Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530007/2/Lg/Ni

Linz, 20.05.2003

  

 
VwSen-530007/2/Lg/Ni
Linz, am 20. Mai 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der L, U, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 15. Januar 2003, Zl. Ge20-151-2002, betreffend die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung an die O GmbH, U, hinsichtlich der Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf Grundstück
Nr., KG H, Gemeinde H - U durch die Errichtung und den Betrieb einer Garagen- und Lagerhalle mit Gaslager sowie Anbau eines Lacklagers mit Vorplatzüberdachung, gemäß §§ 74, 81 und 359 Gewerbeordnung 1994 idgF bzw. § 93 Abs.2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird mangels Parteistellung der Berufungswerberin (Bw) zurückgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der O GmbH die oben erwähnte gewerberechtliche Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung stützt sich laut Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Augenscheinsverhandlung vom 14.11.2002 sowie das dort enthaltene (gewerberechtliche) Gutachten des Amtsachverständigen. Bei Einhaltung der verhängten Auflagen werde durch die Änderung der Betriebsanlage eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 - 5 leg.cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt.
  2.  

     

  3. Die Verhandlungsschrift vom 14.11.2002 enthält die Befunde und Gutachten eines gewerberechtlichen und eines wasserbautechnischen Amtsachverständigen. Die Verhandlungsschrift enthält ferner die Feststellung des Verhandlungsleiters, dass Einwendungen bisher nicht vorgebracht wurden. Die erschienenen Nachbarn (darunter die Bw) hätten sich nach Durchführung des Lokalaugenscheines mit dem Bemerken entfernt, dass gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung keine Einwendungen erhoben würden. Betreffend das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren sei von den Nachbarn festgehalten worden, sie würden befürchten, dass durch das gegenständliche Projekt die Abflussverhältnisse im Hochwasser-Fall negativ beeinträchtigt würden und somit Hochwasser auf ihre Grundstücke abfließen könnte. Eine abschließende Stellungnahme werde erst nach Vorliegen der ergänzten Unterlagen bzw. nach Vorlage der eingeholten Gutachten abgegeben. Die Bw habe außerdem geäußert, dass der bereits bestehende Abflussgraben regelmäßig zu mähen sei, damit das Wasser ordnungsgemäß abfließen kann. Dies sei ihr seitens der Antragstellerin zugesichert worden. Ausdrücklich ist ferner festgehalten, dass das wasserrechtliche Verfahren nach Gutachtenseinholung fortgesetzt werde.
  4.  

     

  5. In der Berufung wird beklagt, es gebe bis heute kein Projekt, welches die Flächen im Abflussbereich der M vor Hochwässern schütze, wie sie alle zwei Jahre auftreten würden. Durch das gegenständliche Bauprojekt und die zusätzliche Asphaltierung werde die Retensionsfläche erheblich verkleinert und würden somit die Nachbargrundstücke mehr belastet. Die Bw erkläre hiermit ausdrücklich ihre Bedenken gegen die neuerliche große Verbauung in diesem sensiblen Bereich und ersuche nochmals um eine Überprüfung durch einen Sachverständigen, der die Situation nicht nur vom Schreibtisch aus kennt.
  6.  

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die gegen den gegenständlichen Bescheid, mit welchem der O GmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die gegenständliche Betriebsanlagen-änderungsgenehmigung erteilt wurde, gerichtete Berufung kritisiert das in der Verhandlungsschrift vom 14.11.2002, enthaltene Gutachten des wasserbautechnischen Amtsachverständigen. Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH einem Gutachten erfolgreich i.d.R. nur "auf gleicher fachlicher Ebene" entgegen getreten werden kann (was gegenständlich nicht getan wurde), ist der Bw entgegen zu halten, dass das wasserbautechnische Gutachten die hier gegenständliche gewerberechtliche Genehmigung nicht berührt (sondern vielmehr, wie in der Verhandlungsschrift ausdrücklich vermerkt, das wasserrechtliche Verfahren gesondert fortgesetzt wird), weshalb eine auf die Kritik des wasserbautechnischen Gutachtens gestützte Argumentation nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des hier gegenständlichen gewerberechtlichen Bescheids darzutun. Unter gewerberechtlichem Aspekt wurde der gegenständliche Bescheid jedoch nicht bekämpft.

 

Gemäß § 356 GewO ist § 42 AVG im gewerberechtlichen Verfahren anzuwenden. Demnach verlieren Nachbarn ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Dieser Verlust tritt insoweit ein, als die Erhebung von Einwendungen unterlassen wurden. Einwendungen unter gewerberechtlichem Aspekt wurden von der Bw vor und in der Verhandlung am 14.11.2002 nicht erhoben (vgl. abermals die diesbezüglichen Feststellungen in der Verhandlungsschrift). Da mithin der Bw im hier gegenständlichen gewerberechtlichen Verfahren die Parteistellung fehlt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Gebührenhinweis:

Im gegenständlichen Verfahren sind von Ihnen Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro mittels beiliegendem Erlagschein zu entrichten.

 

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum