Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530003/6/Ga/Pe

Linz, 17.01.2003

VwSen-530003/6/Ga/Pe Linz, am 17. Jänner 2003

DVR.0690392

B E S C H E I D


Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der BPGA Ges.m.b.H. Nfg. OHG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Oktober 2002, Ge20-3806/24-2002, betreffend eine in der Gemeinde Gschwandt gelegene gewerbliche Betriebsanlage zur Lagerung von technischen Gasen und Flüssiggas, entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 21. Oktober 2002 schrieb die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Gewerbebehörde - nach amtswegig eingeleitetem Verfahren - der "BPGA Ges.m.b.H. Nfg. OHG" (folgend kurz: Gesellschaft) hinsichtlich ihrer im Standort, Gemeinde Gschwandt, betriebenen Betriebsanlage zur Lagerung von technischen Gasen und Flüssiggas zweierlei vor:



Dieser Bescheid wurde mit der Adresse "" nicht an einen bevollmächtigten Vertreter, sondern an die Gesellschaft selbst adressiert und zugestellt. Die Gesellschaft ist im Berufungsverfahren vor dem Tribunal Partei.

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2002 erhob die Gesellschaft (mit im Schriftsatz angegebener Adresse:) Berufung gegen den bezeichneten Bescheid. Die (dem Tribunal am 21.11.2002 vorgelegte) Berufung war mit zwei unleserlichen Unterschriften, ohne Beifügung von Namens- und Funktionsbezeichnungen, gefertigt. Aus dem solcherart gestalteten Berufungsschriftsatz war die Legitimation der Unterfertiger, für die Gesellschaft eine Berufung in diesem Verwaltungsverfahren zu erheben, nicht erkennbar - auch nicht in Verbindung mit dem vorgelegten Verfahrensakt. Wegen insofern begründeter Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Unterfertiger forderte der Unabhängige Verwaltungssenat mit Schreiben vom 29. November 2002 die Gesellschaft zum Nachweis der Berufungslegitimation der Unterfertiger wie folgt auf:
"Ob die Berufung von befugten Vertretungsorganen der Konsensinhaberin erhoben wurde, ist weder direkt noch indirekt aus dem Rechtsmittelschriftsatz selbst noch aus der Aktenlage insgesamt ersichtlich. Die unter die Berufung gesetzten Unterschriften sind unleserlich und auch aus dem Verfahrensakt nicht zuordenbar; Namensbezeichnungen sind den Unterschriften nicht beigefügt. Nach der Aktenlage ist für die Konsensinhaberin bisher (so jedenfalls bei der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2002) ein Herr GH eingeschritten; soweit andere Personen schlichte Korrespondenzen gezeichnet haben, sind deren Unterschriften mit jenen im Berufungsschriftsatz nicht ident.
Es wird Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG erteilt: Bis Montag, 16. Dezember 2002 (einlangend) sind geeignete Unterlagen, aus denen die Identität, die Vertretungsbefugnis bzw. die Bevollmächtigung (für dieses Verfahren) jener Personen, die den Berufungsschriftsatz vom 25. Oktober 2002 gefertigt haben, vorzulegen.
Wird der Mangel der nicht erkennbaren Berufungslegitimation nicht fristgerecht behoben, wird die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sein."


In Beantwortung dieses Schreibens teilte Herr Mag. JS als Alleinvorstand der BPAAG mit:
"Die gegen den Bescheid der BH Gmunden vom 21.10.2002,Ge20-3806/24, eingebrachte Berufung der BPGA GmbH NfG OHG wurde durch zwei Mitarbeiter der Rechtsabteilung der BPAAG, der ‚Großmutterkomplementärin' der BPGA GmbH Nfg OHG, nämlich durch Frau Dr. EW und Herrn Dr. PF, unterfertigt. Der Verantwortungsbereich der Rechtsabteilung der BPGAAG umfasst sämtliche Tochter- bzw. Enkelgesellschaften und somit auch die BPGAGmbH Nfg OHG. Um diese Verantwortung erfüllen zu können, sind die Mitarbeiter der Rechtsabteilung - soweit es sich um Juristen handelt - auch bevollmächtigt., die BPAAG bzw. deren Tochter- und Enkelgesellschaften vor Behörden zu vertreten. In der Anlage finden Sie die diesbezügliche schriftliche Vollmacht der BPGA GmbH Nfg OHG. Die Vollmacht ist von Herrn Mag. JS als Alleinvorstand der BPAAG als vertretungsbefugte Komplementärin der BPAAG & Co für die BPAAG & Co als selbständig vertretungsbefugte Komplementärin der BPGAGmbH Nfg OHG unterfertigt."

