Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521342/2/Kof/Sp

Linz, 21.06.2006

 

 

 

VwSen-521342/2/Kof/Sp Linz, am 21. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des FM gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.5.2006, FE-1474/2005 betreffend Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr FM bis 31. Juli 2006 der Bundespolizeidirektion Linz eine verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit vorzulegen hat.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist seit 7.9.1970 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides eine verkehrspsychologische Stellungnahme zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorzulegen.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Bw am 2.6.2006 nachweisbar zugestellt.

 

Der Bw hat selbst - dh ohne Befassung seines Rechtsvertreters - gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 8.6.2006 eingebracht.

Über diese - gemäß § 10 Abs.6 AVG rechtswirksam erhobene - Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist das neurologisch-psychiatrische Gutachten, erstellt von Herrn Dr. H.S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in L. vom 16.2.2006, enthalten.

Gemäß den Ausführungen in diesem Gutachten (Seite 3, 4 und 13) hat der Bw am 17.9.2005 gegen 05.30 Uhr im Gemeindegebiet M. einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Er dürfte nach seinen Angaben kurz eingenickt und dadurch auf einen in der gleichen Richtung fahrenden Pkw aufgefahren sein.

Im Jahr 1992 wurde beim Bw erstmals eine Parkinsonerkrankung diagnostiziert.

Ab (dem Jahr) 2000 hat sich die Parkinsonsymptomatik dann sehr deutlich verstärkt. Erst 2003 bis 2004 ist dann seine Behinderung am Arbeitsplatz manifest geworden.

Beim Vorfall vom 17.9.2005 haben vermutlich die kognitiven Beeinträchtigungen und wahrscheinlich auch (bei Parkinsonmedikationen nicht ganz ungewöhnlich) ein "Sekundenschlaf" eine Rolle gespielt.

Die manische Verstimmung zum Unfallzeitpunkt hat ihn (= den Bw) damals offenbar auch außer Stande gesetzt, Beschränkungen im Bereich seiner Fahrtüchtigkeit ausreichend selbstkritisch wahrzunehmen. Dies bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der Diskretionsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt.

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung - zum Lenken von Kraftfahrzeugen - noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

Aufgrund der beim Bw diagnostizierten - und oben ausführlich beschriebenen - Parkinsonerkrankung bestehen daher Bedenken, ob beim Bw die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B noch gegeben ist.

 

 

Der gegenständliche Berufungsbescheid stützt sich nicht auf den - im erstinstanzlichen Verfahrensakt ausführlich dokumentierten - Vorfall vom 29.9.2005, sondern ausschließlich auf die beim Bw diagnostizierte Parkinsonerkrankung.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die Berufungsbehörde im Verfahren betreffend die Lenkberechtigung sämtliche Eignungsvoraussetzungen einer Prüfung unterziehen, weshalb sie die "Sache" iSd § 66 Abs.4 AVG nicht überschreitet, wenn sie einen anderen Grund für die Aufforderung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme heranzieht, als die Behörde I. Instanz.

VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0040 = ZfVB 1994/6/1890 und

vom 15.1.1991, 90/11/0171 = ZfVB 1992/2/421 jeweils mit Vorjudikatur.

Der Bw bringt weiters vor, dass die verkehrspsychologische Stellungnahme nicht unbeträchtliche Kosten hervorrufen würde.

Der Besitzer einer Lenkberechtigung hat die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde auf eigene Kosten beizubringen;

VwGH vom 22.3.2002, 2001/11/0137 mit Vorjudikatur.

Dabei ist es belanglos, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt;

VwGH vom 23.1.2001, 2000/11/0217 mit Vorjudikatur

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass beim Bw die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme betreffend seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit erforderlich ist.

Für diese Vorlage wird eine Frist bis spätestens 31. Juli 2006 eingeräumt.

 

Es war daher

zu bestätigen und

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG - verkehrspsychologische Stellungnahme

 

 

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