Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521330/3/Kof/Sp

Linz, 07.06.2006

 

 

 

VwSen-521330/3/Kof/Sp Linz, am 7. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn MW vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. ML gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.5.2006, FE-831/2004 betreffend Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.1 Z1 iVm §§ 25 Abs.1, 25 Abs.3, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 7, 24, 25, 29 und 32 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 20. März 2006), verboten.

Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.5.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist eine mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Bw diese nicht beantragt hat; VwGH vom 28.4.2004, 2003/03/0017.

Der Bw bringt in der Berufung vor, zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides sei bereits Verfolgungsverjährung iSd §§ 31 und 32 VStG eingetreten.

Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung sowie beim Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Kfz-Lenkern handelt;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

Beim Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sowie dem Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invaliden-kraftfahrzeugen handelt es sich daher nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren, sondern um ein administratives Verwaltungsverfahren; vgl. VwGH vom 28.6.2001, 2001/11/0153; vom 28.6.2001, 2001/11/0173; vom 22.1.2002, 2001/11/0196.

Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ist daher das Verwaltungsstrafgesetz zur Gänze nicht anwendbar.

Der Bw hat am 11.4.1987, am 13.5.1990, am 15.3.1992 und am 6.4.1997 jeweils ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" - Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 bzw. § 5 Abs.2 StVO - begangen.

Aus diesem Grund wurde ihm mit - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19.8.1997, VerkR-392.747/1-1997 die Lenkberechtigung entzogen und ausgesprochen, dass für die Dauer von drei Jahren, vom 18.4.1997 bis einschließlich 18.4.2000, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.1.1998, Zl. 97/11/0297 diesen Bescheid als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Der Bw hat am 21.6.1998 und am 19.12.2000 jeweils ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" - Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO - begangen.

Aus diesem Grund wurde ihm mit - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8.4.2002, VerkR-392.747/9-2002 das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges für einen Zeitraum von 48 Monaten, vom 3.3.2002 bis 3.3.2006, verboten.

Der Bw lenkte am 28.6.2004 um 14.25 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes vierrädriges Leichtkraftfahrzeug auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,45 mg/l ergeben hat.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO eine Geldstrafe verhängt.

Der Bw hat somit am 28.6.2004 eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

Der Bw lenkte am 8.1.2005 um 20.08 Uhr einen Benzinmotor-Scooter, 10 km/h (ohne Marke/Type, kein Kennzeichen) auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe verhängt.

Gemäß § 1 Abs.1a Z1 FSG sind Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

Der Bw hat daher - durch die Begehung des Alkoholdeliktes vom 8.1.2005 - keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht!

Insgesamt gesehen hat der Bw in den Jahren 1987, 1990, 1992, 1997, 1998, 2000 und 2004 jeweils ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen - somit

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit. verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken unter Anwendung des § 25 FSG das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227;

vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142;

vom 28.9.1993, 93/11/0132 mit Vorjudikatur

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143.

 

Auch mehrere Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO sowie mehrere Entziehungen der Lenkberechtigung bzw. Lenkverbote haben den Bw nicht davon abgehalten haben, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer besonders zu berücksichtigen

VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132; vom 15.3.1994, 94/11/0064;

vom 29.10.1996, 94/11/0148; vom 22.9.1995, 95/11/0202;

vom 7.10.1997, 96/11/0268; vom 18.11.1997, 97/11/0285;

vom 24.8.1999, 99/11/0216 mit Vorjudikatur; vom 23.5.2000, 2000/11/0102;

vom 20.3.2001, 2000/11/0189; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 ua.

Der Bw hat - wie dargelegt -

Die belangte Behörde hat die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit - Zeitraum von der letzten Tat (= 28.6.2004) bis zum Ablauf des Lenkverbotes (= 20.3.2008) - mit 45 Monate festgesetzt.

Diesbezüglich ist auf die nachfolgende Judikatur des VwGH zu verweisen:

Bei Begehung von vier Alkoholdelikten innerhalb von neun Jahren beträgt die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit 40 Monate; VwGH vom 23.4.2002, 2000/11/0182

Bei Begehung von sechs Alkoholdelikten innerhalb von etwas mehr als zehn Jahren beträgt die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit 60 Monate;

VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur.

Bei Begehung von sechs Alkoholdelikten innerhalb von 15 Jahren beträgt die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit vier Jahre; VwGH vom 21.1.1997, 96/11/0369.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht beim/dem Bw

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

7 Alkoholdelikte innerhalb von 17 Jahren

4 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren

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