Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521361/2/Br/Ps

Linz, 11.07.2006

 

 

VwSen-521361/2/Br/Ps Linz, am 11. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A T, B, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juni 2006, Zl. FE 1682/2004, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 7 Abs.1 u. Abs.3 Z7 lit.b, § 7 Abs.4 und § 32 Abs.1 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006 Führerscheingesetz - FSG;

§ 66 Abs.4, § 67d Abs.3 und § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 2.6.2006, dem Berufungswerber im Anschluss an das mit h. Berufungsbescheid vom 20.9.2004, VwSen-520699/3/Br/Wü, bis 26. Juni 2006 ausgesprochene Fahrverbot, beginnend mit 27.6.2006, für die Dauer von weiteren 6 Monaten das Verbot für das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen.

Gestützt wurde dieser Ausspruch auf § 32 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 und Abs.3, § 24 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung unter Hinweis auf § 64 Abs.2 AVG 1991 aberkannt.

 

1.1. Begründet wurde diese Entscheidung wegen des neuerlichen zweimaligen Lenkens eines Pkw ohne Lenkberechtigung und trotz bestehenden Fahrverbotes.

Unter Hinweis auf § 7 Abs.1 u. Abs.3 FSG wurde dieses Verhalten als eine Tatsache gewertet, welches ob der bereits einschlägigen Verstößen die Verkehrszuverlässigkeit weiterhin für sechs Monate ausschließe.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seinem als Berufung zu wertenden Schreiben vom 5.7.2006 entgegen. Darin entschuldigt er sich für sein Fehlverhalten und den damit verbundenen Aufwand und bittet um Nachsicht bzw. Erlassung (gemeint iS v. Nachsicht) des Verbots.

 

3. Der Berufungsakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben, da sich aus dem Akt die unstrittige Grundlage zur rechtlichen Beurteilung ergibt.

Die Behörde erster Instanz legte gleichzeitig die Akten FE-1682/2004, FE-1090/2003, FE-651/2003 und den h. Berufungsbescheid v. 20.9.2004, VwSen-520699/3/Br/Wü, vor.

 

4. Aus den Vorakten ergibt sich, dass vom Berufungswerber bereits früher während des aufrechten Fahrverbotes in der Zeit von 28. August 2003 bis zum 19. Juni 2004 insgesamt zehn Schwarzfahrten (Lenken eines KFZ ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein) begangen wurden. Den damals mit dem obzitierten h. Verfahren vorgelegten Akten lagen ebenfalls schon Beteuerungen des Berufungswerbers hinsichtlich seines Fehlverhaltens zu Grunde und er bat auch damals dieses zu entschuldigen und er kündigte zukünftiges Wohlverhalten an.

Faktum ist, dass er abermals während des mit h. Berufungsbescheid v. 20.9.2004, VwSen-520699/3/Br/Wü, reduzierten Fahrverbotes zwei Schwarzfahrten begangen hat.

Nunmehr führt er zusätzlich wirtschaftliche und familiäre Belange für die Begründung seines Berufungsbegehrens ins Treffen.

Seine Haltung für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann gegenwärtig aber dennoch nicht angenommen werden.

Er hat sich demnach des in ihn gesetzten Vertrauens nicht würdig erwiesen. Das seinerzeit zu erkennen vermeinte Unrechtsbewusstsein in Verbindung mit dem Bekenntnis sich an die einschlägigen österreichischen Vorschriften zu halten, wurde enttäuscht.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunksucht oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: .................

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die

betreffende Klasse; ...........

 

5.1.1. Vom Berufungswerber wurden fortgesetzt Schwarzfahrten getätigt. Damit setzte er ein Verhalten, dessen Wertung im Sinne der o.a. gesetzlichen Bestimmung die Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend ausschließt.

Das Fahrverbot ist eine Sicherungsmaßnahme aber keine zusätzliche Bestrafung, wenngleich es für den Betroffenen als solche empfunden werden mag. Hier darf abermals nicht übersehen werden, dass zu den zehn Schwarzfahrten, in einer relativ kurzen zeitlichen Abfolge, zwei weitere derartige Verstöße bekannt geworden sind. Mit Blick auf die geringe Betretungswahrscheinlichkeit kann der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber offenbar überhaupt noch nicht bereit war sich vom Lenken von Kraftfahrzeugen fern zu halten. Eine Herabsetzung des ausgesprochenen Verbotes kommt daher nicht in Betracht.

Abermals ist diesbezüglich auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 27.11.2001, 2001/11/0266, sowie 18.3.2003, 2002/11/0143). Weiter ist zu bemerken, dass sich diese Beurteilung auf die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen zu erstrecken hat, wobei das Urteil in Form der Prognoseentscheidung zum Ausdruck gelangt. Die Persönlichkeit kann letztlich nur an den nach außen hin sichtbar werdenden Taten im Kontext zu deren Begehungsform gewürdigt und gewertet werden.

Abschließend wird noch festgestellt, dass wirtschaftliche Interessen an der Mobilität gegenüber dem öffentlichen Interesse, nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Ebenso gilt dies für familiäre Interessen am Besitz einer Lenkberechtigung.

 

5.2. Zuletzt ist der Berufungswerber noch darauf hinzuweisen, dass er zur Überwindung seiner Negativprognose iSd § 7 Abs.1 FSG während des Zeitraumes des Verbotes ein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben wird. Im Anschluss daran sollte dem Erwerb einer Lenkberechtigung und folglich einer legalen motorisierten Verkehrsteilnahme nichts mehr entgegen stehen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Auf die in Höhe von 13 Euro angefallenen Stempelgebühren wird ebenfalls noch hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum