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des Landes Oberösterreich
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VwSen-521349/2/Br/Ps

Linz, 28.06.2006

 

 

VwSen-521349/2/Br/Ps Linz, am 28. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K K, O, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Juni 2006, Zl. FE-557/2006, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der ausgesprochene Entzug behoben wird, dem Berufungswerber jedoch die Auflage erteilt wird, für die Dauer eines Jahres der Behörde erster Instanz alle drei Monate [beginnend mit 1.8.2006 bis zuletzt 24.7.2007 - bei einer Toleranzfrist von einer Woche] der Behörde unaufgefordert insgesamt viermal den CDTect-Wert vorzuweisen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, § 24 Abs.1 Z2 iVm § 3 Abs.1 Z3, § 5 Abs.5, § 8 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006 und § 14 Abs.5 FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde I. Instanz hat im Anschluss an das mit Mandatsbescheid vom 7.12.2006 auf § 7 ff FSG gestützte Entzugsverfahren (ausgesprochener Entzug 4 Monate in Verbindung mit der Absolvierung einer Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens) einen weiteren Entzug seiner näher bezeichneten Lenkberechtigung für die Klassen A u. B mangels gesundheitlicher Eignung ausgesprochen.

Gestützt wurde die Entscheidung auf § 24 Abs.1 FSG iVm § 3 Abs.1 FSG-GV.

Die aufschiebende Wirkung wurde gestützt auf § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

1.1. Begründend wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten und die dort erfolgte amtsärztliche Beurteilung der Laborparameter. Darin wurde im Ergebnis ein starker Hinweis auf chronischen Alkoholabusus die Wochen vor der CD-Tect-Bestimmung am 5.4.2006 erblickt. Ebenfalls wird auf die psychiatrischerseits vermeinte Alkoholabhängigkeits-gefährdung hingewiesen.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:

 

"Als Gründe für den Bescheid wurde angegeben, daß ich aufgrund eines beigebrachten Laborwertes die Vorgaben zur Wiedererlangung der Lenkerberechtigung nach dem Führerscheinentzug nicht erfüllt habe sowie dass aufgrund der hohe Kilometerleistung eine Nichteignung auszusprechen sei.

 

Im Zuge des Verfahrens zum Führerscheinentzug (Mandatsbescheid FE-1628/2005 vom 7.12.2005) aufgrund des Delikts vom 2.12.2005 wurden von mir folgende Befunde termingerecht beigebracht :

 

- Nachweis über die erfolgreich absolvierte Nachschulung

- Nachweis über die erfolgreich absolvierte verkehrspsychologische Untersuchung

- Laborbefund Blutwerte (MCV, GOT, GPT, GammaGT im Normbereich; CDTect erhöht - 2,96)

- psychologisches Gutachten

- 2. Laborbefund CDTect (Wert 2,31 / Normbereich 0 - 2,5)

 

Hinweis zu den Befunden:

 

Die verkehrspsychologische Untersuchung hat die Eignung zum Lenken eines KFZ ergeben. Das psychologische Gutachten bescheinigt, daß die psychophysische Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Lenkerberechtigung gegeben ist und eine Alkoholabhängigkeit nicht besteht.

 

persönliche Situation / Lebensumstände :

 

Aufgrund des Führerscheinentzugs bin ich seit Anfang Dezember 2005 auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie Mitfahrgelegenheiten angewiesen. Durch meine Arbeitsstelle in Ybbsitz (Bezirk Amstetten) erhöht sich dadurch der tägliche Zeitaufwand für den Arbeitsweg im Schnitt um 2,5 Stunden (ca. 50 Stunden im Monat).

