Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521328/2/Br/Ps

Linz, 08.06.2006

 

 

 

VwSen-521328/2/Br/Ps Linz, am 8. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H J, geb., B, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Mai 2006, Zl. VerkR21-173-2006/LL, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs.1 Z1 iVm 7 Abs.1 u. Abs.3 Z1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005;

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf die Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse F bzw. der gleichzeitig gestellte Eventualantrag auf diesbezügliche Abänderung des Bescheides vom 28.3.2006, mit welchem ihm die Lenkberechtigungen auf die Dauer von vier Monaten - nach einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung - mangels vorübergehender Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, abgewiesen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründet ihre Entscheidung mit dem Hinweis auf die dzt. fehlende Verkehrszuverlässigkeit, wobei die Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B alle anderen Klassen nach sich ziehe.

 

 

2. Der Berufungswerber legt seine Situation als Landwirt dar und begehrt unter Beilage entsprechender Straßenkartenauszüge aus dem unmittelbaren Nahbereich des Ortskerns von Pasching, die Lenkberechtigung F für die dort genannten Straßenzüge - gleichsam interimistisch - zu erteilen, um mit Zugmaschinen die dort liegenden Felder und Wiesen zu erreichen.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier nach Parteiengehör gegenüber dem Berufungswerber und diesbezüglichem Hinweis auf die Rechtslage unterbleiben.

Dem Verfahrensakt fand sich das nach § 38 AVG die Vorfrage bildende rechtskräftige Straferkenntnis wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung, Zl. VerkR96-4552-2006/U, angeschlossen.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der unstrittige und der h. Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt.

Der Berufungswerber hat demnach die Atemluftuntersuchung mit fünf fehlgeschlagenen Beatmungsvorgängen verweigert. Diesbezüglich besteht, wie oben schon ausgeführt, Bindung an den diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Strafbescheid und damit an den darin festgestellten Sachverhalt.

Der unabhängige Verwaltungssenat übersieht zweifellos nicht das mit der Berufung vorgetragene legitime Anliegen des Berufungswerbers. Er legt dar, als Alleinbewirtschafter einer Landwirtschaft täglich auf die Zugmaschine angewiesen zu sein. Ebenfalls wird nicht übersehen, dass die Frage der Verkehrszuverlässigkeit auch durchaus differenziert gesehen werden könnte und damit keineswegs eine Einschränkung der Berufsausübung beabsichtigt ist und hier die Verkehrsteilnahme als Lenker einer Zugmaschine einen anderen Stellenwert einnimmt, als dies bei einem Pkw-Lenker der Fall ist. Aber offenbar wertete der Gesetzgeber den Ausschluss von jeglicher Verkehrsteilnahme höher als damit im Einzelfall verbundene wirtschaftliche Härten und er differenzierte auch nicht die anders gearteten Anforderungen an die Verkehrsteilnahme für Lenker von Zugmaschinen, die eben nur einen kleinen Teil des zeitlichen Einsatzes auf Straßen zubringen, den Rest jedoch nicht auf dem § 1 StVO zuzuordnenden Flächen.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

5.1. Nach § 7 des Führerscheingesetzes gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere (auch) zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

Für die Wertung der in § 7 Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwerflichkeit eines Verweigerungsdeliktes einer erwiesenen Alkoholbeeinträchtigung mit mehr als 1,6 Promillen gleichzuhalten (VwGH 22.1.2002, 2001/11/0401 mit Hinweis auf VwGH 20.3.2001, 2001/11/0078).

Der § 25 Abs.2 FSG (Sonderfall einer Entziehung) lautet: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen;

Das Gesetz sieht demnach im Falle einer vorübergehend "ex lege" weggefallener Verkehrszuverlässigkeit keine Differenzierungsmöglichkeit der Rechtsfolgenwirkung im Hinblick auf die Lenkberechtigung für die Klasse F - mögen diese durchaus sachlich gerechtfertigt erscheinen - vor (vgl. VwGH 11.7.2000, 2000/11/0011, mit Hinweis auf VwGH 27.6.2000, 99/11/0384, sowie auch bereits VwGH 3.10.1990, 90/11/0134). Eine solche Differenzierungsmöglichkeit könnte demnach nur der Gesetzgeber treffen.

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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