Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521373/2/Sch/Hu

Linz, 28.07.2006

 

 

 

VwSen-521373/2/Sch/Hu Linz, am 28. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. K K, Dr. K L, vom 12.7.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.7.2006, FE 617/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 13.6.2006, FE 617/2006, wurde Herrn W H, L, L, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. K Kl, Dr. K L, H, L, gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30, 32 FSG und § 57 AVG die von der BH Rohrbach am 9.12.1977, unter Zl. VerkR0301-5707/77, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab 9.6.2006, entzogen. Für den selben Zeitraum wurde ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Außerdem wurde das Recht von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 21.6.2006 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 4.7.2006, FE 617/2006, den oa Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt sowie einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche ausdrücklich auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und das verfügte Verbot des Lenkens von führerscheinfreien Kraftfahrzeugen beschränkt ist. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem Entziehungsbescheid liegt der Umstand zugrunde, dass der Berufungswerber am 9.6.2006 - unbestrittenerweise - trotz entsprechender Aufforderung eines ermächtigten Polizeiorganes, nachdem er als Lenker eines Kraftfahrzeuges betreten worden war, die Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten verweigert hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Eingangs wird - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

 

Ausgehend von dem Umstand, dass dem Berufungswerber in der Vergangenheit bereits drei Mal wegen Alkoholdelikten die Lenkberechtigung entzogen werden musste, nämlich in den Jahren 1991, 1995 und 1996, hat die Erstbehörde nunmehr eine Entziehungsdauer von 10 Monaten verfügt. Dem Berufungswerber ist im Hinblick auf seine Einwendungen zwar dahingehend zuzustimmen, dass sämtliche entsprechenden Verwaltungsübertretungen zwischenzeitig getilgt sind. Sie dürfen daher gemäß § 7 Abs.5 FSG nicht mehr als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1 herangezogen werden. Dies hat die Erstbehörde auch nicht getan, vielmehr hat sie, im Einklang mit dem zweiten Satz der erwähnten Bestimmung, für die Frage der Wertung des nunmehr gesetzten Deliktes die drei erwähnten Vorentzüge herangezogen. Die daraus resultierende Entziehungsdauer von 10 Monaten kann nicht als unangemessene Prognoseentscheidung bezeichnet werden. Diesbezüglich existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der sich mit der Frage der Dauer der Entziehung bei wiederholten Alkoholdelikten schon in zahlreichen Erkenntnissen auseinander gesetzt hat. Demnach ist eine 10-monatige Entziehungsdauer beim vierten Alkoholdelikt im Lichte dieser Judikatur als rechtmäßig anzusehen.

 

 

Konkret verwiesen wird auf folgende Erkenntnisse des Gerichtshofes:

Erkenntnis vom 28.9.1993, 93/11/0142:

vier Alkoholdelikte innerhalb von 18 Jahren; Entziehungsdauer 30 Monate.

Erkenntnis vom 24.4.2001, 2001/11/0101:

mehrere Entziehungen innerhalb von 17 Jahren: Entziehungsdauer 21 Monate.

 

Sohin bewegt sich die konkret festgesetzte Entziehungsdauer von 10 Monaten absolut im Rahmen der erwähnten Judikatur.

 

Beim Berufungswerber muss angesichts seiner "Vorgeschichte" also konstatiert werden, dass er offenkundig nicht in der Lage ist, dauerhaft Alkohol und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Solche Lenker stellten ohne Zweifel ein Gefährdungspotential für die Verkehrssicherheit dar.

 

Für den Berufungswerber ist auch aus dem Umstand nichts zu gewinnen, dass die beteiligten Behörden bei den Vorentzügen bislang stets mit jeweils 3 Monaten Entziehungsdauer vorgegangen sind. Die Festsetzung einer Entziehungsdauer hat unabhängig von den in vorangegangenen Entziehungsbescheiden festgesetzten Zeiten zu erfolgen (VwGH 4.12.1990, 90/11/0197, VwGH 23.10.2001, 2001/11/0295).

 

5. Zum verfügten Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ist auf die Bestimmung des § 32 Abs.1 FSG zu verweisen. Diese ordnet an, dass die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten hat,
  2. nur zu gestatten hat, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten hat.

Der Ausdruck "entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit" relativiert ein Lenkverbot wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden nicht dahingehend, dass von einem solchen allenfalls Abstand genommen werden könnte. Ist eine Person nicht verkehrszuverlässig, dann ist aufgrund der Erfordernisse der Verkehrssicherheit eben ein Lenkverbot auszusprechen. Lediglich bei den Ziffern
2. und 3. wäre entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit auch ein gelinderes Mittel anzuwenden, diese kommen bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aber nicht in Frage, lediglich im Falle der gesundheitlichen (teilweisen) Nichteignung.

 

Die Sinnesart im Sinne des § 7 Abs.1 FSG ist keine teilbare. Es kann hier weder innerhalb von Führerscheinklassen unterschieden werden (VwGH vom 27.6.2000, 99/11/0384) noch in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die ohne Lenkberechtigung gelenkt werden dürfen.

 

Auch unterscheidet die Bestimmung des § 7 Abs.3 Z1 FSG nicht zwischen führerscheinpflichtigen und führerscheinfreien Kraftfahrzeugen. Zudem sind die Wertungskriterien des § 24 Abs.4 FSG hier uneingeschränkt anzuwenden (vgl. § 32 Abs.1 FSG).

 

Der Berufung konnte daher auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.

 

Die von der Behörde angeordneten begleitenden Maßnahmen wurden vom Berufungswerber nicht bekämpft, sodass hierauf nicht weiter einzugehen war; sie sind im Übrigen ohnedies gesetzlich vorgeschriebene Folgen im Falle der Verweigerung einer Alkomatuntersuchung.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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