Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521322/2/Sch/Hu

Linz, 29.05.2006

 

 

 

VwSen-521322/2/Sch/Hu Linz, am 29. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H vom 8.5.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.4.2006, VerkR21-185-2006/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf neun Monate herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn M H, S, E, die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG), BGBl.Nr. 120/1997 idgF entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass ihm für den Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab 19.3.2006, gemäß §§ 25 Abs.1 und 3 und 3 Abs.2 FSG, keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Gemäß § 32 Abs.1 FSG wurde ihm weiters das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Gemäß § 24 Abs.3 FSG wurde angeordnet, dass sich der Berufungswerber zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einer Nachschulung) zu unterziehen hat.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Berufungswerber war bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.1.2006, VerkR21-57-2006/LL, die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab 15.1.2006, entzogen worden. Dem Vorgang zugrunde lag der Umstand, dass der Berufungswerber am 15.1.2006 als alkoholbeeinträchtigter Lenker eines Kraftfahrzeuges betreten worden ist (Atemluftalkoholgehalt 0,52 mg/l).

 

Der nunmehr verfahrensgegenständliche Vorfall ereignete sich am 19.3.2006, die Atemluftalkoholkonzentration beim Berufungswerber erreichte diesmal den Wert von 0,53 mg/l.

 

Der Berufungswerber hat also, kaum wiederum im Besitz einer Lenkberechtigung, sogleich neuerlich ein Alkoholdelikt gesetzt. Diese Tatsache lässt nur den Schluss zu, dass der Rechtsmittelwerber derzeit nicht in der Lage oder willens ist, Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kfz zu trennen.

 

Wenn sich der Berufungswerber zugute hält, dass bei keinem der beiden Vorfälle auch ein Verkehrsunfall stattgefunden hätte, so ist dies zwar richtig, unabhängig davon stellen aber alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker bekanntlich ein hohes Unfallpotential dar. Verkehrskontrollen, wie auch im gegenständlichen Fall, dienen auch dazu, Alkolenker rechtzeitig aus dem Verkehr zu ziehen, um so auf die Hintanhaltung von Verkehrsunfällen hinzuwirken.

 

Die Berufungsbehörde vermag auch die Meinung des Rechtsmittelwerbers nicht zu teilen, dass Messergebnisse von Alkomaten nicht hinreichende Sicherheit für den Nachweis des Ausmaßes an Alkoholbeeinträchtigung erbringen würden. Die Vornahme eines Abzugs vom festgestellten Atemalkoholgehalt im Ausmaß von Fehlergrenzen ist nicht vorgesehen. Der Gegenbeweis kann nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes erbracht werden (VwGH 20.5.1993, 93/02/0092 uva.)

 

Unbeschadet dessen hält es die Berufungsbehörde dennoch für vertretbar, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung - und damit auch des Lenkverbotes für führerscheinfreie Kfz - herabzusetzen.

 

Grundlage für die Festsetzung der Dauer der Entziehung einer Lenkberechtigung sind die Wertungskriterien des § 24 Abs.4 FSG. Beim Berufungswerber war konkret von einer gesetzlichen Mindestentziehungsdauer von drei Monaten auszugehen, da die Entziehungsdauer von einem Monat nur für Ersttäter anzuwenden ist (vgl. § 26 Abs.1 FSG).

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG sind für die Wertung der relevanten gesetzten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Keines dieser Kriterien gebietet es nach Ansicht der Berufungsbehörde, beim Berufungswerber nunmehr eine Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer des Vierfachen des gesetzlichen Mindestausmaßes anzunehmen.

 

Naturgemäß darf nicht verkannt werden, dass jede Prognose, die anhand abstrakter Gesetzesbegriffe von der Behörde zu erstellen ist, hier eben jene der anzunehmenden Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person, nie ein gänzlich zuverlässige sein kann. Auch ist eine diesbezüglich nicht einheitliche Vollzugspraxis der Führerscheinbehörden zu erkennen, welcher Umstand aus den obigen Erwägungen durchaus erklärlich ist.

 

Dem Berufungswerber sollte aber auf jeden Fall bewusst sein, dass er im Falle eines neuerlichen Alkoholdeliktes im Straßenverkehr mit einer Entziehungsdauer zu rechnen hätte, die zum Erlöschen der Lenkberechtigung im Sinne des § 27 Abs.1 Z1 FSG führen würde.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum