Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530022/2/Lg/Ni

Linz, 03.10.2003

 

 

 VwSen-530022/2/Lg/Ni Linz, am 3. Oktober 2003

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des E P, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 28. April 2003, Zl. Ge20-15-2003, womit der P Produktionstechnik GmbH., die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf Grundstück, KG. und Gemeinde L, durch den Werksausbau 2003 (Umstellung Montage, Flugdachanbauten, Neuinstallation Schlauchmontage, Lackieranlage, Büroumbauten, Neubau Verladestation Achse 21-25/-A), nach Maßgabe der bei der Augenscheinsverhandlung am 7.4.2003 vorgelegenen Projektsunterlagen bzw. der im Befund festgelegten Beschreibung erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben bezeichneten, hier angefochtenen Bescheid, wurde das Ansuchen der P Produktionstechnik GmbH. vom 14.1.2003 um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die angeführte Betriebsanlagenänderung aufgrund des Ergebnisses der am 7.4.2003 an Ort und Stelle durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erledigt.

 

Im Spruch dieses Bescheides sind nach dem obzitierten Ausspruch der Genehmigung 37 Auflagen festgehalten. In der Begründung ist ausgeführt:

 

"Die Genehmigung stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen, das Ergebnis der Augenscheinsverhandlung vom 07.04.2003, das Gutachten der Amtssachverständigen und auf die Erwägung, dass bei Einhaltung der in diesem Teil des Spruches enthaltenen Auflagen durch die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Ziffer 1 GewO. 1994 vermieden wird und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Ziffer 2 - 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Was die Einwendungen des Grundnachbarn E P anlangt, so ist zu deren Inhalt folgendes festzustellen:

Die von der Antragstellerin vorgelegten Projektsunterlagen wurden von den Amtssachverständigen vorgeprüft und bei der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Projektserläuterung erklärt. Herr P hatte dabei ausreichend Gelegenheit, Fragen zu stellen und Erklärungen zu erhalten, so etwa zur Situierung der Lehrwerkstätte, zur Abluftsituation der Lackieranlage und deren Auswirkungen.

Sämtliche Fragen der Oberflächenwasserableitung und Abwasserbeseitigung sind Gegenstand eines bereits anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens.

Im übrigen wird, was die technische Ausstattung der geplanten Anlagen, deren umweltrelevante Auswirkungen und die Belange des Arbeitnehmerschutzes (betrifft,) auf die Ausführungen der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Gewerbetechnik, sowie auf die Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates verwiesen.

 

Die geplanten Anlagen entsprechen dem letzten Stand der Technik und sind insbesondere die Emissionen der Lackieranlage nicht geeignet, eine Verschlechterung der Luftqualität auf angrenzenden Nachbarliegenschaften, somit auch auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück des E P, herbeizuführen.

 

Die Hydraulikanlage verfügt ebenfalls über die üblichen Sicherheits- und Über- wachungssysteme, wobei zusätzlich dazu vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen gefordert und der Antragstellerin auch aufgetragen wurde, entsprechend überwachte Leckwarngeräte zu installieren, die Hydrauliköltanks mit Grenzwertgebereinrichtungen auszustatten und die Verbindungsleitungen zwischen Hydrauliköltanks und Hydraulikaggregaten, soweit sie im Freien verlaufen, als Doppelmantelrohre auszuführen und in das Leckwarnsystem der Tanks einzubinden.

Sohin ist insgesamt davon auszugehen, dass auch die Liegenschaft des E P durch die projektsgegenständliche Änderung der Betriebsanlage keinerlei Beeinträchtigung oder nachteilige Veränderung erfahren wird.

 

Die Einwendungen waren daher, soweit sie sich auf das Eintreten nachteiliger Auswirkungen, etwa durch eine Verschlechterung der Abluftsituation beziehen, abzuweisen, im übrigen mangels Parteistellung zurückzuweisen.

 

Sohin war die projektierte Änderung der Betriebsanlage zu genehmigen."

 

 

  1. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Gegenüber der letzten gewerberechtlichen Genehmigung wurden in Bezug auf die Materialerfassung eine Verbesserung durchgeführt. In diesem Verfahren sind jedoch die umweltrelevanten Stoffe nicht mit Datenblättern belegt und Änderungen des Materialeinsatzes festgelegt.

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebstättengenehmigung ist nach Auskunft des Juristen meiner Berufsvertretung das Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen in rechtsgültiger Form. Die Baugenehmigung mangelt an der wasserrechtlichen Genehmigung und einer baulichen Ausführung die diesen Belangen entspricht. Außerdem werden bereits Hochbauarbeiten durchgeführt ohne Bescheid dieser Umstand wurde unserem Hrn. Bürgermeister zur Kenntnis gebracht siehe Anlage.

Die fehlenden Bewertungen und Vorgaben zum Schutze unserer Umwelt aus dem Wasserrechtsverfahren sind Teil der subsumierenden gewerberechtlichen Genehmigung und ist den Verhandlungsteilnehmern zugänglich zu machen. Weiters sind für den laufenden Betrieb die Notwendigkeiten im Bescheid unter den Auflagen die Bedingungen einzuarbeiten.

Nachdem die wesentlichen Voraussetzungen‚ für das Erstellen des Bescheides fehlen halte ich die Erlassung des Bescheides für verfrüht und er kann nur unvollständig sein.

Die Erweiterung der befestigten Flächen ist zwar von der bautechnischen Sicht als unwesentlich zu handhaben jedoch für den Belang Umweltrisiko Schäden für unser Eigentum sehr wohl relevant. Folgende Fragen sind zu klären:

 
 

Ich stelle folgende Anträge

1- Die Baugenehmigung ist zu erteilen wenn die notwendigen Erfordernisse der Wasserrechtsbehörde vorliegen. Erst dann kann eine sinnvolle Bautätigkeit mit den Vorgaben entwickelt werden.

2- Die gewerberechtliche Verhandlung ist nach Vorliegen der Vorbescheide und der zur Kenntnisbringung an die Parteien abzuführen.

3- Die notwendigen Auflagen folgernd aus den Vorverfahren sind einzuarbeiten.

4- Der Bescheid kann nach der vollständigen Aufarbeitung der Sachlage erlassen werden.

5- Die Datenblätter der verwendeten Stoffe die emittiert werden sind in Bezug auf ihre Schadstoffe und Umweltrisiken per Datenblätter zu belegen. Die Behörde gibt die Änderungen nach Rückfrage der Parteien bekannt.

6- Ist die Vorgangsweise der letzten Bescheiderlassung korrekt oder ist nachzubessern."

 

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Berufung zerfällt nach ihrem formalen Aufbau in zwei Abschnitte. Im ersten Abschnitt werden Teile des Verfahrens referiert, Fragen gestellt und Beschwerdepunkte angedeutet. Der zweite Abschnitt enthält eine Liste von Anträgen. Die Zusammenschau beider Abschnitte lässt Begehren und Begründungen erkennen, wobei dem Antragskatalog die größere Bedeutung für die Durchschaubarkeit der Berufung zukommt. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Berufung letztlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

 

Inhaltlich sind erkennbar zwei Problemkreise angesprochen:

 

  1. Die Berufung richtet sich zunächst dagegen, dass der angefochtene Bescheid lediglich unter dem Blickwinkel der §§ 74 ff GewO über die in Rede stehende Betriebsanlage - nicht auch unter den Blickwinkeln des Baurechts und des Wasserrechts - abspricht bzw. diesbezügliche Verfahren nicht vor dem hier gegenständlichen Verfahren abgeschlossen wurden. Im Besonderen die Punkte 1 - 4 der Antragsliste zielen darauf ab, dass das gewerberechtliche Verfahren erst nach den (noch ausstehenden) bau- und wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen wäre.
  2.  

  3. Die Relevanz des unter Punkt 5 der Antragsliste genannten Vorbringens, wonach "die Datenblätter der verwendeten Stoffe die emittiert werden .... in Bezug auf ihre Schadstoffe und Umweltrisiken per Datenblätter zu belegen" sind sowie der dort befindlichen Feststellung, dass "die Behörde ... die Änderungen nach Rückfrage der Parteien bekannt (gibt)" ist für das gegenständliche Verfahren schwer zu deuten. In Verbindung mit der die Berufung einleitenden Bezugnahme auf "Datenblätter" und "Umweltrelevante Stoffe" kann das Vorbringen (benevolent) in Richtung der Befürchtung negativer Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs.1 und 2 GewO gedeutet werden.

 

Im Hinblick auf die unter (1.) angesprochene Problematik ist zu bemerken, dass dem Nachbarn kein subjektiv - öffentliches Recht auf eine Reihenfolge der Erledigungen nach unterschiedlichen Materiengesetzen zukommt. Die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung vor gegebenenfalls weiteren nach verschiedenen Materiengesetzen erforderlichen Prüfungen bzw. Entscheidungen vermag daher den Bw nicht in seinen Rechten zu verletzen.

 

Hinsichtlich der unter (2.) angesprochenen Frage ist - mit dem angefochtenen Bescheid - auf das Vorliegen der einschlägigen Sachverständigengutachten hinzuweisen. Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass die Befundaufnahme vollständig und mängelfrei erfolgt ist und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Dem ist der Bw nicht in einer Weise entgegengetreten, die erkennen ließe, inwiefern diese Voraussetzungen seiner Auffassung nach nicht zutreffen könnten. Vor allem aber ist dem Bw die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 16.12.1986, Zl. 84/05/0016) entgegen zu halten, wonach von der Behörde eingeholte Gutachten von der Partei entkräftet werden können, dies jedoch nur durch Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 
 

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