Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104299/2/Br

Linz, 20.01.1997

VwSen-104299/2/Br Linz, am 20. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn J, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10.

Dezember 1996, Zl.: VerkR96-2373-1996, wegen Übertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 86 Abs.1a KFG 1967 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; der mit dem Straferkenntnis verhängte Strafausspruch wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 1.800 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl.:

VerkR96-2373-1996, wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 86 Abs.1a und § 134 KFG 1967 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 9.000 S und für den Nichteinbringungsfall neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er zu einem im Spruch bestimmten Zeitpunkt einen Pkw, ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen zu sein, gelenkt habe.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde das verhängte Strafausmaß auf die zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen. Straferschwerend wurden sechs einschlägige, gleichzeitig aber auch zehn weitere Vormerkungen wegen kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, mildernd kein Umstand gewertet.

Die Erstbehörde vermeinte, daß die Annahme bestätigt wäre, daß der Berufungswerber keine Verbundenheit mit diesen Rechtsnormen erkennen ließe.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht bei der Erstbehörde protokollarisch eingebrachten und gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung.

Inhaltlich führt er aus, daß er derzeit wegen der fehlenden Lenkerberechtigung seinen Beruf nicht ausüben könne. Er arbeite nunmehr in seiner Landwirtschaft und sein Einkommen sei dadurch (gemeint wohl durch die fehlende Lenkerberechtigung) erheblich reduziert. Hinsichtlich dieser Tat sei er auch von den deutschen Behörden kontrolliert worden.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts der bloßen Strafberufung und mangels eines diesbezüglich gesonderten Antrages unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl.: VerkR96-2373-1996, vom 9. Jänner 1997. Aus dem ebenfalls von der Erstbehörde unter noch anderen, den Berufungswerber betreffende(n) vorgelegten Verwaltungsstrafakt(e), VerkR96-2903-1996, sind die den Berufungswerber betreffenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ersichtlich.

5. Der Berufungswerber wurde vor dieser Bestrafung wegen auf gleichen schädlichen Neigungen beruhender Verhaltensweisen von der Erstbehörde insgesamt bereits sechsmal, nämlich am 20. März 1992, zu Zl.VerkR96-4935/1992, am 16. Februar 1995, Zl. VerkR96-9670-1994, am 10. August 1995, unter Zl.

VerkR96-5317-1995, am 3. August 1995, unter Zl.

VerkR96-5609-1995, am 13. Februar 1996, am 18. Juli 1996 zweimal unter VerkR96-8585-1995, rechtskräftig bestraft.

Ferner bestehen weitere zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen anderer Übertretungen.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Das Lenken ohne Lenkerberechtigung zählt zu den schwersten Übertretungen des Kraftfahrgesetzes. Der Gesetzgeber hat hiefür einen Strafrahmen bis zu 30.000 S und bis zu sechs Wochen Freiheitsstrafe, welche unter bestimmten Umständen auch kumulativ verhängt werden können, vorgesehen.

Angesichts der bereits zahlreichen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Berufungswerbers kann daher der hier verhängten Strafe keinesfalls sachlich entgegengetreten werden, zumal ihn alle bisher verhängten Strafen offenbar nicht zu einem Wohlverhalten bewegen konnten. Auch die Geldstrafe in der Höhe von 9.000 S ist aus spezialpräventiven Gründen geboten und angesichts der sechs einschlägigen und damit als straferschwerend zu wertenden Vormerkungen noch milde zu bezeichnen.

Unter Bedachtnahme auf den genannten Straferschwerungsgrund vermag der Umstand der eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers und sein glaubhaft dargelegtes unterdurchschnittliches Einkommen, sowie des von der Erstbehörde nicht berücksichtigten Milderungsgrundes des Geständnisses und der unzutreffend zusätzlich als straferschwerend angenommenen sonstigen zehn Vormerkungen, am hier festgesetzten Strafausmaß nichts zu ändern.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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