Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521332/8/Kof/Sp

Linz, 03.07.2006

 

 

 

VwSen-521332/8/Kof/Sp Linz, am 3. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn GW vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G - Dr. K - Mag. P - Mag. L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.5.2006, Zl. FE-29/2006, betreffend Lenkberechtigung Klassen A und B - Vorschreibung von Auflagen, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 3.7.2006, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

I. Die Auflage:

"Beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse A, B ohne Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen des Lenkers, ist ein Augenschutz zu benützen"

ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

II. Die Auflage:

"Es dürfen Kraftfahrzeuge nur unter folgenden Umständen gelenkt werden:

kein Alkohol"

wird bis 11.5.2008 befristet.

 

III. Die Auflage:

"Sie haben sich in regelmäßigen Abständen von

  • drei Monaten im ersten Jahr: 11.8.2006, 11.11.2006, 11.2.2007, 11.5.2007 und
  • sechs Monaten im zweiten Jahr: 11.11.2007, 11.5.2008

einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde (im Original) bei der Behörde vorzulegen: normwertige alkoholrelevante Laborparameter (CDT, MCV, GGT) durch einen Facharzt für Labormedizin sowie negative Drogenharnbefunde auf Cannabis und Amphetamine"

ist - durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

 

  1. Die Auflage.

"Sie haben sich in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten: 11.11.2006, 11.5.2007, 11.11.2007 sowie 11.5.2008 einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde (im Original) bei der Behörde vorzulegen: Beibringung schriftlicher Bestätigungen bezüglich der regelmäßigen (= zumindest in 14-tägigen Abständen) Wahrnehmung ambulanter Gesprächstermine bei einer auf Alkoholproblematik spezialisierten Institution oder einer entsprechenden psychiatrischen Spitalsabteilung"

wird aufgehoben.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B durch nachfolgende Auflagen eingeschränkt:

 

kein Alkohol.

drei Monaten im ersten Jahr: 11.8.2006, 11.11.2006, 11.2.2007, 11.5.2007 und

sechs Monaten im zweiten Jahr: 11.11.2007, 11.5.2008

einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger

Vorlage des Führerscheines folgende Befunde (im Original) bei der Behörde

vorzulegen: normwertige alkoholrelevante Laborparameter (CDT, MCV, GGT)

durch einen Facharzt für Labormedizin sowie negative Drogenharnbefunde

auf Cannabis und Amphetamine.

sechs Monaten: 11.11.2006, 11.5.2007, 11.11.2007 sowie 11.5.2008 einer

ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage

des Führerscheines folgende Befunde (im Original) bei der Behörde vorzulegen:

Beibringung schriftlicher Bestätigungen bezüglich der regelmäßigen

(= zumindest in 14-tägigen Abständen) Wahrnehmung ambulanter

Gesprächstermine bei einer auf Alkoholproblematik spezialisierten Institution

oder einer entsprechenden psychiatrischen Spitalsabteilung.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29.5.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 3.7.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Amtsarzt der belangten Behörde, Herr Dr. G.H. teilgenommen haben.

 

Bei dieser mündlichen Verhandlung hat der Bw zu den Auflagen im erstinstanzlichen Bescheid nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

 

auf negative Drogenharnbefunde (Cannabis und Amphetamine):

die Berufung wird zurückgezogen

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Auflagen

sind somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Auflage: "kein Alkohol" wurde vom Bw inhaltlich nicht bekämpft, jedoch nur mit einer Befristung bis 11.5.2008 akzeptiert.

Diese Auflage wird daher bis 11.5.2008 (= Datum der Vorlage der letzten Kontrolluntersuchung) befristet.

 

Die Auflage: "ambulante Gesprächstermine" ist im FSG, in der FSG-GV und vor allem in § 2 Abs.3 FSG-DV nicht vorgesehen.

Die Vorschreibung einer derartigen Auflage ist somit - mangels Rechtsgrundlage - nicht möglich.

Diese Auflage war daher aufzuheben.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

 

 

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