In meiner Position als Projektleiter und Produktentwickler ist es auch erforderlich, Dienstreisen mit dem PKW durchzuführen. Dies betrifft Kontakte sowohl zu Kunden als auch zu Lieferanten. Derzeit kann ich diesen Aufgaben nur eingeschränkt nachkommen. Eine weitere Verlängerung des Führerscheinentzugs würde bedeuten, daß die vertraglich vereinbarten Leistungen von meiner Seite nicht erbracht werden können, entsprechende Konsequenzen bis hin zur Kündigung sind nicht auszuschließen.

 

Stellungnahme:

 

Ich möchte auch darauf hinweisen, daß die Begründung keine anderen Umstände berücksichtigt, durch die der oben angeführte Laborwert erhöht war bzw. die gewünschte Grenze nicht im geforderten Zeitrahmen (1-2 Wochen) unterschritten wurde. Es wird lediglich davon ausgegangen, daß der Wert wahrscheinlich auf hohem Alkoholkonsum beruht und eine zukünftige Alkoholabhängigkeit nicht auszuschließen ist.

 

Besonders die erbrachten positiven Befunde zur Eignung zum Lenken eines KFZ, die bereits lange Dauer des Führerscheinentzugs von über sechs Monaten (erstes Delikt), sowie meine persönliche Situation bitte ich in Ihrer Beurteilung zu berücksichtigen.

 

Ich bin auch gerne bereit, durch zusätzliche Kontrollen des CDTect Wertes nach 3 und 6 Monaten laut Bescheid (auf Wunsch auch in anderen Zyklen oder andere Laborwerte) die eingehaltene Alkoholkarenz nachzuweisen.

 

Ich ersuche um Prüfung dieser Angelegenheit und Ihre Beurteilung."

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde I. Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Absatz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der schlüssigen Gutachtenslage in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen unterbleiben (§ 67d AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4.1. Der erstinstanzlichen Entscheidung lag eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu Grunde welche von nachfolgender Explorationsbasis ausging und zu einem positiven Eignungskalkül gelangte:

 

"Exploration lt. § 18 FSG-GV

(Laut Angaben des Probanden)

 

Zu seinem Lebenslauf befragt, gibt Herr K an, am 5. Mai 1971 geboren worden und derzeit 34 Jahre alt zu sein.

 

Berufliche Anamnese: Herr K habe eine Volksschule, ein Unterstufengymnasium und dann eine HTL mit der Matura absolviert. Herr lng. K arbeite als technischer Angestellter Maschinenbau (Produktentwicklung).

 

Soziale Anamnese: Herr K sei verheiratet und habe zwei Kinder von 7 und 9 Jahren. Zu seinen Freizeitbeschäftigungen zähle er Schifahren, Bergsteigen und lnline skaten.

 

Familienanamnese: Herr K gibt an, bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Sein Vater sei 61 Jahre alt und Pensionist, seine Mutter sei Hausfrau. Er habe eine Schwester. Den Erziehungsstil seiner Eltern habe er als einfühlsam und doch klare Grenzen vorgebend erlebt.

 

Selbstbeschreibung: Zu seinen persönlichen Stärken zähle der Proband, dass er umgänglich und ruhig sei. Dass er nicht konsequent und chaotisch sei, sehe er als seine Schwächen an.

 

Konsumvorgeschichte: Befragt nach seinen Erfahrungen mit Alkohol und anderen Drogen, gibt er an, im Alter von 15 Jahren aus Neugierde das erste Mal getrunken konsumiert zu haben, was zu einer Übelkeit geführt habe. Illegale Drogen habe er nie probiert.

 

Angaben zu den Konsumgewohnheiten: Herr K gibt an, bei Feiern und in Lokalen mit Bekannten Alkohol zu trinken. Zuletzt berauscht gefühlt habe er sich Ende Jänner. Bei einer Firmenfeier habe er 5 - 6 Seidel (Bier) und 1 - 2 Achtelgläser Wein getrunken. Sein bevorzugtes alkoholisches Getränk sei Bier. Nach 2 Gläsern (0,5 1) Bier spüre er subjektiv erstmals die Wirkung des Alkohols. Herr Kiesfinger rauche, ca. 20 Zigaretten an einem Tag.

 

Medizinische Anamnese: Relevanten Krankenhausbehandlungen werden nicht angegeben. Arzneimittel nehme er keine. Sein Körpergewicht betrage 63 kg bei einer Größe von 1,78 m. Seine Leberwerte kenne er nicht.

 

Leumund: Gerichtsstrafen werden negiert.

 

Verkehrsvorgeschichte: Herr K habe 1989 einen Führerschein der Klassen A und B erworben. Er verfüge über eine Fahrpraxis von ca. 250.000 km. Nach Verkehrsunfällen befragt, gibt Herr K an, in den letzten fünf Jahren an einer Ampel einen Auffahrunfall mit leichten Sachschaden und einmal einen Parkschaden gehabt zu haben.

 

Angaben zum Untersuchungsanlass: Am 2. Dezember 2005 sei es zum Führerscheinentzug gekommen. Herr K gibt diesbezüglich an, nach der Arbeit seine Mutter im Krankenhaus besucht zu haben. Danach habe er mit Bekannten in einem Gasthaus zusammen gesetzt. Es sei ein etwas hektischer Tag gewesen. Er habe 8 - 10 Seidel Bier getrunken, wie er später von der Kellnerin erfahren habe. Angeheitert habe er sich gefühlt. Am Weg nach Hause sei er im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten worden. Er sei zu einem Alkomattest aufgefordert worden. Es sei ein Alkoholgehalt von 1,62 %o festgestellt worden. Dies sei gegen 21 Uhr gewesen. Am nächsten Morgen habe er sich müde gefühlt, da er in der Nacht nicht viel geschlafen hatte. Der Führerschein sei ihm für 4 Monate entzogen worden.

 

Veränderungen/Vorsätze/Nachschulung: Das Auto wolle er gleich zuhause stellen lassen, wenn er wisse, dass er zu einer Feier gehe. Bei ungeplanten Feiern sei es besser, alkoholfreie Getränke zu trinken. Dies sei sein Bestreben. Er habe sich gedacht, jetzt aufgrund dieses Vorfalls allgemein weniger Alkohol zu trinken. Dies probiere er momentan umzusetzen, zur Zeit wäre es ihm auch gar nicht möglich, am Abend noch schnell ein Lokal zu besuchen. Wenn er am Wochenende ein Lokal besuche, dann konsumiere er statt 5 - 6 Seidel nur mehr 2 - 3 und trinke dann einen Kaffee. Sein Alkoholkonsum habe sich dadurch deutlich reduziert. Die Nachschulung beabsichtige er ab 18. März 2006 bei INFAR in Linz zu besuchen.

 

Verhaltensbeobachtung

 

Das nonverbale Verhalten des Probanden war der Untersuchungssituation angepasst. Veg. Lab. ohne Befund; In der Testsituation zeigten sich keine Auffälligkeiten im Hinblick auf die Fragestellung.

 

Eingesehene Unterlagen

 

Zuweisung

Bescheid über den Führerscheinentzug/die Anordnung der gegenständlichen verkehrs-psychologischen Stellungnahme

 

Fachliche Analyse und Bewertung der explorativ erhobenen Daten,

der Verhaltensbeobachtung und eingesehenen Unterlagen (im

Hinblick auf die Fragestellung)

 

Eine mangelnde Deliktbearbeitung des Untersuchten oder ein mangelndes Problembewusstsein zum Thema Alkohol ist derzeit nicht festzustellen. Der Proband berichtet über eine Veränderung des Alkoholtrinkverhaltens. Vermehrte Verkehrsdelikte oder markante Auffälligkeiten im Sozialverhalten außerhalb des Straßenverkehrs, die auf Fehlanpassungstendenzen an soziale Systeme hindeuten, zeigen sich in den Explorationsdaten nicht. Eine erhöhte Alkoholtoleranz ist derzeit nicht festzustellen (Exploration)."

 

4.1.1. Die an dieser Stelle folgenden verkehrspsychologischen Testbefunde und die Ausführungen zum Persönlichkeitsbereich lt. § 18 FSG-GV werden nicht wiedergegeben. Diesbezüglich wird auf die nachfolgende Zusammenfassung und Stellungnahme im Hinblick auf die Fragestellung verwiesen.

 

"Herr K Klaus, bot bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung am 21. 02. 2006 hinsichtlich der Reaktionsfähigkeit, reaktiven Dauerbelastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit, raschen und detailgetreuen optischern Überblicksgewinnung, gezielten visuellen Wahrnehmungsfähigkeit, sensomotorischen Koordinationsfähigkeit Kurzzeitmerkfähigkeit und Intelligenz folgende Befunde: Alle Leistungsfunktionen sind befriedigend bis zufriedenstellend ausgebildet. Defizite im Sinne der Fragestellung sind derzeit nicht festzustellen.

 

Im persönlichkeitsbezogenen Screeningfragebogen KFP30 wird hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Risikopotentials keine normabweichende Akkumulation von psychischen Fehlhaltungen ausgewiesen. Vermehrte Verkehrsdelikte oder markante Auffälligkeiten im Sozialverhalten außerhalb des Straßenverkehrs, die auf Fehlanpassungstendenzen an soziale Systeme hindeuten, zeigen sich in den Explorationsdaten nicht. Die Persönlichkeitsuntersuchung ergab laut empirisch-statistisch genormten Fragebogen-verfahren EPPD den Befund einer Dinge eher auf sich zukommen lassende und eher momentanen Einfällen folgenden und sich eher von augenblicklichen Bedürfnissen leiten lassenden Persönlichkeit. Es ist eine Neigung des Untersuchten festzustellen, Aufregung und Abwechslung zu suchen (Risikoneigung). Im empirisch-statistisch genormten Selbstbeurteilungsfragebogen zu den empfundenen psychischen und sozialen Funktionen des Trinkens (FFT) wird eine erhöhte subjektive Bedeutung des Alkohols ausgewiesen. Dieser Befund spricht für eine Alkoholgefährdung, wobei ein etwas stärkerer Alkoholkonsum neben einer subjektiv positiv erlebten Wirkung eine Verringerung von Selbstkontrolle und Kritikfähigkeit zur Folge hat. Der Alkoholfragebogen KFA spricht für eine klinisch relevante Alkoholgefährdung. Eine erhöhte Alkoholtoleranz ist derzeit nicht festzustellen (Exploration). Eine mangelnde Deliktbearbeitung des Untersuchten oder ein mangelndes Problembewusstsein zum Thema Alkohol ist derzeit nicht abzuleiten (Exploration). Der Proband berichtet über eine Veränderung des Alkoholtrinkverhaltens, diese bedarf noch einer konsequenten Weiterführung seitens des Untersuchten. In der Nachschulung kann sich der Untersuchte mit dem Themen Alkohol und Straßenverkehr noch weiter auseinander setzen. Die sog. psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist laut der erhobenen Befunde und Daten derzeit ausreichend gegeben.

 

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Herr K Klaus, derzeit geeignet Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu lenken.

Empfehlung: Zeitliche Befristung der Lenkerberechtigung auf ein Jahr, um die Gefahr eines Rückfalls in alte Alkoholtrinkgewohnheiten kontrollieren zu können."

 

4.2. Der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz führt in seinem amtsärztlichen Gutachten iSd § 8 Abs.2 Folgendes aus:

 

"Es zeigt sich ein altersentsprechender AEZ, der Patient ist kardiorespiratorisch kompensiert, grobneurologisch sowie kognitiv unauffällig.

Es bestand niemals eine Alkoholentwöhnung bzw. Aufenthalte in psychiatrischen Abteilungen. Es werden keine Medikamente eingenommen.

Zu den Trinkgewohnheiten befragt gibt er an, am liebsten Bier zu trinken, nicht täglich, beim Fortgehen maximal 4 oder 5 Bier. Manchmal unter der Woche ein Bier abends, Wein nur in Sonderfällen, harte Getränke niemals.

Unsererseits erfolgte die Zuweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung.

Der Stellungnahme von lnfar ist zu entnehmen, alle Leistungsfunktionen sind befriedigend und zufriedenstellend ausgebildet. Defizite im Sinne der Fragestellung sind nicht festzustellen. Im persönlichkeitsbezogenen Screening-Fragebogen wird hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Risikopotentials keine normabweichende Akkumulation von psychischen Fehlhaltungen ausgewiesen.

Vermehrte Verkehrsdelikte oder markante Auffältigkeiten im Sozialverhalten außerhalb des Straßenverkehrs die auf Fehlanpassungstendenzen an soziale Systeme hindeuten, zeigen sich in den Explorationsdaten nicht. Es ist eine Neigung des Untersuchten festzustellen, Aufregung und Abwechslung zu suchen.

Im empirisch-statistisch genormten Selbstbeurteilunsfragebogen zu den empfundenen psychischen und sozialen Funktionen des Trinkens wird eine erhöhte subjektive Bedeutung des Alkohols ausgewiesen.

Dieser Befund spricht für eine Alkoholgefährdung, wobei ein etwas stärkerer Alkoholkonsum neben subjektiv positiv erlebter Wirkung eine Verringerung der Selbstkontrolle und Kritikfähigkeit zur Folge hat.

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Herr K Klaus derzeit geeignet, KFZ der Klassen A und B zu lenken.

Empfehlung: zeitliche Befristung der Lenkerberechtigung auf ein Jahr um die Gefahr eines Rückfalls in alte Alkoholgewohnheiten kontrollieren zu können.

 

Beigebrachte alkoholrelevante Laborparameter vom 05.04.2006: GOT, Gamma GT,GPT normwertig.CDTect 2,96 % (laut legende besteht bei einem Wert über 2,5 % starker Verdacht auf chronischen Alkoholabusus, mehr als 60 Gramm Äthanol pro Tag in den vergangenen Wochen). Auf Grund dieses deutlich erhöhten Langzeitalkoholparameters erfolgte unsererseits die Zuweisung zu einer psychiatrischen Untersuchung zum Ausschluß einer tiefer liegenden oder sogar therapiebedürftigen Alko-Problematik.

Der Stellungnahme von Dr. L vom 04.05.2006 ist zu entnehmen:

Es handelt sich bei Herrn K offentsichtlich um einen Gesellschaftstrinker, wobei es auch durchaus vorkommen kann, daß er in freundschaftlicher Runde oder beim Feiern auch größere Mengen Alkohol, überwiegend Bier konsumiert.

Es dürfte sich dabei auch um einen Ausgleich zu seiner anstrengenden beruflichen Tätigkeit mit vielen Überstunden handeln.

Dennoch ist gerde in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß der Patient üblicherweise viele Kilometer mit einem Dienstwagen unterwegs ist. Da er in Waidhofen/Ybbs arbeitet, zur Zeit ist er auf die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel und eine Mitfahrgelegenheit von Amstetten zu seinem Arbeitsplatz angewiesen, zumindest in den letzten Wochen bis Monaten vor der Laboruntersuchung am 05.04.2006 dürfte durchschnittlich konsumierte Alkoholmenge doch zu hoch gewesen sein, was in sich in dem erhöhten CD-Tect-Wert abbildet.

Laut eigenen Angaben ist der Patient durchaus in der Lage, auch mehrere Wochen abstinent zu bleiben. Aus meiner Sicht wäre auf jeden Fall zu fordern, daß vor der Wiedererteilung der Lenkberechtigung der CDT-Wert auf einen Normalwert zurückkehrt. Am besten unter 2,0 %. Aus meiner Sicht ist derzeit die psychophysische Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Lenkberechtigung gegeben.

Eine manifeste Alkoholabhängigkeit besteht derzeit noch nicht, wohl aber würde ich ihn als abhängigkeitsgefährdet bezeichnen.

 

Unter der Voraussetzung eines unauffälligen CD-Tect, Bestimmung am besten 1-2 Wochen mit bis dahin durchgehender Abstinenz befürworte ich die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1, A und B als Auflage, empfehle ich die einjährige Befristung, wobei gelegentliche Kontrollen des CDT nach geändertem Trinkverhalten des Patienten dokumentieren sollten.

 

Ein entsprechend beigebrachter CDT vom 19.05.2006, beträgt 2,31 %, also immer noch deutlich über der vom Facharzt geforderten Marke von 2,0%.

In einem ergänzenden Telefonat mit dem Untersuchenden Psychiater am 30.05.2006 um 09:10 h wird von diesem ausgeführt, daß vor allem in Hinblick auf die hohe Kilometerleistung des Patienten die vorübergehende Nichteignung auszusprechen sei.

Die versprochene Abstinenz sei demnach nicht durchgehalten worden. Eine nachweisliche Abstinenz von 6 Monaten sei undbedingt zu fordern.

Aufgrund dieser Befundkonstellation ist amtsärztlicherseits die Nichteignung auszusprechen.

Um die Eignungsvoraussetzungen wiederherzustellen, ist die Alkoholkarenz in Form der Beibringung von normwertigen alkoholrelevanten Laborparametern (CDT höher als 1,8 %) nach 3 und 6 Monaten.

Bei entsprechender Bewährung kann dann im Anschluß an eine auf 12 Monate bedingte Eignung gedacht werden."

 

4.3. Der Berufungswerber ist laut Aktenlage, mit Ausnahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Jahre 2004, bislang noch nie im Straßenverkehr negativ in Erscheinung getreten. Auch erweisen sich seine gutachterlich erfassten sozialen und kraftfahrspezifischen Parameter im Normbereich.

Der Facharzt für Psychiatrie Dr. R L , auf dessen Fachmeinung sich der Amtsarzt letztlich in seinem "Negativkalkül" zu stützen scheint, vertritt im Ergebnis die Auffassung, dass der Berufungswerber sehr wohl in der Lage wäre, mehrere Wochen abstinent zu bleiben. Er vermeint jedoch, für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung müsse ein CDT-Wert von unter 2,0 % erreicht werden. Sonst sei die psychophysische Leistungsfähigkeit zum Lenken von KFZ gegeben. Auch bestehe eine manifeste Alkoholabhängigkeit derzeit noch nicht, wenngleich der Berufungswerber in diesem Gutachten als abhängigkeitsgefährdet bezeichnet wird. Abschließend empfahl der Facharzt erst bei unauffälligem CD-Tect-Wert unter der Auflage gelegentlicher Kontrollen die Wiedererteilung der Lenkberechtigung.

 

5. Alleine schon auf Grund dieser Gutachtensbasis kann von einer gesundheitlichen Nichteignung wohl nicht ausgegangen werden. Somit kommt der Berufung im Wesentlichen Berechtigung zu.

Offenbar wird vom Amtsarzt übersehen, dass eine Alkoholabstinenz keine gesetzliche Eignungsvoraussetzung impliziert. Wenn schließlich im letzten Satz des Gutachtens vermeint wird, "es könne bei entsprechender Bewährung an eine auf 12 Monate bedingte Eignung gedacht werden", wird offenbar die gesundheitliche Eignungsfrage mit der von der Behörde zu lösenden Rechtsfrage untrennbar vermischt, wobei sich der Gutachter offenbar zumindest in die Nähe der Funktion des Entscheidungsorgans gerückt sieht und es wird die Abstinenzfrage zur Eignungsfrage erklärt. Dies ist jedoch bereits alleine vom Wortlaut des Gesetzes verfehlt. Als geradezu unerfindlich erweist sich, wenn der Psychiater die vorübergehende Nichteignung in der Entfernung zum Arbeitsplatz - wegen der zu bewältigenden hohen Kilometerleistung - stützen zu können vermeint. Ein Rückschluss auf die gesundheitliche Eignungsfrage lässt sich darin wohl nicht begründen.

