Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521368/2/Kof/Sp

Linz, 31.07.2006

 

 

 

VwSen-521368/2/Kof/Sp Linz, am 31. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn CM gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4.7.2006, VerkR22-1-173-2006 betreffend Anordnung einer Nachschulung und Vorlage des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.3 und Abs.7 FSG,

BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 4 Abs.7 FSG aufgetragen

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.7.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die belangte Behörde hat am 1.9.2005 dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegt diese Lenkberechtigung einer Probezeit von zwei Jahren, somit vom 1.9.2005 bis einschließlich 1.9.2007.

Der Bw lenkte am 13.3.2006 um 07.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der W.-(Landes-)straße, km ...... im Gemeindegebiet H.

Anlässlich eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt
von 0,11 mg/l ergeben hat.

Der Bw bringt in der Berufung vom 14. 7.2006 vor, er sei nicht unter Alkoholeinfluss gestanden, sondern habe auf Anordnung seines Arztes eine "Gurgellösung zur Bekämpfung von Entzündungen im Rachenbereich" zu sich genommen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der mittels Alkomat gemessene Wert nur durch eine - vom Bw selbst zu veranlassende - Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes hätte widerlegt werden können;

VwGH vom 25.2.2005, 2005/02/0033; vom 26.3.2004, 2003/02/0279 uva.

Eine derartige Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes hat der Bw jedoch nicht veranlasst.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einem Atemluftalkoholgehalt von 0,11 mg/l ausgegangen.

Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur lenken, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt (§ 4 Abs.7 FSG).

Verstößt der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit gegen die Bestimmung des § 4 Abs.7 FSG, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde in den Führerschein einzutragen.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern.

(§ 4 Abs.3 FSG).

Der Bw hat - wie bereits dargelegt - am 13.3.2006 um ca. 07.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt.

Beim Bw - dieser befand sich zum "Tatzeitpunkt" in der Probezeit - hat der Atemluftalkoholgehalt ...... 0,11 mg/l betragen.

 

Die belangte Behörde hat somit gemäß § 4 Abs.3 iVm § 4 Abs.7 FSG dem Bw völlig zu Recht aufgetragen

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§§ 4 Abs.3 und 4 Abs.7 FSG

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