Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521362/6/Sch/Sp

Linz, 31.07.2006

 

 

 

VwSen-521362/6/Sch/Sp Linz, am 31. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W Z, vom 6.7.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.6.2006, VerkR21-272-2002/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom13.6.2006, VerkR21-212-2006/BR, wurde Herrn A H, G, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W Z, T, S gemäß § 57 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 26 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G auf die Dauer von 6 Wochen, gerechnet ab 16.6.2006, demnach bis einschließlich 27.7.2006 entzogen und gleichzeitig für denselben Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Vorstellung vom 22.6.2006 wurde mit Bescheid vom 29.6.2006, VerkR21-272-2006/BR als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein als Tatortbehörde vom 8.5.2006, 3026/369-4743-2006, rechtskräftig wegen einer am 12.3.2006 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 60 km/h (erlaubt 100 km/h) außerhalb des Ortsgebietes bestraft worden ist.

Nach der unbestrittenen Aktenlage handelt es sich hiebei um die zweite derartige Übertretung innerhalb von zwei Jahren, zumal dem Berufungswerber wegen einer entsprechenden Geschwindigkeitsüberschreitung die Lenkberechtigung bereits vom 1. bis 15.6.2006 entzogen worden war.

Der Berufungswerber war auf eine Aufforderung der Behörde hin von der Zulassungsbesitzerin, einer juristischen Person (GmbH) als Lenker zum angefragten Zeitpunkt namhaft gemacht worden. Hierauf hat die Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Berufungswerber abgefertigt, die aber unbeantwortet blieb. In der Folge erging das erwähnte Straferkenntnis.

 

4. Die von der Erstbehörde herangezogene Bestimmung des § 26 Abs.3 FSG ordnet für die Entziehung der Lenkberechtigung für Delikte nach § 7 Abs.3 Z4 leg.cit., also hier Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb des Ortsgebietes im Ausmaß von mehr als 50 km/h, die Dauer der Entziehung im Wiederholungsfalle, das ist die zweite Tatbegehung innerhalb von zwei Jahren, im Ausmaß von 6 Wochen an.

Gemäß § 26 Abs.4 leg.cit. ist Voraussetzung für den Entziehungsbescheid der Abschluss des Strafverfahrens erster Instanz durch Strafbescheid.

 

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall zweifellos vor.

Das Berufungsvorbringen, dass nämlich bei der Bekanntgabe des Lenkers ein Irrtum unterlaufen sei, mag es nun zutreffend sein oder nicht, ist aufgrund der zitierten Rechtslage irrelevant. Der erwähnte Strafbescheid zieht zwingend den Entziehungsbescheid nach sich. Im Führerscheinverfahren hat also die Behörde keine Beweiswürdigung mehr durchzuführen.

Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der zugrunde liegende Strafbescheid wiederum aus dem Rechtsbestand ausscheiden würde. Davon ist aber aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht auszugehen. Wie nämlich dem von der Berufungsbehörde beigeschafften Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Hallein zu entnehmen ist, hat der Berufungswerber bei dieser Behörde am 22.6.2006 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das erwähnte Straferkenntnis eingebracht. In dieser - verspäteten - Berufung ist erstmals nach der Aktenlage davon die Rede, dass nicht der Berufungswerber, sondern seine Gattin das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt hätte. Der Wiedereinsetzungsantrag ist in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft Hallein wegen Verspätung zurückgewiesen worden, zumal der Berufungswerber nicht, wie behauptet, erst am 16.6.2006 Kenntnis vom Straferkenntnis erlangt hat, sondern bereits am 30.5.2006, an welchem Tag der Berufungswerber das Straferkenntnis beim Hinterlegungspostamt behoben hat.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass grundsätzlich jedem Inhaber einer Lenkberechtigung die Gesetzeslage bekannt sein muss, insbesondere dahingehend, bei welchen Delikten die Entziehung der Lenkberechtigung von Gesetzes wegen zu erfolgen hat. Auch wenn es zwar, wie im vorliegenden Fall offenkundig, keine große Rolle spielt, wer von mehreren in Frage kommenden Lenkern die Verwaltungsstrafe wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes bezahlt, muss der in diesem Verfahren - möglicherweise unzutreffend - ermittelte Lenker auch in Kauf nehmen, dass ihm in der Folge die Lenkberechtigung entzogen wird.

Zumal die Erstbehörde unter rechtsrichtiger Anwendung der obzitierten Vorschriften vorgegangen ist, konnte der Berufung gegen den Entziehungsbescheid kein Erfolg beschieden sein.

Das verhängte Lenkverbot für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge ist in § 32 Abs.1 FSG begründet.

Die ausschließende Wirkung der Berufung ist von der Behörde gemäß § 64 Abs.2 AVG im Einklang mit der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verfügt worden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum