Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521323/11/Kof/Sp

Linz, 10.08.2006

 

 

 

VwSen-521323/11/Kof/Sp Linz, am 10. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn HY, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.4.2006, AZ: 06/112087, betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B - Befristung, Auflage und Kontrolluntersuchungen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben.

 

Herrn HY wird die Lenkberechtigung für die Klasse B

  • unbefristet
  • ohne Vorschreibung von Auflagen und Kontrolluntersuchungen

erteilt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs.1 Z3 iVm § 8 Abs.3 Z1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist seit 1981 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B, zuletzt befristet bis 14.4.2006.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt:

Herzecho wegen Bluthochdruckes mit Linksverzögerung,

Asthma bronchiale bis 25.4.2009 sowie

Vorlage des Gutachtens eines Facharztes für Innere Medizin + Herzecho

Der Bw hat gegen die Befristung, die Auflage sowie die Kontrolluntersuchungen innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw hat den ärztlichen Befundbericht, erstellt von Herrn Dr. E.M., Facharzt für Innere Medizin (Kardiologie) in L. vom 20.7.2006 vorgelegt.

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. S.H. hat daraufhin das Gutachten vom 4.8.2006, San-234814/2-2006 erstellt und ausgeführt, dass beim Bw keine

Herz-Kreislauf-Erkrankungen

(und daraus resultierende Kontrolluntersuchungen)

vorliegen.

Sowohl der ärztliche Befundbericht, als auch das amtsärztliche Gutachten sind vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurden daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Es war(en) daher

zu erteilen und

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Lenkberechtigung; Befristung - Auflage - Kontrolluntersuchungen

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