Die diesem Schreiben angeschlossen gewesene, von Mag. JS in Wien für die "BPGA Gesellschaft mbH Nfg OHG, BPAAktiengesellschaft & Co, BPAAktiengesellschaft" gefertigte, mit dem Datumsvermerk "Wien, am 23.10.2002" versehene, jedoch links oben noch einen zweiten Datumsvermerk ("13.12.2002") aufweisende Vollmachtsurkunde hat folgenden Wortlaut:
"VOLLMACHT Frau Dr. EW und Herr Dr. PF, beide per Adresse BPAAG, , sind bevollmächtigt, unsere Gesellschaft, die BPGA Gesellschaft mbH Nfg OHG, vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu vertreten. Diese Vollmacht umfasst insbesondere auch die Berechtigung, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe aller Art zu ergreifen und/oder zurückzuziehen."

Einen Vermerk, aus dem hervorginge, dass diese Vollmacht zwecks Vorlage an einen bestimmten Dritten (diesfalls: an den UVS ) ausgestellt worden wäre, enthält die Urkunde nicht. Andere Vollmachten in Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages wurden nicht unterbreitet. Im Verfahrensakt der belangten Behörde, der zugleich mit der Berufung vorgelegt und in den Einsicht genommen wurde, ist über eine Bevollmächtigung der Unterfertiger nichts auffindbar.

Über diesen, vorliegend für die Beurteilung der Berufungslegitimation maßgebenden Sachverhalt hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß Abs.2 leg.cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs.3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Fest steht, dass beide Unterfertiger - für die nach der Aktenlage in diesem Verfahren bisher noch keine (bestimmte) Vollmacht vorgelegt worden ist - weder berufsmäßig gewillkürte Vertreter noch Organvertreter der Gesellschaft sind. Daher wird das für die Erhebung der Berufung erforderliche Vertretungsverhältnis mit Außenwirkung gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat erst durch den Nachweis einer zweifelsfrei auf dieses Rechtsmittelverfahren bezogenen Bevollmächtigung begründet.

Die über h. Auftrag zwecks Nachweises der Berufungslegitimation vom Vertretenen nun vorgelegte, den Datumsvermerk " 23.10.2002" tragende Vollmachtsurkunde (§ 1005 ABGB) ist zufolge ihres - bei schriftlicher Bevollmächtigung allein maßgeblichen - Wortlautes eine, im Verwaltungsverfahren jedoch unzulässige (vgl. VwGH vom 19.6. 1991, 90/03/0198) "Generalvollmacht" für alle wie auch immer begründeten, anhängigen oder erst anfallenden Verfahren vor jedweden, nicht näher bestimmten Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Weder dem insoweit eindeutigen Wortlaut der eigentlichen Bevollmächtigung noch irgendeinem Zusatzvermerk auf der Vollmachtsurkunde lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass die Bevollmächtigung der beiden Mitarbeiter in der Rechtsabteilung der BPAAG in Wien auch und jedenfalls die Berufungsbefugnis gegen den eingangs bezeichneten Bescheid und die weitere Vertretung der Gesellschaft in dem über die Berufung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zu führenden Verfahren konkret erfassen sollte. Auch das Vorlageschreiben des organschaftlichen Vertreters der Gesellschaft Mag. JS vom 13. Dezember 2002 enthält keine tauglichen, dh. gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat außenwirksamen Hinweise, aus denen mit Klarheit hervorginge, dass die gänzlich allgemein gehaltene Generalvollmacht in besonderer Weise für die Berufungserhebung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in diesem konkreten Verfahren gelte.

Aus allen diesen Gründen war festzustellen, dass die beiden Unterfertiger in diesem, den eingangs bezeichneten Bescheid betreffenden Verwaltungsverfahren zur Erhebung der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht bevollmächtigt waren. Ist aber der Mangel der nicht erkennbar gewesenen Berufungslegitimation entgegen dem h. Auftrag vom 29. November 2002 nicht behoben worden, so war die Berufung - ohne dass ein neuerlicher Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer für dieses Verfahren tauglichen Vollmacht zu erteilen gewesen wäre (vgl. VwGH vom 5.7.1996, 96/02/0293) und ohne Einlassung in die Sache selbst - wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensergebnis brauchte auf den Umstand, dass die in Rede stehende Vollmacht auch noch einen zweiten, nämlich einen Zeitpunkt nach der Berufungserhebung beschreibenden Datumsvermerk aufweist und auf daraus unter Umständen ableitbare Folgerungen, nicht mehr eingegangen zu werden.


Gebührenerinnerung für den Berufungswerber
: In diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei (vgl. auch den Gebührenhinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides!).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:


Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 21.12.2004, Zl.: 2003/04/0034-7

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