Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521329/16/Bi/Jo

Linz, 31.07.2006

 

 

 

VwSen-521329/16/Bi/Jo Linz, am 31. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn M R, vertreten durch RA Dr. E B, 1) vom 4. Mai 2006 gegen Spruchpunkt II. des Mandatsbescheides des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf a.d. Krems vom 24. April 2006, VerkR21-130-2006, wegen Anordnung einer Nachschulung und 2) vom 12. Juni 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf a.d. Krems vom 29. Mai 2006, VerkR21-130-2006, wegen des Verbots des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von drei Monaten sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, aufgrund des Ergebnisses der am 26. Juli 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird Folge gegeben und die genannten Bescheide in den angefochtenen Teilen aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Spruchpunkt II des angeführten Mandatsbescheides wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.3 FSG auferlegt, sich einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hierzu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen.

Mit dem genannten Bescheid wurde dem Bw gemäß §§ 32 Abs.1 iVm 7 Abs.1 und 3, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 14. April 2006 (Abnahme des Mopedausweises), dh bis einschließlich 14. Juli 2006, verboten und ausgeführt, diese Frist ende nicht vor Befolgung der oben getroffenen Anordnung. Weiters wurde einer allfälligen gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Mandatsbescheides erfolgte am 25. April 2006, die des Bescheides am 30. Mai 2006.

2. Dagegen wenden sich die vom Bw fristgerecht eingebrachten Berufungen, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden, der jeweils durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 26. Juli 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. B und der Zeugen R S, M L, M M und Meldungsleger RI K K (Ml) durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsverhandlung umfasste sowohl die Berufung gegen das Straferkenntnis als auch die Berufung im Administrativverfahren. Die Berufungsentscheidungen wurden mündlich verkündet.

3. Der Bw beantragt unter Hinweis auf seine Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren die Aufhebung beider Bescheide und Verfahrenseinstellung, zumal er das Mofa um 17.00 Uhr des 14. April 2006 nicht gelenkt habe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, vor der vom erkennenden Mitglied die im Spruch angegebene Örtlichkeit besichtigt wurde, und bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 31. Juli 2006, VwSen-161436/15/Bi/Jo, mündlich verkündet am 26. Juli 2006, wurde der Berufung des Bw gegen das wegen Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 ergangene Straferkenntnis Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterweisbarkeit des Tatvorwurfs eingestellt - aufgrund der anonymen Anzeige war nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass der Bw am 14. April 2006 um 17.00 Uhr tatsächlich sein Mofa in Molln, Nationalparkallee 1, gelenkt hatte, wenn auch der um 18.04 und 18.06 Uhr durchgeführte Alkotest einen AAG von 0,7 mg/l ergeben hat.

In rechtlicher Hinsicht lagen daher die Voraussetzungen für ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG ebenso wenig vor wie für die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die drei Monate des Lenkverbots hatten bereits mit 14. Juli 2006 geendet, der Bw hatte aber die Nachschulung noch nicht absolviert, weshalb das Lenkverbot gemäß
§ 24 Abs.3 5.Satz FSG nicht abgelaufen war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Tatvorwurf nicht erweisbar à Nachschulung + Lenkverbot aufgehoben

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