Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530017/2/Ga/Pe

Linz, 24.04.2003

 

 

 VwSen-530017/2/Ga/Pe Linz, am 24. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über den von Herrn und Frau W und A S, vertreten durch Dris. MS, Rechtsanwältin in, zugleich mit der Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. März 2003, Ge20-26-33-01-2003 (betr.: Kfz-Werkstättenbetriebsanlage u. öffentl. Tankstelle in Frankenmarkt; Genehmigungswerber: L V reg. Gen.m.b.H.), gestellten Antrag gemäß § 78 Abs.1 GewO auf Ausschluss der Errichtungs- und Betriebserlaubnis zu Recht erkannt:
Der Antrag wird, insoweit er sich auf die
- Kfz-Werkstättenbetriebsanlage bezieht, als unzulässig zurückgewiesen;
- öffentliche Tankstelle bezieht, als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 67h Abs.1 AVG iVm § 78 Abs.1 GewO.

Entscheidungsgründe:
Die Antragsteller sind im zugrunde liegenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren Nachbarn gemäß § 75 Abs.2 GewO.
Bei dem eingangs bezeichneten Genehmigungsbescheid vom 14. März 2003 handelt es sich um einen das gesetzliche Errichtungs- und Betriebsrecht auslösenden Bescheid iSd § 78 Abs.1 GewO.
Gleichzeitig mit der diesen Genehmigungsbescheid in vollem Umfang anfechtenden, Bescheidaufhebung und Nichterteilung der Genehmigung begehrenden Berufung vom 2. April 2003 stellten die Ehegatten S den "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" (im Folgenden kurz: Antrag) und trugen zur Begründung ihres Antrages vor: ".... zumal sich die tatsächlichen Auswirkungen auf die Anrainerliegenschaft - insbesondere ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens und Vorliegen einer Betriebsablaufbeschreibung - nicht abschätzen lassen und auf Grund dieser Umstände des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist. Zur Abkürzung wird auf das Berufungsvorbringen unter Punkt I) verwiesen."
 
Die Berufung samt Antrag hat die belangte Behörde am 11. April 2003 ohne Widerspruch iS. des § 67h Abs.1 AVG vorgelegt und den Verfahrensakt angeschlossen; Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen wurde nicht erstattet.
 
Über den ausdrücklich auf § 78 Abs.1 GewO gestützten Antrag - die vorgezogene Entscheidung allein darüber ist aus Gründen der Rechtssicherheit für die involvierten Verfahrensparteien geboten - hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den Verfahrensakt erwogen:
 
Gemäß § 78 Abs.1 GewO (idF der Kundmachung BGBl. I/73/2002) dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde (nunmehr zufolge GewO-Änderung durch das Verwaltungsreformgesetz 2001: der UVS) hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Berufung zu entnehmen ist, dass aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.

Jedenfalls antragsberechtigt im Sinne dieser Bestimmung sind berufungsberechtigte Nachbarn im Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der inhaltlichen Reichweite ihrer Parteistellung und der damit verbundenen Befugnis, subjektiv öffentliche Rechte geltend zu machen. Faktum und Reichweite der Parteistellung für Nachbarn hängen davon ab, ob und welche Einwendungen sie - wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde: spätestens bis zum Ende dieser Verhandlung - zur Geltendmachung von im § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 und 5 GewO niedergelegten Rechten erhoben haben.
 
Vorliegend waren die Antragsteller der am 4. Februar 2003 stattgefundenen mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß zugezogen. Wie aus der über diese mündliche Verhandlung aufgenommenen, förmlichen Verhandlungsschrift (iSd § 44 AVG) hervorgeht (Seite 5), erhoben die Antragsteller - Herr WS auch in Vertretung seiner Gattin - noch während der mündlichen Verhandlung eine auf die öff. Tankstelle bezogene, die Verletzung des subjektiven Rechtes im Grunde des § 74 Abs.2 Z2 GewO, nämlich eine unzumutbare Lärmbelästigung, behauptende Einwendung. Nur im Rahmen dieser Einwendung einer aus der Tankstelle befürchteten Lärmimmission erwarben die Antragsteller im Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren Parteistellung mit entsprechend eingeschränktem Berufungsrecht (vgl. VwGH 25.11.1997, 97/04/ 0122). Die engen Grenzen dieses Rahmens kann das nur akzessorische Antragsrecht nach § 78 Abs.1 GewO nicht erweitern.
 
Diese Sach- und Rechtslage hat andererseits aber zur Konsequenz, dass die Antragsteller hinsichtlich der Kfz-Werkstättenbetriebsanlage (Spruchabschnitt I/a des angefochtenen Genehmigungsbescheides) keine Parteistellung und daher auch kein Berufungs- und kein Antragsrecht erworben haben, indem sie nämlich bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärten, gegen die Genehmigung eben dieser Werkstättenbetriebsanlage keinen Einwand zu erheben.
Weil aber der vorliegende Antrag gemäß § 78 Abs.1 GewO zufolge seiner allgemeinen Formulierung auch die Kfz-Werkstättenbetriebsanlage mit einschließt, war er diesbezüglich wegen nicht gegebener Antragslegitimation und somit wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
 
 
Was den, wie dargelegt, daher eingeschränkt nur auf die öffentliche Tankstelle (Spruchabschnitt I/b des angefochtenen Genehmigungsbescheides) wirkenden und insofern auch zulässigen Antrag anbelangt, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat im "Berufungsvorbringen", auf das die Antragsteller zur näheren Begründung des Antrages verweisen, kein den Ausschluss des Rechtes nach § 78 Abs.1 GewO tragendes Vorbringen zu erkennen.
Der von den Antragstellern angestrebte Rechtsausschluss ist an die Erfüllung strenger tatbildlicher Voraussetzungen gebunden. So genügen nicht bloße Belästigungen oder Einwirkungen, vielmehr hat sich der Begründungsvortrag auf die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit (§ 74 Abs.2 Z1 GewO) konkret und unmittelbar einzulassen, und zwar in einer qualitativen Dichte derart, dass schon daraus hervorgeht, weshalb die Lebens- oder Gesundheitsgefährdung durch die öffentliche Tankstelle mit Bezug auf die örtliche Nachbarsituation, trotz Einhaltung der bezughabenden Auflagen des angefochtenen Bescheides, nicht nur nicht auszuschließen, sondern - darüber hinausreichend - geradezu "zu erwarten ist".
 
Ein zur Erfüllung dieser tatbestandlichen Voraussetzungen taugliches Vorbringen enthält die verwiesene Berufung jedoch nicht.
Zwar trägt, insofern in Entsprechung der diesbezüglich (durch den maßgeblichen Inhalt der Einwendung in der mündlichen Verhandlung am 4.2.2003) erworbenen Parteistellung, die Berufung (ua. auch) zur befürchteten Lärmimmission vor und behauptet, darauf bezogen, Mängel in der Messung des Lärms und Fehler in der Beurteilung seiner Zumutbarkeit durch die belangte Behörde. Das von der Rechtsvorschrift geforderte, konkret begründende Vorbringen über eine trotz Auflageneinhaltung zu erwartende Gesundheitsgefährdung durch Lärm aus der Errichtung und dem Betrieb der öff. Tankstelle ist der Berufungsschrift (als Antragsbegründung) allerdings nicht zu entnehmen.
 
Im Ergebnis erwies sich der Antrag aus allen diesen Gründen als daher unbegründet, weshalb seine Abweisung auszusprechen war
.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum