Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521352/2/Fra/Sp

Linz, 06.07.2006

 

 

 

VwSen-521352/2/Fra/Sp Linz, am 6. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn EB gegen Punkt II. (Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer) und III. (Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4.4.2006, VerkR21-113-2006, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 4.4.2006, VerkR21-113-2006, dem Berufungswerber (Bw)

  1. die Lenkberechtigung auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab Datum der Zustellung dieses Bescheides, entzogen,
  2. angeordnet, dass sich der Bw vor Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen hat und sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein Jahr bis 8.4.2007 verlängert,
  3. den Bw aufgefordert, vor Ausfolgung des Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu erbringen und für die Erstellung dieses Gutachtens seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. Einer allfälligen gegen diesen Punkt des Bescheides gerichteten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

II. Der Bw hat gegen die Entziehung der Lenkberechtigung rechtzeitig Vorstellung und gegen die Anordnung der weiteren Maßnahmen rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 31.5.2006, VerkR21-113-2006, aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 8.4.2006 (Datum der Zustellung des Mandatsbescheides) das ist bis einschließlich 8.8.2006 entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass diese Frist jedoch nicht vor Befolgung der in Punkt II. des Bescheides vom 4.4.2006 getroffenen Anordnung endet.

 

Dieser Bescheid ist lt. Miteilung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27.6.2006, VerkR21-113-2006, an den Oö. Verwaltungssenat, in Rechtskraft erwachsen. Weiters wurde dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass das Straferkenntnis vom 25. April 2006, VerkR96-6366-2006, mit dem der Bw wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99Abs.1 lit.a StVO 1960 bestraft wurde, weil er am 19.3.2006 um 05.20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf dem öffentlichen Parkplatz beim Haus Marktplatz im Gemeindegebiet von Kremsmünster in Betrieb genommen hat, obwohl die Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betrug, da ein um 05.43 Uhr durchgeführter Alkotest einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l ergab, ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist.

 

III. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die rechtzeitig eingebrachte Berufung erwogen:

 

III.1. Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde ua bei der Entziehung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung u. dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmung des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen,

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder Abs.1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung einer erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklassen C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

III.2. Der Bw wendet sich mit seiner Berufung im Wesentlichen gegen die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung. Diesem Einwand kommt jedoch insofern keine Berechtigung zu, als die Entziehung der Lenkberechtigung und das Straferkenntnis betreffend die Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 in Rechtskraft erwachsen ist. Liegt jedoch eine rechtskräftige Bestrafung wegen der oa Übertretung der StVO 1960 vor, ist die Kraftfahrbehörde und auch der UVS an diese Bestrafung gebunden. Es ist der Behörde verwehrt, die Frage der Begehung derartiger Delikte von sich aus neu aufzurollen.

 

Sache dieses Berufungsverfahren ist die Berufung gegen die Spruchpunkte II. (Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer) sowie Spruchpunkt III. (Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4.4.2006, VerkR21-113-2006. Diese Maßnahmen resultieren aus der Bestimmung des § 24 Abs.3 FSG und sind sohin gesetzlich begründet. Die belangte Behörde war im Sinne der oa gesetzlichen Bestimmung gehalten, die genannten Maßnahmen zu treffen. Sie ergeben sich zwingend aus der angeführten gesetzlichen Bestimmung. Diese eröffnet keinen Ermessensspielraum.

 

Der Berufung konnte aus den genannten Gründen keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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