Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521343/6/Ki/Da

Linz, 16.08.2006

 

 

 

VwSen-521343/6/Ki/Da Linz, am 16. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H E I D

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, K, R, vertreten durch Anwaltsgesellschaft mbH P, P, D, vom 30.5.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.5.2006, VerkR21-38-2006-Gg, wegen Entzug der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen, Aufforderung, sich von einem Amtsarzt hinsichtlich gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen sowie Aufforderung, den Führerschein und Mopedausweis nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides abzuliefern, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.8.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3, 7, 24 Abs.1 Z1 und 24 Abs.4 FSG.

 

 

Begründung:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt dem Berufungswerber

I. die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen;

II. das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenfahrzeugen für die Dauer von 3 Monaten, ab Rechtskraft des Bescheides ausdrücklich verboten;

III. ihn aufgefordert, sich innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides von einem Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen;

IV. ihn aufgefordert, den Führerschein und den Mopedausweis, Ausweisnr.: A368128 nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides abzuliefern.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt begründet den Entzug der Lenkberechtigung bzw. das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber wiederholt der Begehung einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß § 83 StGB für schuldig erkannt wurde und dass durch diese wiederholte Begehung einer strafbaren Handlung nach § 83 Abs.1 StGB auf eine besonders stark ausgeprägte Neigung zu Gewalttätigkeit geschlossen werden müsse. Er sei sohin für wenigstens noch drei weitere Monate ab Rechtskraft des Bescheides nicht verkehrszuverlässig.

 

Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung wurden insbesondere im Hinblick auf eine Neigung zum vermehrten Konsum alkoholischer Getränke bzw. ein gewisses Aggressionspotential erhoben, weshalb eine amtsärztliche Untersuchung bzw. allenfalls auch eine verkehrspsychologische Untersuchung für notwendig erachtet wurde.

 

2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben möge.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.8.2006. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt teil. Als Zeuge wurde der Polizeibeamte GI. M P von der Polizeiinspektion Königswiesen einvernommen.

 

5. Auslösend für das gegenständliche Verfahren war eine Anzeige der Polizeiinspektion Königswiesen vom 30.1.2006, welche von GI M P erstattet wurde. Darin wird ausgeführt, dass Herr M S vermehrt dem Alkohol zuspreche. In alkoholisiertem Zustand sei er besonders aggressiv und häufig auf Streit aus bzw. beginne er zu stänkern. In der Anzeige wurde eine Reihe strafbarer Tatbestände wegen Sachbeschädigung bzw. Körperverletzung sowie Übertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz aufgelistet und überdies auf einen Vorfall vom 14.5.2005 hingewiesen, wonach der Berufungswerber offensichtlich im alkoholisierten Zustand über einen längeren Zeitraum eine andere Person provoziert habe. Aus Angst vor ihm hätten andere Personen keine Aussage machen wollen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat daraufhin das Entzugsverfahren eingeleitet und entsprechende Gerichtsurteile eingeholt, u.a. sind jedenfalls zwei strafgerichtliche Urteile wegen § 83 StGB aktenkundig. Weiters sind aktenkundig eine strafgerichtliche Verurteilung wegen § 88 StGB sowie eine Reihe von Verwaltungsübertretungen nach dem SPG.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurden vom Rechtsmittelwerber die strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen nicht bestritten, der Berufungswerber erklärte jedoch, dass er sich wegen dieser Vorfälle schäme und er versuche künftighin derartigen Situationen aus dem Weg zu gehen. Er sei bei einer namentlich benannten Firma als Vorarbeiter seit mehr als vier Jahren tätig und benötige die Lenkberechtigung. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, aber auch beim Lenken von Fahrzeugen trinke er keine alkoholischen Getränke, ansonsten vermeide er jedenfalls harte Getränke wie Schnäpse, zumal ihm bewusst geworden sei, dass er auf den Konsum dieser Getränke negative Reaktionen zeige. Der Konsum anderer alkoholischer Getränke in der Freizeit wurde von ihm nicht negiert.

 

Der Berufungswerber gestand auch ein, dass er Konflikte mit einem Polizeibeamten hatte, diese seien möglicherweise auf sein Verhalten gegenüber dem Polizeibeamten im Rahmen von Amtshandlungen zurückzuführen, er habe sich eben subjektiv gesehen gegen so manche Handlungen, welche er als unberechtigt erachtet hatte, gewehrt.

 

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger bestätigte die Angabe in der Anzeige. Er erklärte, dass er Herrn S seit dessen Jugendzeit kenne und er ihn sehr häufig alkoholisiert angetroffen habe, dies allerdings nicht in Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen. Er habe zahlreiche Amtshandlungen in Zusammenhang mit Herrn S zu führen gehabt, dabei sei meist Alkohol im Spiel gewesen. Der Meldungsleger verwies auch auf einen Vorfall vom 28.5.2006, dieser habe sich wieder in Königswiesen ereignet, Herr S habe bei einem Fest gestänkert und möglicherweise eine Sachbeschädigung begangen, diesbezüglich sei eine Anzeige in Ausarbeitung, der Vorfall werde nicht von ihm selbst sondern von einem Kollegen bearbeitet.

 

Im vorliegenden Verfahrensakt liegt auch ein ärztliches Zeugnis des praktischen Arztes bzw. Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. W E, P, vom 6.4.2006 auf, der Arzt attestiert dem Berufungswerber, dass keine Alkoholanamnese erhebbar und derzeit auch kein körperlicher oder geistiger Hinweis auf Alkoholmissbrauch erhebbar sei. Beigelegt wurde diesem ärztlichen Zeugnis ein Laborbefund vom 5.4.2006, die relevanten Blutwerte bewegen sich laut diesem Befund im Wesentlichen im Referenzbereich.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die

  1. ....
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  4. ....
  5. .....

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 u. 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen

zu gestatten.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber wiederholt wegen § 83 StGB gerichtlich verurteilt wurde, die Verurteilungen sind rechtskräftig und gelten somit jedenfalls als eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z9 FSG. Demnach muss festgestellt werden, dass der Berufungswerber jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Tatbegehung (28.5.2005) als verkehrsunzuverlässig angesehen werden konnte.

 

Im Rahmen der Wertung gem. § 7 Abs.4 sind aber, was die Dauer der angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit anbelangt, auch die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.

 

Es steht außer Frage, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegten Tathandlungen die Annahme einer besonderen Verwerflichkeit indizieren können, welche im Rahmen der Wertung in Zusammenhang mit der Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit jedenfalls zu berücksichtigen sind. Andererseits geht aus den vorliegenden Gerichtsurteilen hervor, dass dem Berufungswerber auch mildernde Umstände zugemessen wurden, nämlich in einem Falle sein Geständnis und in einem weiteren Falle eine geringe Schuld sowie Schadensgutmachung.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prognose der Verkehrszuverlässigkeit darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das Verbot gem. § 32 FSG der Betreffende noch verkehrsunzuverlässig ist bzw. wie lange diese Verkehrsunzuverlässigkeit noch andauern würde. Ausgehend davon, dass die die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache am 20.8.2005 abgeschlossen wurde, wäre eine entsprechende Maßnahme nur dann zulässig, wenn der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, es ist mittlerweile bereits ein Zeitraum von beinahe einem Jahr verstrichen, noch verkehrsunzuverlässig wäre. In Anbetracht der gerichtlichen Feststellungen bzw. auch der Beurteilung des Verhaltens des Berufungswerbers im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle eine derart lange Verkehrsunzuverlässigkeit nicht in Betracht gezogen werden kann und daher die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das Verbot gem. § 32 FSG derzeit nicht mehr gegeben sind.

 

Was die Aufforderung zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anbelangt, so ist eine solche nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Es müssen genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist zwar hervorgekommen, dass der Berufungswerber grundsätzlich alkoholischen Getränken nicht abgeneigt ist, andererseits konnte jedoch auch festgestellt werden, dass, seitdem ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, er bezogen auf Alkoholdelikte - keinerlei Übertretungen straßenpolizeilicher bzw. führerscheinrechtlicher Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen hat. Es finden sich auch keinerlei Hinweise dahingehend, dass Herr S zur Zeit alkoholabhängig wäre bzw. er den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken könnte, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist (siehe § 14 Abs.1 FSG-GV).

 

Was sein aggressives Verhalten nach Alkoholkonsum anbelangt, so könnte dies ein Indiz auf eine allfällige mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sein. Andererseits stand das bisherige zur Beurteilung anstehende Verhalten des Berufungswerbers in keinem der Fälle in Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen.

 

In Anbetracht dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass derzeit keine begründeten Bedenken erhoben werden können, welche die Annahme rechtfertigen würden, Herr S sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, weshalb der Auftrag, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht zulässig ist.

 

Entsprechend den dargelegten Überlegungen würden der Entzug der Lenkberechtigung, das Verbot gemäß § 32 FSG sowie der Auftrag sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, den Berufungswerber in seinen Rechten verletzen und es ist daher auch der Auftrag, den Führerschein und den Mopedausweis abzuliefern obsolet. Dementsprechend war in Stattgebung der Berufung der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. K i s c h

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