Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530024/2/Kon/Ke

Linz, 27.06.2003

 

 

 VwSen-530024/2/Kon/Ke Linz, am 27. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. Mai 2003, Zl. Ge20-35298/02-2003, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Gewerbebehörde erster Instanz hat mit dem eingangs zitierten Bescheid Herrn J G die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Gastgewerbebetriebsanlage erteilt, als sie darin unter Spruchabschnitt I ausgesprochen hat, dass die Änderung der im Standort G bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage durch Hinzunahme eines mit der Betriebszeit 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr in ihrer Beschaffenheit den § 359b Abs.2 der GewO 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 entspricht.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr H D (im Folgenden: Bw) der Aktenlage nach rechtzeitig Berufung erhoben und darin gegen die erteilte Betriebsanlagengenehmigung eingewandt wie folgt:

 

Der angefochtene Bescheid verletze die Bestimmungen der §§ 74 Abs.2 Z1 und 2, 77 Abs.1 und 2 GewO 1994 in erheblichem Maße.

Einerseits sei die genehmigte Gastgarteninstallierung geeignet sein Eigentum in Form des Hauses sowie das dazu in Bezug stehende Servitutsrecht an dem Grundstück, welches der Stadtgemeinde unentgeltlich eingeräumt worden sei, zu gefährden. Dies deshalb, da durch die Nutzung des Innenhofes als Gastgarten der Verkehrswert seines Hauses wesentlich, also über 5 % iSd Gewerbeordnung gemindert werde.

 

Des weiteren werde durch den angefochtenen Bescheid der Durchgang K-K als Gastgartenzugang verwendet. Dieser führte teilweise über sein, an die Stadtgemeinde G unentgeltlich überlassenes Grundstück. Dieser Vertrag beziehe sich nur auf die Nutzung dieses Grundstückes als Durchgangs bzw. Verbindungsweg, keinesfalls aber auf die Verwendung als Gastgartenzugang. Unter dieser Voraussetzung wäre der Vertrag nie in einer solchen Weise mit der Stadtgemeinde G abgeschlossen worden.

 

Gemäß § 75 GewO liege eine Eigentumsbeeinträchtigung auch dann vor, wenn die Nutzung des Eigentums wesentlich beeinträchtigt werde. Dies liege im gegenständlichen Fall auch sicher vor, da es einer Minderung des Verkehrswertes entspreche, wenn Wohnungen auf Grund von ortsunüblichen Emissionen, wie jene, die durch Gastgärten zwangsweise entstünden, nur mehr billiger vermietet werden könnten. Da sogar die Gefahr bestehe, dass die zum Innenhof liegenden Wohnungen auf Grund Gastgartenemissionen gar nicht mehr vermietbar seien, liege auch eine Gefährdung seines Eigentumes vor.

 

Andererseits widerspreche die Gastgartenerrichtung auch dem § 364 ABGB. Dies deshalb, da der Eigentümer sowie die Mieter eines Nachbargrundstückes nach dieser Gesetzesstelle Einwirkungen von einem angrenzenden Grundstück nicht zu dulden brauchten, falls diese nach den örtlichen Verhältnissen die vorzügliche Nutzung des Gebäudes über das gewöhnliche Maß hinaus beeinträchtige. Da sich an dieser Stelle vorher nie ein Gastgarten befunden habe und auch die Wohnungen in seinem Hause so konzipiert seien, dass die Schlafräume an den vormals lärmberuhigten Innenhof grenzten, könne von einer Ortsüblichkeit keine Rede sein. Daher müsse auch zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass die nun entstehenden Lärmbeeinträchtigungen über das ortsübliche gewöhnliche Maß deutlich hinausgingen.

 

Darum widerspreche die Bewilligung auch dem Grundzweck eines solchen Bescheides, da dieser genauso den Schutzzweck verfolgen sollte, die Nachbarn vor ortsunüblichen Gefährdungen zu bewahren. Eine solche Gefährdung stelle wie schon dargelegt und auch der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes folgend die wesentliche Minderung des Verkehrswertes eines Nachbargebäudes dar.

 

In der Berufung wird beantragt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden möge den oben genannten Bewilligungsbescheid vom 16.5.2003 zur Errichtung eines Gastgartens im Durchgangsbereich K zur K, wegen der in der Begründung dargelegten Gründe mit sofortiger Wirkung wieder aufheben.

 

In eventu die Betriebsanlagenbewilligung bezüglich der Hinzunahme eines Gastgartens mit der Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr, mit aufschiebender Wirkung bis zur Abklärung der vorgebrachten Berufungsgründe widerrufen.

 

Weiters wird in eventu beantragt, die genehmigte Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr herabzusetzen.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden.

 

Gemäß § 75 Abs.2 leg.cit. sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

 

Bei den von den Nachbarn getätigten Einwendungen gegen eine beantragte Betriebsanlagengenehmigung muss es sich um subjektiv-öffentliche, rechtliche Einwendungen iSd § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 handeln. Im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine (zulässige) Einwendung nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Der vorgebrachten Einwendung muss entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist.

 

Im gegenständlichen Fall wird vom Bw sinngemäß die Gefährdung seines Eigentums an den in der Berufung angeführten Liegenschaften mit der Begründung behauptet, dass diese durch die erteilte Betriebsanlagengenehmigung eine Wertminderung erleide.

 

Diesem Berufungsvorbringen ist entgegen zu halten, dass von einer Gefährdung des Eigentums in der Regel nur dann gesprochen werden kann, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Ferner, wenn der Betrieb der Anlage - im gegenständlichen Fall des Gastgartens - jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden müsste. Wendet sich ein Nachbar gegen ein Betriebsanlagenprojekt aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch die geplante Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz - wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt j- bedroht ist (zuletzt VwGH vom 11.11.1998, 96/04/0135).

Eine über die Wertminderung der Liegenschaft hinausgehende Gefährdung wurde vom Bw nicht vorgebracht.

 

Gemäß § 75 Abs.1 GewO 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs.2 Z1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

 

Nach dieser Gesetzesstelle vermag sich der allein mit der Minderung des Verkehrswertes begründete Einwand des Bw, sein Eigentum würde durch die genehmigte Betriebsanlage gefährdet, nach der GewO 1994 keine Berücksichtigung zu finden.

 

Der vorliegenden Berufung war daher der Erfolg zu versagen und der angefochtene Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Gebührenhinweis:
Im gegenständlichen Verfahren sind von Ihnen Stempelgebühren in der Höhe von
13 Euro mittels beiliegenden Zahlschein zu entrichten.

 

Dr. Konrath