Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521365/2/Ki/Da

Linz, 03.08.2006

 

 

VwSen-521365/2/Ki/Da Linz, am 3. August 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef S, P, T, vom 29.6.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14.6.2006, VerkR21-54-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 26 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.4.2006 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, entzogen und es wurde überdies angeordnet, er habe sich auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen.

 

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Perg mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme sohin am 3. Mai 2006 entzogen und darüber hinaus einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Anordnung einer Nachschulung ist im angefochtenen Bescheid nicht mehr enthalten.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 29.6.2006 Berufung erhoben und beantragt, dieser Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Perg dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4. Laut Anzeige der Polizeiinspektion Grein vom 28.3.2006 wurde der Berufungswerber anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme mit Sachschaden am 21.3.2006 um 23:33 Uhr einem Alkotest unterzogen, dieser Test ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,39 mg/l. Als Lenkzeit ist in der Anzeige der 21.3.2006, 22:40 Uhr angeführt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat in der Folge ein amtsärztliches Gutachten eingeholt, der amtsärztliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft Perg hat unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Alkotests eine Rückrechnung auf die Lenkzeit vorgenommen und in seinem Gutachten vom 18.4.2006 festgestellt, dass für die Tatzeit ein Blutalkoholgehalt von 0,87 Promille resultiert. Dieser Berechnung lag eine (für den Berufungswerber begünstigende) Abbaurate von 0,1 Promille pro Stunde zu Grunde.

 

Der Berufungswerber führte in seiner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid aus, dass die vorgenommene Rückrechnung im Bezug auf den gemessenen Alkoholwert unzulässig und unrichtig sei. Einerseits sei der Verkehrsunfall früher gewesen als im Bescheid angenommen und andererseits wäre zu berücksichtigen, dass er unmittelbar vor Antritt seiner Fahrt ein großes Bier sehr rasch getrunken habe, sodass er zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls noch sicherlich einen geringeren Alkoholwert gehabt habe, als dann zum späteren Zeitpunkt der Alkoholuntersuchung.

 

Zu diesem Vorbringen stellte der amtsärztliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft Perg in einem Gutachten vom 24.5.2006 fest, dass unabhängig vom tatsächlichen Alkoholgehalt des Blutes Fahruntüchtigkeit gegeben gewesen sei. Ein sogenannter Sturztrunk kurz vor Antritt der Fahrt könne sich auf den Blutalkoholgehalt erst nach einer gewissen Zeit auswirken. Die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit trete jedoch sofort also bereits in der Anflutungsphase ein. Die Phase der Resorption des Alkohols wirke sich besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit aus.

 

Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens hat die Bezirkshauptmannschaft Perg den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

In der Berufung bemängelt der Rechtsmittelwerber, dass die Erstbehörde seine Verantwortung, er hätte kurz vor Antritt der Fahrt einen sogenannten Sturztrunk vollzogen, nämlich ein Glas Bier mehr oder weniger in einem Zuge ausgetrunken, was bedinge, dass der Blutalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt jedenfalls unter 0,8 Promille gewesen sei, verworfen habe. Damit gehe der angefochtene Bescheid nicht auf seine Argumentation und insbesondere viel zu wenig auf nachgewiesene medizinische Erkenntnisse ein. Die meisten medizinischen Sachverständigen, die sich schwerpunktmäßig mit der Analyse des Blutalkoholgehaltes beschäftigen, würden die Fachmeinung vertreten, dass vom vorläufigen Blutalkoholwert zum Unfallszeitpunkt jener Wert abzuziehen sei, der dem Schlusstrunk entspreche, das seien bei einem Alkoholgehalt von etwa 4 g pro 100 ml Getränk, wie dies bei üblichen Biersorten der Fall sei, bei einem Körpergewicht von 70 kg etwa 0,4 Promille. Das von der Erstbehörde eingeholte amtsärztliche Gutachten gehe daher in seiner Fachmeinung fehl, ein sogenannter Sturztrunk habe in Ansehung der zwischen der Einnahme des Sturztrunkes kurz vor Fahrtantritt und dem Unfall eine besonders nachteilige Auswirkung auf den Blutalkoholgehalt. Richtig sei vielmehr, dass von dem auf den Tatzeitpunkt zurückgerechneten Blutalkoholgehalt von 0,87 Promille der Wert von 0,4 Promille abzuziehen wäre, womit sich zum Tatzeitpunkt ein Blutalkoholgehalt von unter 0,5 Promille ergäbe. Beantragt wurde in diesem Zusammenhang die Einholung eines medizinischen Vollgutachtens.

