Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521334/2/Kof/Sp

Linz, 08.06.2006

 

 

 

VwSen-521334/2/Kof/Sp Linz, am 8. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn JM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. EP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.5.2006, VerkR21-15047-2006 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

I.

Die Berufung wird betreffend

  • die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sieben Monaten, vom 12.2.2006 bis einschließlich 12.9.2006 sowie
  • das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen bis einschließlich 12.9.2006

als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

§ 32 Abs.1 Z1 FSG.

 

II.

Betreffend die Anordnung einer Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) ist der erstinstanzliche Bescheid - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

III.

Betreffend die Beibringung

  • einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und
  • eines amtsärztlichen Gutachtens

wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.3 FSG.

§ 17 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3 und 26 Abs.2 FSG

- sich einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining
für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen

- eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen sowie

- ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung

zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.5.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich da der - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Bw auf eine derartige Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet hat.

 

 

 

Der Bw bringt vor, der erstinstanzliche Mandatsbescheid sei außer Kraft getreten, da das Ermittlungsverfahren nicht fristgerecht nach § 57 Abs.3 AVG eingeleitet worden sei.

Die vom Bw eingebrachte Vorstellung ist am 24.3.2006 bei der belangten Behörde eingelangt.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 27.3.2006 an die Polizeiinspektion H. das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet.

Die in § 57 Abs.3 erster Satz AVG vorgesehene Frist von zwei Wochen wurde daher eingehalten.

 

Die Berufung richtet sich gegen die

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen die Anordnung der Nachschulung, sodass der erstinstanzliche Bescheid in diesem Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Dem Bw wurde - wegen der Begehung eines sog. "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" - die Lenkberechtigung für den Zeitraum 12.11.2003 bis 12.12.2003 entzogen.

 

Der Bw hat - in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,70 mg/l) - am 12.2.2006 gegen 00.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Betrieb genommen.

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 27.3.2006, VerkR96-2235-2006 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist hinsichtlich des Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsen, da der Bw eine Berufung nur gegen das Strafausmaß eingebracht hat.

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnisse vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur

 

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ ........ in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1a StVO begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

Der Bw hat im November 2003 und im Februar 2006 - somit innerhalb eines Zeitraumes von ca. 2,5 Jahren - zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen.

Der VwGH hat

als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Im vorliegenden Fall ist zugunsten des Bw ausführen, dass er beim Alkoholdelikt vom 12.2.2006 den Pkw nicht gelenkt, sondern "nur" in Betrieb genommen hat.

Die belangte Behörde hat - zu Recht - diesen Umstand iSd § 7 Abs.4 FSG zugunsten des Bw gewertet und eine Entziehungsdauer von nur sieben Monaten - gerechnet ab 12.2.2006 (= Datum der vorläufigen Abnahme des FS) - festgesetzt.

Diese Entziehungsdauer beträgt nur (sogar etwas weniger als) die Hälfte der im zit. VwGH- Erk. vom 22.1.2002, 2001/11/0401 festgesetzten Entziehungsdauer!

Eine Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungsdauer von sieben Monaten kommt daher nicht in Betracht.

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit. verkehrszuverlässig sind, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Die belangte Behörde hat daher dem Bw völlig zu Recht das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges bis zum Ablauf der Entziehungsdauer (= bis einschließlich 12.9.2006) verboten.

Betreffend

war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG und § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nur unter folgenden Voraussetzungen anzuordnen:

(= Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO) oder

(= Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b oder lit.c StVO) oder

Der Bw hat keines dieser Tatbestandsmerkmale verwirklicht.

Betreffend

war daher der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid zu beheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

    .

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs. 3 FSG; § 17 FSG-GV

amtsärzliches Gutachten; verkehrspsychologische Stellungnahme

 

 

 

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