Im Gegensatz dazu wird selbst im verkehrspsychologischen Gutachten ein positives Eignungskalkül mit einer Befristungsempfehlung ausgesprochen. Der Berufungswerber ist mit Ausnahme dieses Anlassfalles bislang noch nie als Alkolenker in Erscheinung getreten. Somit ergibt sich kein sachlicher Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber Fahren und Trinken im Sinne einer durch die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit zu beurteilende "Risikoeignung" nicht zu trennen in der Lage wäre.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Nach § 5 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit oder

........

Der § 14 Abs.1 FSG-GV lautet: Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen

 

6.1. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hier weder laut fach- noch amtsärztlichen Gutachten auf Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 Z4 FSG-GV geschlossen werden kann. Auch der Verdacht der Alkoholabhängigkeit oder eines gehäuften Missbrauches im Sinne des § 14 Abs.1 FSG-GV wird vom Amtsarzt und der belangten Behörde nicht geäußert. Laut gesicherter Judikatur kommt es für die Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit Alkohol nicht darauf an, ob der Betreffende Alkohol konsumiert oder völlig abstinent ist. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann im gegebenen Zusammenhang nur dann verneint werden, wenn die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht Willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, m.a.W. es sei konkret zu befürchten, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde. Solche Anhaltspunkte liegen aber hier insbesondere der diesbezüglich erstmaligen Auffälligkeit gerade nicht vor (s. dazu VwGH 25.2.2003, 2002/11/0126 mit Hinweis auf VwGH 27.2. 2001, Zl. 2001/11/0266).

 

6.2. Angesichts der hier gutachterlich mehrfach festgestellten "sozialen Trinkgewohnheit" und eine daraus zu erschließende erhöhte Alkoholaffinität bzw. Alkoholgefährdung scheint es aber geboten und insbesondere sachgerecht, das Trinkverhalten in der Erwartung einer positiven Verlaufskontrolle noch für die Dauer eines Jahres einer Kontrolle zu unterwerfen (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0254, mit Hinweis auf VwGH 24. April 2001, 2000/11/0337, sowie auf VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0243 jeweils mwN). Dies findet sachlich in den oben angeführten Gutachten Deckung, bleibt jedoch im Sinne der obigen Ausführungen in der Rechtseinschränkung hinter diesen Empfehlungen weit zurück (vgl. dazu auch HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 147 ff).

Verläuft das Ergebnis jeweils positiv, d.h. ändert sich an den Parametern nichts zum Negativen, wird es - ohne damit allenfalls sich in der Zukunft herausstellender anderer medizinisch relevanten Aspekten vorzugreifen - keiner weiteren Einschränkung der Lenkberechtigung mehr bedürfen.

Abschließend wird an dieser Stelle noch festgestellt, wonach für einen Fall, dass weder von einer "Alkoholabhängigkeit" noch von einem "gehäuften Missbrauch" ausgegangen werden kann, alleine die bereits erfolgreich absolvierte Nachschulungsmaßnahme zur Einstellungs- und Verhaltensänderung alkoholauffälliger Kraftfahrer vom Verwaltungsgerichtshof als ausreichend erachtet wurde. Verhaltensstabilisierende Auflage wurde im letztgenannten Erkenntnis als rechtswidrig erachtet (VwGH 25.4.2006, 2006/11/0042 u. insb. VwGH 24.11.2005, 2004/11/0121).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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