhandlung, wie es zu einer Behinderung des Einsatzfahrzeuges gekommen sein sollte. Die könnte wohl nur darin gemeint gewesen sein, daß der Berufungswerber diesem davonfuhr. Vom § 26 Abs.5 StVO 1960 kann die jedoch nicht erfaßt sein. Weiters wurde seitens der Gendarmeriebeamten und auch des Zeugen S und des Berufungswerbers schlüssig dargelegt, daß es eben kaum gelang auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufzuschließen.

Auch die offenbar ausschließlich auf die Anzeige gestützten und diese beweiswürdigenden fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen können, insbesondere im Hinblick auf die schlußgefolgerte "besondere Unfallsgeneigtheit" der verfahrensgegenständlichen Fahrt mit dem vom unabhängigen Verwaltungssenat erhobenen Beweisergebnis und dessen Würdigung nicht einmal ansatzweise in Einklang gebracht werden. Die objektive Möglichkeit einer "Gutachtenserstellung" auf Grund von Anzeigeangaben muß bereits aus dem substanziellen Wesen eines Gutachtens, welchem eine Befundaufnahme vorauszugehen hat, ernsthaft bezweifelt werden. Im Gegensatz haben die Gendarmeriebeamten ihre eigene - einsatzmäßige - Fahrt geschildert, wobei sie in der ihrer Wahrnehmung im Hinblick auf die Fahrlinie und Geschwindigkeit weitgehend auf Schätzungen und Schlußfolgerung im Hinblick auf die eigene Fahrt angewiesen waren, weil die Nachfahrt überwiegend in einem doch beträchtlichen Abstand zum Vorderfahrzeug erfolgte, sodaß die im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Einstellung gebrachten Punkte zumindest mangels ausreichender Beweis- u.

Überzeugungskraft der objektiven Wahrnehmbarkeit der Fahrlinie zumindest im Zweifel erforderlich war. Auch die zahlreichen hypothetischen Annahmen von Gefahrenkomponenten ließen sich nicht objektivieren.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Soweit die Schuldsprüche, wenn auch unter Änderung der Strafnorm hier bestätigt wurden, kann auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde (§ 20 Abs.2 StVO 1960 u. § 102 Abs.6 KFG 1967) verwiesen werden.

Zum Tatvorwurf im Punkt 2.) konnte eine Verletzung dieser Vorschrift inhaltlich nicht verletzt erachtet werden, wonach dann, "wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; aus den spezifischen Umständen kann hier von einem Erfordernis im Sinne der Verkehrssicherheit nicht hinreichend präzisiert gesprochen werden. Für einen diesbezüglich den Erfordernissen des § 44a Z1 bis 5 VStG wäre auch darzulegen gewesen, warum die Verkehrssicherheit einen festzustellenden Abstand erforderlich erscheinen hätte lassen. Wie diesem Spruchpunkt zu entnehmen ist, wurde der erhobene Tatvorwurf auf mehreren fiktiven Annahmen und darauf aufgebauten Schlußfolgerungen gestützt.

Allenfalls wurde jedoch auch an dieser Stelle die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet überschritten. Dieser Punkt wäre allenfalls substanzierbar gewesen. Warum schließlich hier § 7 Abs.2 StVO 1960 herangezogen wurde ist nicht nachvollziehbar.

Der § 99 Abs.2 lit.c StVO besagt "wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt" ...., für das hier erwiesene Verhalten in Form des "Schneidens" von Kurven und die dabei möglicherweise auch überhöhte Fahrgeschwindigkeit, die gegebenen Sichtweiten an den Kreuzungen haben sich rechtlich keinerlei wirklich substanziellen Anhaltspunkte für solche Verhältnisse ergeben (vgl. dazu u.a. VwGH 22.9.1977, 183/76). Dies trifft insbesondere deshalb zu, weil sich der Vorfall einerseits in der verkehrsarmen und bei Dunkelheit ereignete, wo der Lichtkegel eines Gegenverkehrs auch an an sich unübersichtlichen Stellen einen Gegenverkehr erkennen läßt.

Zur Konkretisierung der tatsächlichen Fahrlinie bedarf es der Darlegung des zumutbaren und möglichen Abstandes, wobei dieser jeweils von der Fahrgeschwindigkeit abhängt. Wenn daher in einem derartigen Zusammenhang auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt, wird wohl diese in erster Linie als die übertretene Schutznorm herangezogen werden müssen, weil die Fahrlinie letztlich eine physikalisch bedingte zwingende Folge der Fahrgeschwindigkeit ist.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den schwersten Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Trotz des Milderungsgrundes der Einsichtigkeit vermag daher der ohnedies nur mit 10.000 S festgesetzten Strafe nicht entgegengetreten werden. Dies trifft auch für das Abstellen eines Fahrzeuges in unversperrtem Zustand und das nachfolgende offenbar beabsichtigt längerdauernde Fernbleiben vom Fahrzeug zu, wenn dies ohnedies bloß mit 500 S geahndet wurde. Dieser Strafe bedarf es sowohl aus generalaber auch aus spezialpräventiven Gründen. Die übrigen Strafsätze waren dem Schuldgehalt der Tat anzupassen, wobei eine Geschwindigkeit im Ortsgebiet von 80 km/h, auch wenn die Tat in der verkehrsarmen Zeit begangen wird, von ihrem abstrakten Gefährdungspotential eine nicht unbedeutende Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Interessen darstellt. Erschwerend war im Hinblick auf die Geschwindigkeitsüberschreitung diesbezüglich eine bereits einschlägige Vormerkung.

Abschließend sei bemerkt, daß auch mit dieser (noch übrig bleibenden) Bestrafung von 16.500 S das vom Berufungswerber gesetzte Fehlverhalten, was hier - ungeachtet des Kumulationserfordernisses - auf der Ebene der inneren Tatseite als tateinheitlich angesehen werden muß, immer noch hinreichend geahndet scheint.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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