 

Resümierend vertritt der Rechtsmittelwerber die Auffassung, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Tat nicht gegeben gewesen sei.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er habe am 21.3.2006 um 22:40 Uhr einen PKW gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet. Ein durchgeführter Alkotest um 23:23 Uhr habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l ergeben, zurückgerechnet ergäbe dies einen Blutalkoholgehalt von 0,87 Promille zum Zeitpunkt des Kraftfahrzeuglenkens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich beurteilt im Rahmen der freien Beweiswürdigung das der Entscheidung zu Grunde liegende amtsärztliche Gutachten jedenfalls als schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend. Der Sachverständige hat in Zusammenhang mit der Rückrechnung eine für den Berufungswerber günstige Alkoholabbauquote herangezogen und einen realistischen Wert des Blutalkoholgehaltes zur Lenkzeit ermittelt. Überdies hat der Sachverständige festgestellt, dass im Falle des vom Berufungswerber behaupteten Sturztrunkes unabhängig vom tatsächlichen Alkoholgehalt des Blutes Fahruntüchtigkeit gegeben war, zumal ein sogenannter Sturztrunk kurz vor Antritt der Fahrt sich auf den Blutalkoholgehalt erst nach einer gewissen Zeit auswirkt, die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit jedoch sofort in der Anflutungsphase eintritt bzw. die Phase der Resorption des Alkohols sich besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt.

 

Diese Aussagen des Amtsarztes decken sich mit allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach frisch resorbierter Alkohol mit dem Blut zunächst relativ konzentriert in den Kreislauf verbracht wird bzw. dass bei rascher Resorption das Gehirn mit weit höheren relativen Alkoholmengen konfrontiert wird als der übrige Körper und sich dementsprechend bei rascher Resorption weit stärkere psychische und vor allem motorische Ausfälle als Anflutungswirkung ergeben.

 

In diese Richtung zielt auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang steht, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeigt, weil sich ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit auswirkt, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aber sofort eintritt (vgl. VwGH 2002/02/0291 vom 25.2.2005 u.a.).

 

Damit ist aber auch der Hinweis des Berufungswerbers, dass vom Blutalkoholwert zum Unfallszeitpunkt ein entsprechender Wert abzuziehen sei, nicht zielführend zumal, wie bereits dargelegt wurde, es im Falle eines Sturztrunkes nicht auf den tatsächlichen Blutalkoholgehalt ankommt, sondern dass eben bedingt durch den Sturztrunk eine entsprechende Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Die beantragte Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens ist daher aus objektiver Sicht entbehrlich.

 

5.2. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.1 FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der im § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

 

Wenn jedoch

1. ...

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mind. 3 Monate zu betragen. § 25 Abs.3 zweiter Satz ist in diesen Fällen sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SpG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber jedenfalls ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei jedoch festgestellt wird, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 1,2 Promille betragen hat. Dass der Berufungswerber im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, wird von diesem in keiner Phase des Verfahrens bestritten.

 

Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, darüber hinaus hat der Gesetzgeber verpflichtend festgelegt, dass in jenen Fällen, in denen der Lenker bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 einen Verkehrsunfall verschuldet hat, die Entziehungsdauer mindestens 3 Monate zu betragen hat. Es verbleibt daher kein Raum für Überlegungen dahingehend, ob mit einer kürzeren Entziehungsdauer das Auslangen gefunden werden könnte. Die Berufungsbehörde vertritt jedoch die Auffassung, dass mit der Mindestentzugsdauer im vorliegenden Falle das Auslangen gefunden werden kann bzw dass erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach dieser Entzugsdauer wiederhergestellt ist.

 

5.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

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