Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521333/4/Ki/Da

Linz, 03.08.2006

 

 

 

VwSen-521333/4/Ki/Da Linz, am 3. August 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau G S, L, K, vom 27.5.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.5.2006, FE 1512/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 63 Abs.5 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Mandatsbescheid vom 19.1.2006, FE 1512/2005, der Berufungswerberin die mit Führerschein der BH Urfahr-Umgebung vom 1984, unter der Zl. VerkR, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen und angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern sei.

 

Nach Erhebung einer Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz diesen Mandatsbescheid mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt und einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt am 8.5.2006 beim Postamt L hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.

 

 

2. Die Berufungswerberin erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 27.5.2006 Berufung. Die Berufung wurde am 31.5.2006 eingebracht (zur Post gegeben).

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 7.6.2006 hat die Berufungswerberin bis dato keine Begründung für die angenommene verspätete Einbringung des Rechtsmittels vorgebracht.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach § 17 Abs.3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 8.5.2006 beim Postamt L hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Er gilt daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt und es begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 22.5.2006.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 31.5.2006 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Nachdem keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung der Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

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