Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521351/2/Bi/Da

Linz, 04.07.2006

 

 

VwSen-521351/2/Bi/Da Linz, am 4. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, K, , vom 19. Juni 2006 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 8. Juni 2006, Fe-431/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Entziehungsdauer von fünf Monaten, dh von 18. April 2006 bis 18. September 2006, bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) ua die von der BPD Linz am 17. August 2004, F 3876/2004, für die Klassen A, B, C, D, E und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7, 24, 25 und 29 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme am 18. April 2006, dh bis einschließlich 18. September 2006, entzogen. Weiters wurde ihm für denselben Zeitraum gemäß § 32 FSG ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge erteilt. Außerdem wurde gemäß § 24 FSG die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet, wobei ausgesprochen wurde, dass diese spätestens bis zum Ablauf der Entziehungsdauer zu absolvieren sei. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 8. Juni 2006.

2. Ausschließlich gegen die Entziehungsdauer von fünf Monaten wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw beantragt konkret die Herabsetzung der Entziehungsdauer und führt aus, er sei seit 1972 bei der Autobahnmeisterei Ansfelden bzw Wels als Hauptpolier beschäftigt und, obwohl er seit langer Zeit privat als auch berufsbedingt permanent mit dem Kraftfahrzeug, ua auch als Winterdienstkraftfahrer, im Einsatz sei, in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht noch nie negativ aufgefallen. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe er über die Freisprechanlage einen Anruf seines Chefs bekommen und sei dadurch abgelenkt gewesen. Er sei in 35 Jahren noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen und ersuche um Herabsetzung der Entziehungsdauer auf drei Monate.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus lässt sich ersehen, dass der Bw laut Anzeige am 18. April 2006, 17.30 Uhr, den auf das Land Oberösterreich, Autobahnverwaltung, zugelassenen Pkw L- auf der A25 gelenkt hat, wo er bei km 15.196 einen Auffahrunfall mit Personenschaden verursachte. Der um 18.01 und 18.02 Uhr an Ort und Stelle mit dem Atemalkoholtestgerät Dräger Alcotest 7110A, SerienNr.ARMC-0190, durchgeführte Alkotest ergab einen günstigsten AAG von 0,75 mg/l, wobei der Bw seinen Alkoholkonsum mit "nur" drei Halbe Bier zwischen 12.00 und 17.00 Uhr des Vorfallstages angab. Ihm wurde der Führerschein am 18. April 2006 vorläufig abgenommen.

Der Bw besitzt seit 7. April 1972 bzw 25. Juli 1972 bzw 5. November 1979 eine Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E und F, wobei 2004 ein Duplikat ausgestellt wurde. Ein Entzug der Lenkberechtigung scheint bisher nicht auf. Der Bw hat weder die Alkoholisierung noch die Verursachung des Verkehrsunfalls mit Personenschaden bestritten. Eine rechtskräftige Entscheidung im Hinblick auf die Alkoholbeeinträchtigung liegt noch nicht vor, weil eine Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft noch aussteht.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 25 Abs.3 1.Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht mangels jeglicher Bestreitung durch den Bw davon aus, dass dieser am 18. April 2006, 17.30 Uhr, auf der A25, km 15.196, einer Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde Wels einen Pkw gelenkt und einen Verkehrsunfall insofern verursacht hat, als er auf den vor ihm fahrenden Pkw auffuhr, wobei dessen Lenker laut Tagesmeldung der VAASt Wels, RI M, starke Kopfschmerzen bekam und das Klinikum Wels aufsuchte. Der um 18.01 und 18.02 Uhr durchgeführte Alkotest ergab einen günstigsten AAG von 0,75 mg/l. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand entspricht einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960. Der Bw hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt, die wiederum einer gesetzlich bestimmten Mindestentziehungsdauer von drei Monaten im Fall einer erstmaligen Begehung unterliegt. Von erstmaliger Begehung konnte beim Bw ausgegangen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bilden berufliche oder finanzielle Nachteile keinen Grund für eine Berücksichtigung bei der Festsetzung der Entziehungsdauer, wobei schon aus Gründen öffentlichen Interesses verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen sind (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0166; 30.5.2001, 2001/11/0081, ua). Bei der Entziehungsdauer handelt es sich um eine Prognose, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird.

Die vom Bw beantragte Herabsetzung der Entziehungsdauer auf drei Monate ist schon deshalb erfolglos, weil es sich zwar um eine erstmalige derartige Übertretung handelt, bei der drei Monate die gesetzlich zwingend festgelegte Mindestentziehungsdauer darstellt, jedoch der Bw im Zustand von (den Alkoholabbau der letzten halben Stunde vor dem Alkotest nicht berücksichtigenden) 0,75 mg/l AAG, der immerhin einem BAG von 1,5 %o entspricht, auf der Autobahn einen Auffahrunfall mit Personenschaden verursacht hat. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Bw als bei der Autobahnmeisterei Wels als Hauptpolier Beschäftigter alle dort vorhandenen Kraftfahrzeuge auf einer stark frequentierten Autobahn zu lenken hat und nach den Angaben laut Anzeige offenbar den Konsum von immerhin drei (!) Halbe Bier innerhalb von fünf Stunden vor dem Unfall nicht als außergewöhnlich betrachtet hat. Dass es durch den Ausfall des Bw als Kraftfahrzeuglenker während der Entziehungsdauer einer Umorganisation innerhalb der Dienststelle bedarf, liegt auf der Hand, wobei dies allerdings dem Bw schon bei Begehung der Verwaltungsübertretung bewusst sein musste, sodass dies zwar möglicherweise Ärger für die sonstigen dort Beschäftigten bedeutet, aber kein geeignetes Argument für die Herabsetzung der ohnehin niedrig angesetzten Entziehungsdauer darzustellen vermag.

Angesichts dieser Umstände ist aber sehr wohl davon auszugehen, dass der Bw nunmehr seine Situation überdenken und sein Verhältnis zu Alkohol im Straßenverkehr - schon aus Gründen der Vernunft - grundlegend überdenken wird. Dazu wird auch die zwingend vorzuschreiben gewesene Absolvierung einer entsprechenden Nachschulung - die auch grundlegende Voraussetzung für die Wiederausfolgung des Führerscheins ist - beitragen. Da einziges Kriterium für das Lenkverbot gemäß § 32 FSG ebenfalls die Verkehrszuverlässigkeit ist, war auch diesbezüglich eine Herabsetzung der Entziehungsdauer nicht möglich.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

0,75 mg/l AAG + Auffahrunfall Autobahn mit Personenschaden; Bw ist bei Autobahnmeisterei beschäftigt, notwendige Umorganisation der Dienststelle wegen Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigt Herabsetzung der 5-monatigen Entziehungsdauer nicht à Bestätigung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum