Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521319/2/Sch/Hu

Linz, 19.06.2006

 

 

 

VwSen-521319/2/Sch/Hu Linz, am 19. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. K Ü, vom 8.5.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.5.2006, VerkR21-224-2006/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn J H, S, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Ü, G, L, die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 4.2.1994 unter Zahl VerkR20-425-1994/LL für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl.Nr. 120/1997 idgF für die Dauer von drei Monaten entzogen, beginnend ab 21.4.2006 (Zustellung des vorerst ergangenen Mandatsbescheides). Gemäß § 32 Abs.1 FSG wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer verboten und wurde er gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

Auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsmittelwerber ausdrücklich verzichtet.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber mit Strafverfügung der Erstbehörde vom 6.3.2006, VerkR96-3743-2006, rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 bestraft wurde, weil er am 14.12.2005 zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenker eines Pkw zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,19 Sekunden festgestellt.

 

Der Gesetzgeber hat mit der 7. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl.I/Nr. 15/2005, mit Inkrafttretenstermin 1. Juli 2005 die Bestimmung des § 7 Abs.3 Z3 FSG insofern geändert, als seit diesem Zeitpunkt ausdrücklich das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.1 FSG zu gelten hat, welche im Verein mit ihrer Wertung (Abs.4) die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließt.

 

Vom Berufungswerber ausdrücklich bemängelt wird im gegenständlichen Fall die Tatsache, dass die Erstbehörde zur Erlassung des ursprünglich ergangenen Mandatsbescheides (ausgestellt am 21.4.2006) seit dem Vorfallszeitpunkt (14.12.2005) immerhin einen Zeitraum von etwa 4 Monaten benötigt hat. Es wäre daher von einer unzutreffenden Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers von mehr als sieben Monaten ausgegangen worden (etwa vier Monate bereits bis zur Bescheiderlassung verstrichen, drei Monate Entziehung der Lenkberechtigung). Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber bislang noch nie einschlägig negativ in Erscheinung getreten ist und sich zudem während der gesamten erwähnten Dauer wohlverhalten hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat vor der erwähnten FSG-Novelle im Regelfall so judiziert, dass die von den Erstbehörden gepflegte Praxis, nämlich bei einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von 0,3 Sekunden die Entziehung der Lenkberechtigung des betreffenden Fahrzeuglenkers zu verfügen, im Berufungsfalle gestützt wurde. Es ist allerdings hiebei auch darauf Bedacht genommen worden, dass es nicht im Ermessen einer Behörde liegen kann, beliebig lange nach einem relevanten Vorfall faktisch den Beginn der Verkehrsunzuverlässigkeit durch Erlassung eines Entziehungsbescheides festzusetzen. Im Regelfall wurde eine Zeitdauer von höchstens etwa sechs Monaten zwischen Tatzeitpunkt und Bescheiderlassung noch als vertretbar angesehen.

 

Seit der obzitierten Gesetzesnovelle gibt es nunmehr keine Entziehung der Lenkberechtigung mehr, wenn ein Sicherheitsabstand von zumindest 0,2 Sekunden eingehalten wurde. Durch die gesetzliche Vorgabe ist erst ein zeitlicher Abstand von unter 0,2 Sekunden "führerscheinrelevant". Ein derartig geringer Sicherheitsabstand rechtfertigt dann aber die Annahme, dass beim betreffenden Fahrzeuglenker die Verkehrsunzuverlässigkeit auch dann noch für drei Monate gegeben ist, wenn seit dem Vorfall schon etwa vier Monate vergangen sind.

 

Zum anderen musste dem Berufungswerber, ausgehend davon, dass ihm die einschlägige Gesetzeslage bekannt sein sollte, spätestens mit der Zustellung der Strafverfügung zu Bewusstsein kommen, dass ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung folgen würde. Einen diesbezüglichen Verdacht dürfte er schon bei der Amtshandlung gehabt haben, da er dort angab, er hoffe, dass es zu keinem Entzugsverfahren komme, da er als Handelsvertreter auf den Führerschein angewiesen sei.

 

Die Tatsache des vom Berufungswerber an den Tag gelegten Wohlverhaltens seit dem Vorfall muss daher in diesem Sinne relativiert werden, als er angesichts einer drohenden Entziehung der Lenkberechtigung naturgemäß darauf bedacht sein musste, nicht gleich wieder entsprechend in Erscheinung zu treten.

 

Wie bereits oben angeführt, kommt es bei der Entziehung der Lenkberechtigung nicht allein darauf an, dass eine bestimmte Tatsache gesetzt wurde, sie ist im Sinne des § 7 Abs.4 FSG auch noch anhand der dort angeführten Kriterien zu werten. Diese sind die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Hinsichtlich des letzteren Wertungskriteriums darf auf die schon getätigten Aussagen verwiesen werden. Die Tatsache, dass ein derartig geringer Sicherheitsabstand (bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 120 km/h) es dem Lenker faktisch völlig unmöglich macht, noch irgend eine Reaktion zu tätigen um einen Unfall zu verhindern, wenn der Vordermann eine Bremsung durchführt. muss wohl jedermann bekannt sein. Angesichts dessen liegt die Gefährlichkeit des Deliktes auf der Hand. Auch die durch ein solches Verhalten an den Tag gelegte "Platz da, jetzt komme ich!"-Mentalität, die auch gegenständlich wohl der Übertretung zugrunde gelegen sein dürfte, spricht nicht gerade dafür, dass der betreffende Fahrzeuglenker einen defensiven und rücksichtsvollen Fahrstil pflegt.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG beträgt die Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit drei Monate. Da die Erstbehörde in diesem Sinne vorgegangen ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Dauer der Entziehung.

 

Die Verfügung eines Lenkverbotes für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge ist in der Bestimmung des § 32 Abs.1 FSG vorgesehen.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Der Ausspruch über die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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