Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521317/4/Sch/Hu

Linz, 27.06.2006

 

 

 

VwSen-521317/4/Sch/Hu Linz, am 27. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S H, S, L, vom 9.3.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.2.2006, VerkR21-1031-2005, betreffend Erteilung von Auflagen und Befristung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21.6.2006, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.2.2006, VerkR21-1031-2005, ist die dem Berufungswerber am 22.12.1999 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 5 Abs.5 und 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) mit 25.1.2007 befristet worden. Gleichzeitig wurde die Auflage erteilt, dass sich der Berufungswerber vierteljährlich Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie zu unterziehen hat.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat sich am 7.10.2005 zur Polizeiinspektion Laakirchen begeben und kündigte dort an, seinen Schwiegervater "kaputt" zu machen, womit er auf entsprechende Nachfrage hin erklärte zu meinen, dass er ihn umbringen würde. Er fühle sich vom Schwiegervater unter Druck gesetzt.

 

Die amtshandelnden Polizeiorgane haben daraufhin die Einweisung des Berufungswerbers in die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses Vöcklabruck in die Wege geleitet.

 

Nach Bekanntwerden dieses Vorganges hat die Erstbehörde die Überprüfung des Genannten im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B veranlasst. Eingeholt wurde die fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. E D. Dieser hat den Berufungswerber am 12.1.2006 untersucht und nachstehenden Status psychicus festgestellt:

"Wach, orientiert, psychomotorisch leicht agitiert, aber kooperativ, Stimmungslage leicht gehoben, Antrieb leicht gesteigert, Ductus kohärent, inhaltlich keine psychologischen Besonderheiten."

 

Der Facharzt hat im Anschluss daran folgende zusammenfassende Stellungnahme abgegeben:

"Der Patient war dreimal in stationärer Behandlung vermutlich wegen Coenesthesien. Weiters kam es zu Stimmungsschwankungen im Richtung Hypomanie oder Subdepression, das Krankheitsbild ist aber ziemlich atypisch, aus psychiatrischer Sicht ist der Patient geeignet Kraftfahrzeuge der Gruppe B zu lenken unter folgenden Auflagen:

  1. Zwei- bis dreimonatige fachärztliche Kontrollen pro Jahr.
  2. Wegen der Rezidivgefahr auf ein Jahr befristet."

 

Der Amtsarzt hat seinem Gutachten vom 25.1.2006 die fachärztliche Stellungnahme vollinhaltlich zugrunde gelegt und die befristete Eignung des Berufungswerbers festgestellt sowie die Notwendigkeit von fachärztlichen Kontrolluntersuchungen im obigen Sinn für gegeben erachtet.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, die oben erwähnten Vorgänge, aber auch seine Persönlichkeit und sein Verhältnis zum persönlichen Umfeld darzulegen.

 

Dieser hat dabei den Eindruck erweckt, dass er als nicht unproblematische Persönlichkeit einzustufen ist. Seine Schilderungen gewisser Vorfälle, seines Verhältnisses zu seinem Schwiegervater und die Gründe dafür, die Ursachen und Behandlungsmethoden seiner - für ihn nicht psychischen - Erkrankung in der Vergangenheit lassen den Schluss zu, dass der Berufungswerber vom Persönlichkeitsbild her wohl als schwierig anzusehen ist. Dieser Umstand kann aber noch keine Zweifel an der geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründen (VwGH 24.8.1999, 99/11/0149).

 

Die fachärztliche Stellungnahme Dris. D lässt zudem eine Unschlüssigkeit insofern erkennen, als er zwar zum einen keine psychologischen Besonderheiten erblicken konnte, zum anderen jedoch fachärztliche Kontrolluntersuchungen und eine Befristung der Lenkberechtigung für geboten erachtet. Sowohl für die Befristung einer Lenkberechtigung als auch für die Vorschreibung fachärztlicher Kontrolluntersuchungen hat aber die Diagnose vorzuliegen, dass bei der betreffenden Person eine fortschreitende Erkrankung gegeben ist (§ 3 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung). Die oben erwähnte Schlussfolgerung des Facharztes kann nicht so ausgelegt werden, dass damit eine fortschreitende Erkrankung des Berufungswerbers - noch dazu mit Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr - zu erwarten ist.

 

Die vom Facharzt erwähnte Rezidivgefahr kann dieses Erfordernis nicht ersetzen, wozu noch kommt, dass ein Rückfall etwa in Stimmungsschwankungen, wie sie beim Berufungswerber diagnostiziert wurden, von seiner Bedeutung her wohl nicht qualifizierbar ist.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für den Oö. Verwaltungssenat, dass die von der Erstbehörde verfügten Maßnahmen in den zitierten rechtlichen Grundlagen nicht ausreichend Deckung finden. Zudem darf in diesem Zusammenhang auf die restriktive Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus der letzten Zeit verwiesen werden, etwa auf das Erkenntnis vom 21.2.2006, 2005/11/0209. Die Sachlage muss demnach entsprechend massiv gegen die gesundheitliche Eignung des Betreffenden sprechen. Überdies wird an die Schlüssigkeit fach- bzw. amtsärztlicher Gutachten ein strenger Maßstab angelegt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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